Das Bundesministerium der Finanzen hat vor dem Hintergrund der „Corona-Pandemie“ am 19.03.2020 ein Schreiben erlassen, wonach den wirtschaftlich „Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen“ ist.
Solche Maßnahmen sind insbesondere:
- großzügiger Umgang mit Stundungsanträgen, wobei auf Stundungszinsen i. d. R. verzichtet werden kann
- großzügiger Umgang mit Anträgen auf Anpassung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020