Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

    1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang

    – nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder

    – nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?

    2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?

    @ BFH, Entscheidung vom 22.12.2011, V R 29/10

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  • Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter „Vereinbarung“ eines vom Kaufpreis abweichenden „wirtschaftlichen Werts“ erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.

    2. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.

    3. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

    @ BFH, Urteil vom 26.1.2012, V R 18/08

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  • Keine Passivierung bei qualifiziertem Rangrücktritt

    Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden.

    @ BGH, Urteil vom 30.11.2011, I R 100/10

  • Haftungsanspruch in der Insolvenz

    Zieht das Finanzamt in Fällen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft der Steuerschuld des Organträgers entsprechende Beträge aufgrund einer Lastschriftermächtigung vom Konto der Organgesellschaft ein, so macht es den steuerrechtlichen Haftungsanspruch aus § 73 AO gegen die Organgesellschaft geltend. Gerät diese in Insolvenz, erlangt das Finanzamt die Zahlung als deren Insolvenzgläubiger. (mehr …)

  • Umsatzsteuerbare Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers

    Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S. von § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG steht nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

    @ BFH, Urteil vom 08.09.2011, V R 43/10

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  • Steuerpflicht von Verzugs- oder Prozesszinsen

    Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren.

    @ BFH, Urteil vom 24.5.2011, VIII R 3/09

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  • Anforderungen an Tatsachenfeststellungen der Finanzgerichte

    1. Das FG darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat.

    2. Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge individualisierbar ist; hierfür kann es genügen, wenn der Name des Zeugen sowie dessen Arbeitgeber angegeben wird.

    3. Das prozessrechtliche Leitbild, den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen, rechtfertigt es nicht, erhebliche Beweisanträge abzulehnen, die erst in der mündlichen Verhandlung und nach einer Umstellung der Prozessstrategie eines Beteiligten gestellt werden.

    @ BFH, Urteil vom 19.10.2011, X R 65/09

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  • BFH hat ernstliche Zweifel an Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1770) der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

    @ BFH, Beschluss vom 22.12.2011, VIII B 190/11

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  • Umsatzsteuer für Leistungen von Gemeinden

    1. Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sporthalle und Freizeithalle, ist sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.

    2. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.

    @ BFH, Urteil vom 10.11.2011, V R 41/10

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  • Pflichtverletzungen von Berufsträgern – neue Erlasse über Mitteilungspflichten der Finanzbehörden

    Die Regelungen zu Mitteilungspflichten der Finanzbehörden über Berufspflichtverletzungen von Berufsträgern (insb. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare) gegenüber der zuständigen Kammer (z. B. Steuerberaterkammer) sind durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 neu geregelt worden.

  • Verzögerungsrüge – Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

    Seit Anfang Dezember 2011 kann die überlange (unangemessene) Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren und (steuer-)strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit einem speziellen Rechtsbehelf – der Verzögerungsrüge – angegriffen werden. Rechtsgrundlage sind §§ 198ff. GVG, die über § 155 FGO auch im Finanzgerichtsprozess anzuwenden sind.

    Die Vorschrift birgt Stoff für Streit, denn gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die

    … Angemessenheit der Verfahrensdauer … nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

    Rechtsfolge der „unangemessenen“ Verfahrensdauer ist eine „angemessene“ Entschädigung. Für Schäden, die keine Vermögensschäden sind (immaterielle Schäden) beträgt die Entschädigung 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verzögerungsrüge auch erhoben wurde. Die Entschädigung muss sodann mittels Klage beim Entschädigungsgericht geltend gemacht werden.

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  • Steueridentifikationsnummer und Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar

    Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung (Rechtsgrundlage: § 139b AO) sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.01.2012, Aktenzeichen II R 49/10.

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