Meine Literaturübersichten zum Steuerstreit, zum Steuerstrafrecht und zur Selbstanzeige sind wieder auf einem aktuellen Stand.
Author: Rico Deutschendorf
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vGA oder nicht vGA
Das FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017, 10 V 1044/17, entschied, dass es keine rechtliche Bindung gebe zwischen der Beurteilung einer vGA auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des Anteilseigners.
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Vollmachtsvorlage durch Verteidiger nicht erforderlich
Hin und wieder bestellt man sich als Verteidiger – so kürzlich in einem berufsrechtlichen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen einen Steuerberater -, beantragt Akteneinsicht und bekommt postwendend einen Textbaustein mit der Aufforderung zurück, zunächst eine Vollmacht vorzulegen.
Das ist unzulässig. Nach allgemeiner Ansicht ist die Beauftragung eines Wahlverteidigers formfrei möglich. Bei einem Verteidiger, der sich als solcher anzeigt und eine Prozesshandlung für den Beschuldigten vornimmt, spricht eine Vermutung für seine Bevollmächtigung. Für den Nachweis der Beauftragung genügt die Anzeige des Verteidigers. Das gilt erst Recht im vorliegenden Fall, da ich den Steuerberater bereits im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Strafverfahren erster und zweiter Instanz verteidigt hatte.
Insbesondere darf auch die Gewährung der Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde kann nur dann verlangt werden, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen. Solche Zweifel konnte ich dem „Textbaustein“ jedoch nicht entnehmen.
In diesem Fall wollte ich allerdings keine zusätzliche „Baustelle aufmachen“ und habe die Vollmacht übersandt.
(s. dazu Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, Vor § 137 Rn. 9 m. w. N. und BVerfG v. 14.09.2011, 2 BvR 449/11)
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Keine Rücknahme eines Aufteilungsantrags
Das Hessische FG entschied mit Urteil vom 22.06.2017, Az. 10 K 833/15, dass ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268ff. AO (Aufteilungsantrag) nicht zurück genommen werden kann.
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Haftungsbescheid des Finanzamtes zum Festpreis prüfen lassen
Kostensicherheit: Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung bei der Abwehr von Haftungsbescheiden kann ich Ihnen die rechtliche Prüfung von Haftungsbescheiden zum Festpreis (Pauschalpreis) anbieten.
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Sanierungskosten vor dem Finanzgericht
Fairer Prozess heute am Sächsischen Finanzgericht. Es wurde darüber gestritten, in welcher Höhe begünstigte Sanierungsaufwendungen anzuerkennen sind. Mit meiner Rechtsauffassung kam ich zwar nicht durch. Allerdings überraschte der Vorsitzende – zugunsten meines Mandanten – mit einer alternativen Berechnung der Sanierungsaufwendungen. Ich war genauso verblüfft wie der Vertreter des Finanzamtes. Im Ergebnis gewann der Mandant im Verhältnis 70:30. Besser als erhofft.
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(Un-)Sicherheitszuschläge müssen vom Finanzamt hinreichend begründet werden
Auch eine griffweise Schätzung in Form eines (Un-)Sicherheitszuschlags muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Das Ergebnis einer solchen Schätzung muss das Finanzamt ausreichend begründen und auf Plausibilität prüfbar darstellen. Dies erfordert konkrete und nachprüfbare Aussagen zur Schätzungshöhe („ausreichende Begründungstiefe“), so der BFH in einer Entscheidung vom 20.03.2017, Az. X R 11/16.
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Steuerstrafverfahren dauern mitunder Jahre
Steuerstrafverfahren dauern mitunter Jahre. Im Dezember 2017 hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen meiner Mandanten gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Die Verteidigung des Mandanten hatte ich bereits im Mai 2013 übernommen.
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„Weihnachtsfrieden“: Sachsens Finanzämter halten still
Die sächsischen Finanzämter werden – wie in jedem Jahr – auch in 2017 den „Weihnachtsfrieden“ grundsätzlich respektieren (Pressemitteilung des SMF vom 14.12.2017).
Die sächsischen Finanzämter werden deshalb in der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Neujahr von Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen.
Auf den „Weihnachtsfrieden“ verlassen sollte man sich allerdings nicht. Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,
wenn durch die Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall (z. B. wegen Verjährung) drohen würde.
Trotz des verkündeten „Weihnachtsfriedens“ sollten daher die auch sonst erforderlichen Rechtsbehelfe (Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV, Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub o. ä.) ergriffen werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Oder die Steuern erst einmal pünktlich bezahlen, wenn die Steuersumme aufgetrieben werden kann. Streiten kann man hinterher immer noch und bekommt im Erfolgsfall die Steuern später mit Zinsen zurück gezahlt.
Das ist der sicherste Weg.
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Streit um Sicherheitszuschlag: Verständigung vor dem Finanzgericht von 15 auf 5 %
Bei einem Mandanten fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer bemängelte u. a. die Kassenführung und schätzte einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 % der Umsätze hinzu. Das Finanzamt hielt auch im Einspruchsverfahren an dem Zuschlag fest.
Ich habe den Mandanten vor dem Finanzgericht vertreten. In der mündlichen Verhandlung gelang jetzt eine Verständigung auf einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 %. Im Ergebnis hat der Mandant dadurch ca. 50.000 Euro gespart.
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Begünstigung durch unzulässige Rückstellungen? Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater eingestellt
Gegen meinen Mandanten (Steuerberater) wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Vorwurf: In einer Betriebsprüfung soll der Steuerberater zugunsten seines eigenen Mandanten falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht haben, um dem Mandanten Steuervorteile aus dessen Steuerhinterziehung zu sichern. Strafbar als Begünstigung gemäß § 257 StGB (gemäß § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO insoweit eine Steuerstraftat). Es ging dabei um Rückstellungen, die nach Auffassung des Betriebsprüfers zu Unrecht gebildet wurden.
Ich verteidigte den Steuerberater im Ermittlungsverfahren. Im Ergebnis wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt.
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Haftung im Steuerrecht: Neues Projekt steuerhaft.de
Unter meiner neuen Website www.steuerhaft.de biete ich speziell zu den Themen „Haftung im Steuerrecht“ und „Abwehr von Haftungsbescheiden“ Hintergrundinformationen und Informationen zu aktuellen Entwicklungen an.