Inkasso: Die Menge macht’s …

Wer immer schon mal wissen wollte, wie so genanntes Mengeninkasso funktioniert, kann dies in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.08.2012, Az. III B 246/11, nachlesen. Darin befasste sich der BFH mit der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der Mengeninkasso betreibt, insoweit freiberuflich oder gewerblich tätig ist.

„Der Kläger … ist als Rechtsanwalt … tätig. Ende des Jahres 2005 begann er mit dem Betreiben des außergerichtlichen Forderungseinzugs. Bis Anfang 2006 war er insoweit zunächst für X, ab Mitte März 2006 sodann für Y, einem Betreiber von Internet-Portalen, tätig. Im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit betrieb der Kläger Call-Center mit insgesamt ca. 30 Telefonplätzen.

Säumige Schuldner mahnte Y zunächst selbst. Blieb eine Mahnung erfolglos, übermittelte Y dem Kläger auf elektronischem Wege die aufgezeichneten Daten der Geschäftsverbindung für dessen Mahnschreiben. Jede Übermittlung bestand dabei aus 2 500 bis 4 000 Datensätzen. Die übermittelten Daten wurden in eine eigens für den Kläger entwickelte EDV-Software importiert. Der Ausdruck der Mahnschreiben sowie das Einkuvertieren erfolgten dann voll automatisch. Die Mahnungen unterschieden sich nur in den automatisch eingefügten Daten hinsichtlich Adresse, Aktenzeichen, Vertrags- und Rechnungsdatum.

In der Zeit von März bis Dezember 2006 verschickte der Kläger für Y auf diese Weise insgesamt 684 704 standardisierte Mahnungen. …“

Das heißt: Der Gläubiger übermittelt (angebliche) Forderungen elektronisch an den Anwalt. Dort werden die Datensätze automatisch verarbeitet, als Zahlungsaufforderung ausgedruckt und per Post versandt, ohne dass der Anwalt zuvor geprüft hat, ob die Forderung zu Recht geltend gemacht wird. Das muss er grundsätzlich nicht, wie auch der BFH mit Verweis auf ein viel beachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin klarstellt:

„… Während einem Rechtsanwalt in erster Linie die rechtliche Beratung des Gläubigers zukommt, ist die Durchsetzung der Forderung im kaufmännischen Bereich mit rechtlichen Mitteln in erster Linie den Inkassobüros zuzuordnen … Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung im Rahmen eines Anwaltsvertrags übernimmt, deren Berechtigung prüfen, bevor er seine Tätigkeit aufnimmt und bevor er die jeweils weiteren Schritte zur Durchsetzung der Forderung unternimmt … Dagegen besteht für Inkassodienstleiter, insbesondere im Bereich des auch vom Kläger betriebenen sog. Mengeninkassos, keine gesetzliche Verpflichtung, in jedem Einzelfall eine angemahnte Forderung zuvor auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 1 K 5.10 …)“

Steuerrechtliche Konsequenz ist aber,

„dass massenhaft betriebenes –und mithin ohne rechtliche Prüfung der einzelnen einzuziehenden Forderungen erfolgendes– außergerichtliches Mengeninkasso eines zugelassenen Rechtsanwalts insoweit nicht zu freiberuflichen Einkünften i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern zu gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt.“

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.