Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Steuerstrafverfahren durch wechselseitige Rücknahme der Berufung beendet

    Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2012, 2013 und 2015 Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt ca. 220.000 € verkürzt zu haben. Mein Mandant habe unter dem Namen seines Vaters ein Unternehmen betrieben und keine bzw. verspätete Steuererklärungen abgegeben.

    Teilfreispruch vor dem Amtsgericht

    Hinsichtlich 2015 räumte mein Mandant den Tatvorwurf dem Grunde nach ein. Sein Vater sei krank geworden und er habe dessen Unternehmen in 2015 faktisch weitergeführt. Den Tatvorwurf betreffend die Jahre 2012 und 2013 bestritt mein Mandant jedoch. In diesen Jahren sei sein Vater der Unternehmer gewesen.

    Vor dem Amtsgericht Leipzig gab es im April 2023 einen (Teil-)Freispruch hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013, hinsichtlich 2015 erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Zusätzlich sollte mein Mandant 7.000 € an die Staatskasse entrichten (Bewährungsauflage).

    Berufung und Erörterungstermin

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ich für meinen Mandanten legten Berufung ein. Der Vorsitzende am nunmehr zuständigen Landgericht Leipzig setzte kürzlich einen Erörterungstermin an. Nach seiner (vorläufigen) Auffassung sei der Freispruch vom Strafrichter gut begründet worden, möglicherweise werde er in der Berufung gehalten. Hinsichtlich der Verurteilung sei ggf. nicht mit einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil zu rechnen.

    In dem Erörterungstermin verständigten sich Staatsanwaltschaft und ich darauf, jeweils die Berufung zurückzunehmen, was auch geschah. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig. Mein Mandant kann damit leben.

  • Kostenfestsetzungsantrag in einer Steuerstrafsache: „Zinsantrag zu unbestimmt“

    An anderer Stelle berichtete ich über ein Steuerstrafverfahren, das nach Aufhebung in der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen und dort beendet wurde. Der Staatskasse wurde ein Teil der Anwaltskosten auferlegt.

    „Zinsantrag zu unbestimmt“

    Im Kostenfestsetzungsverfahren schrieb mir die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht Leipzig:

    „Bezüglich Ihren Kostenfestsetzungsantrages … bitte ich … um Konkretisierung Ihres Zinsantrages. Sie haben weder einen konkreten Zinssatz oder z.B. einen Verweis auf auf die gesetzliche Regelung im Antrag angegeben. Der Antrag ist hinsichtlich des Zinsantrages deshalb zu unbestimmt.“

    Man reibt sich die Augen: Ich ging davon aus, dass die gesetzliche Regelung dort bekannt sei. Daher hatte ich tatsächlich im Kostenfestsetzungsantrag (nur) beantragt,

    „auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag ab Eingang des Antrags zu verzinsen ist.“

    Nachbesserung des Zinsantrags

    Ich besserte nach und konkretisierte den Zinsantrag wie folgt:

    „Gemäß § 464b S. 1 StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Gemäß § 464b S. 2 StPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes … sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 464b S. 3 StPO).

    Gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.“

    Kostenfestsetzungsbeschluss

    Kürzlich erhielt ich den Kostenfestsetzungsbeschluss. Darin heißt es:

    „Die Vergütung und Auslagen sind im Antrag sachlich und rechnerisch richtig berechnet, so dass antragsgemäß festzusetzen ist. Der Verzinsungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 29.10.2024 konkretisiert auf 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Antragseingang.“

    Wahnsinn!

  • Kein Vorsatz bei Steuerhinterziehung: Vertrauen auf Mitarbeiter und Steuerberater entlastet

    Schon etwas her, aber in der Praxis sehr relevant: Eine relativ kurze Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.01.2023 (Aktenzeichen: 1 StR 199/22) befasst sich mit der Frage, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit auch dann vorliegt, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten auf Mitarbeiter oder seinen Steuerberater verlässt.

    Landgericht sprach mangels Vorsatzes und Leichtfertigkeit frei

    Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) frei. Der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er bei Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und auf seine steuerlichen Berater vertraut habe. Er habe auch keinen Anlass gehabt, deren Arbeit infrage zu stellen. Leichtfertigkeit (§ 378 AO) liege daher ebenfalls nicht vor.

    Bestätigung des Freispruchs durch den BGH

    Der BGH bestätigte die Beweiswürdigung des Landgerichts und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beurteilung des Landgerichts, der Angeklagte habe weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Praxis-Tipp

    Unternehmerisch tätige Mandanten lassen ihre steuerlichen Angelegenheiten (Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen) meist von einem Steuerberater erledigen. Dem sachkundigen Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts darf der Steuerpflichtige regelmäßig vertrauen, wenn der Sachverhalt vom Berater umfassend geprüft wurde.

    Der Steuerpflichtige muss aber darlegen, dass er seinen Berater über alle Umstände informiert hat und wie die Rechtsauskunft des Beraters im Einzelnen lautete. Gelingt dies – was eine entsprechende Dokumentation der Beratungsanfrage und der Auskunft des Beraters voraussetzt –, ist der Vorsatz (§ 370 AO) zu verneinen.

    Aber auch Leichtfertigkeit (§ 378 AO) liegt dann im Regelfall nicht vor. Die Rechtsprechung versteht § 378 AO als „Auffangtatbestand“: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Steuerpflichtige zumindest leichtfertig verhalten hat, kommt ein Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung wegen nicht erwiesenen Tatvorsatzes nur in Betracht, wenn zugleich geprüft wird, ob § 378 AO vorliegt.
  • (Steuer-)Strafverfahren gegen Berufsträger: Vorsicht bei Verhandlungsunfähigkeit

    Vorsicht bei der Verteidigung von Berufsträgern (insb. Rechtsanwälte und Steuerberater): Berufen diese sich auf Verhandlungsunfähigkeit, dann ist es möglich, dass die zuständige Berufskammer die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand verlangt. Für Rechtsanwälte ist das in § 15 Abs. 1 BRAO geregelt.

    Der BGH (Senat für Anwaltssachen) entschied über einen Fall, in dem sich ein Rechtsanwalt in mehreren Strafverfahren auf Verhandlungsunfähigkeit berufen hatte. Daraufhin ordnete die Rechtsanwaltskammer an, dass der Rechtsanwalt ein ärztliches Gutachten einzuholen habe. Hiergeben wandte sich der Rechtsanwalt, weil die Anforderung eines Gutachtens „über Ihren Gesundheitszustand“ viel zu weit gehe.

    Das Vorgehen der Rechtsanwaltskammer und das nachfolgende Urteil des Anwaltsgerichtshofs wurden vom BGH jedoch als rechtmäßig bestätigt (BGH, 30.07.2024, AnwZ (Brfg) 11/24).

    Praxis-Tipp

    Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

    Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird gesetzlich vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben (§ 15 Abs. 3 BRAO).

    Für Steuerberater enthält § 46 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 StBerG eine ähnliche Vorschrift.

  • Zitat der Woche: Revisionssichere Strafurteile schaffen

    Diese Woche stolperte ich über einen interessanten Aufsatz von Schnürer, Das revisionssichere Urteil in Strafsachen, NStZ 2024, 523.

    Der Aufsatz richtet sich zwar primär an Richterinnen und Richtern der Strafkammern an den Landgerichten. Aber auch für die Verteidigung lässt sich daraus viel über die „Denke“ einer Strafkammer und eines Revisionsgerichts lernen. Für gestandene Verteidigerinnen und Verteidiger steckt sicherlich nicht viel Neues darin, aber die klaren, knackigen Formulierungen sind trotzdem lesenswert.

    Verfahrensziel: Rechtskraft

    Eingangs stellt Schnürer – selbst Richter an einem Landgericht und einige Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter am BGH – fest, dass „die Bearbeitung von Strafverfahren mit dem Ziel, zu einem rechtskräftigen Urteil zu gelangen, … die alltägliche Arbeit der Strafkammern der Landgerichte“ präge.

    Daher gibt Schnürer seinen Berufskolleginnen und -kollegen „einige allgemeine Anregungen für die praktische Arbeitsweise“ mit auf den Weg, „die auf eine Erhöhung der Revisionssicherheit der eigenen Entscheidungen abzielen.“

    Insbesondere

    „soll es um die Frage gehen, wie man zu einem Urteilstext gelangt, der einer Überprüfung im Revisionsverfahren standhält. Die Überlegungen sind dabei auf die in der Praxis am häufigsten vorkommende Konstellation einer Verurteilung bezogen, lassen sich aber weitgehend auch auf freisprechende Urteile übertragen.“

    Arbeitshypothese: (Vor-)Verurteilung

    Die wichtigste – und für die zu verteidigende Mandantschaft gravierendste – Anregung scheint mir diese zu sein:

    „Es bietet sich etwa für den Berichterstatter an, bereits nach der ersten Lektüre von Anklageschrift und wesentlichen Aktenbestandteile [sic] stichpunktartig das am wahrscheinlichsten erscheinende Ergebnis in der Struktur des späteren Urteils niederzulegen.“

    Wahrscheinlichstes Ergebnis heißt hier: Verurteilung. Das Grundgerüst für eine Verurteilung, einen Schuldspruch, steht also schon, noch bevor der erste Hauptverhandlungstag anbricht und die erste Beweisaufnahme stattfindet. Damit ist auch klar, dass die Anklage zugelassen wird. Anker- und Inertia-Effekt lassen zusätzlich grüßen.

    Ein Kollege, der eine Fortbildung zu „Verteidigungskonzepten für die Hauptverhandlung“ hielt, sagte einmal treffend:

    „Wenn nichts passiert, was nicht in der Akte steht, dann wird der Angeklagte verurteilt.“

    Hauptverhandlung: Bestätigung der Arbeitshypothese

    Danach braucht sich der Tatrichter in der Hauptverhandlung nur noch die passenden „Puzzleteile“ zusammensuchen, die es für die spätere Begründung der Verurteilung braucht:

    „Ist beim Tatgericht an den entscheidenden Stellen Problembewusstsein geweckt, ist ihm die Möglichkeit eröffnet, durch gezielte Sachaufklärung in der Hauptverhandlung alle relevanten Argumente ‚zu sammeln‘, die es zu einer überzeugenderen Begründung des Urteils benötigt. So können die beteiligten Richter frühzeitig abschätzen, welche Beweismittel sie für überzeugende Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen benötigen und welche in der Akte niedergelegten Umstände sie durch spezifische Nachfragen bzw. durch Vorhalte bei Zeugen oder Sachverständigen einführen müssen. Mögliche Lücken können unter Umständen durch ergänzende Fragen geschlossen werden.“

    Fazit

    Der Aufsatz ist jeder angehenden Strafverteidigerin und jedem angehenden Strafverteidiger wärmstens zu empfehlen. Er zeigt in aller Klarheit auf, warum eine engagierte Verteidigung zwingend erforderlich ist: Damit etwas passiert, was nicht in den Akten steht.
  • Rückzug aus Fachanwaltsausschuss Steuerrecht

    Im Februar 2024 zog ich mich als Mitglied des Fachanwaltsausschusses Steuerrecht bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen zurück, weil ich in einigen Punkten mit der Arbeit meiner Kammer nicht mehr einverstanden war.

  • Fachkreis Steuerrecht – Leitung abgegeben

    Im November 2023 gab ich die Leitung des Fachkreises Steuerrecht im Leipziger Anwaltverein ab, da ich hierfür nicht mehr die nötige Zeit und Motivation fand.

  • Befangene Staatsanwältin aufgrund Vorbefassung in der BuStra

    In Steuerstrafsachen kein seltendes Phänomen: Zwischen der BuStra (andernorts: StraBu) bzw. Steufa, der Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Finanzgerichtsbarkeit dreht sich das Personalkarussell. Die Sachgebietsleiterin der BuStra wird Jahre später Staatsanwältin und wechselt wiederum Jahre später vielleicht ans Amtsgericht und verhandelt dort Steuerstraf- und sonstige Wirtschaftsstrafsachen.

    Da sich Steuerstrafverfahren oft über Jahr hinziehen, erlebt man als Verteidiger sein Gegenüber manchmal in verschiedenen Positionen.

    Erst BuStra-Sachgebietsleiterin, dann Staatsanwältin

    Im konkreten Fall übernahm eine bestimmte Staatsanwältin die Sachbearbeitung und Sitzungsvertretung in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang, nachdem das OLG auf meine Revision das erste Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen hatte). Besonderheit war, dass diese Staatsanwältin zuvor als Sachgebietsleiterin bei der BuStra bereits das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten geführt hatte.

    Erstinstanzlich vor dem Amtsgericht und auch in der ersten Berufungshauptverhandlung war sie noch als Vertreterin der Finanzbehörde (BuStra) anwesend. Hinzu kam, dass die (jetzige) Staatsanwältin in ihrer Eigenschaft als BuStra-Sachgebietsleiterin in der ersten Berufungshauptverhandlung auch als Zeugin vernommen wurde.

    Entbindungsantrag erfolgreich

    Daher beantragte ich, die Staatsanwältin gemäß § 145 Abs. 1 GVG sowohl von der beabsichtigten Sitzungsvertretung als auch von der Sachbearbeitung insgesamt zu entbinden. Ich machte geltend, dass es mit dem Gebot eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens unvereinbar sei, wenn ein Staatsanwalt im gleichen Verfahren mitwirkt, in dem er zuvor als Polizeibeamter tätig oder sonst vorbefasst war. Das sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Mithin würden Gründe vorliegen, die bei einem Richter zur Ausschließung kraft Gesetzes (§ 22 Nrn. 4 und 5 StPO) führen würden. Daher sei die Staatsanwältin von ihrer Mitwirkung im Verfahren zu entbinden und durch eine/n andere/n Staatsanwältin/Staatsanwalt zu ersetzen, damit die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht verletzt würden.

    Die Behördenleitung entsprach meinem Antrag und eine andere Staatsanwältin übernahm sowohl die Sachbearbeitung als auch die Sitzungsvertretung.

    Praxis-Tipp

    Zwar gelten §§ 22ff. StPO nicht direkt und nach der Rechtsprechung auch nicht analog für Staatsanwälte. Gleichwohl gibt es Fälle – wie diesen – , in denen es mit dem Gebot eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens unvereinbar ist, wenn ein vorbefasster Staatsanwalt am (Steuer-)Strafverfahren mitwirkt.

    Vgl. dazu auch BGH, 18.01.2024, 5 StR 473/23: Eine Staatsanwältin hielt sich selbst für befangen und hätte sich deshalb selbst vom Dienstvorgesetzten ersetzen lassen müssen. Der BGH attestierte der Staatsanwältin insoweit ein Fehlverhalten. Für einen Verfahrensfehler, der die Revision begründet hätte, reichte dies aber nicht aus.
  • „Entschleunigung“: Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach 9 (!) Jahren abgeschlossen

    Neulich ging mein bisher längstes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zu Ende. Eingeleitet wurde das Verfahren im Jahr 2015, Ende 2016 übernahm ich die Verteidigung.

    Meiner Mandantin wurde vorgeworfen, durch Nichtabgabe von Steueranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von ca. 95.000 € (2012), 120.000 € (2013) und 95.000 € (2014) verkürzt zu haben. Das erklärt auch, warum meine Mandantin jetzt noch verfolgt werden durfte: Bei allen vorgeworfenen Taten handelt es sich um eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß, so dass die Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre beträgt.

    Jetzt erging ein Strafbefehl mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Angesichts der vorgeworfenen Steuerverkürzung ein sehr moderates Ergebnis. Besonderheit war jedoch u. a., dass meine Mandantin als „Strohfrau“ im Wesentlichen nur ihren Namen hergab, ihr Lebensgefährte „zog“ im Hintergrund „die Strippen.“ Gleichwohl war meine Mandantin umsatzsteuerrechtlich als leistende Unternehmerin anzusehen. Zudem war die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

    Meine Mandantin beschloss, den Strafbefehl zu akzeptieren.

  • Zitat der Woche: Aussetzung des Steuerstrafverfahrens und steuerrechtliche Expertise von Untergerichten

    Zweigleisigkeit des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens

    Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen parallel, aber nach ihren jeweils eigenen Regeln. Rechtskräftige Entscheidungen aus dem einen Verfahren sind nicht bindend für das jeweils andere Verfahren.

    Ein Steuerstrafverfahren ist oft schneller abgeschlossen als ein Einspruchsverfahren mit anschließendem Finanzgerichtsverfahren, ggf. noch mit Revision zum BFH. Dann steht man u. U. vor der dramatischen Situation, dass der Mandant rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, der BFH aber vielleicht fünf Jahre später feststellt, dass überhaupt kein Steueranspruch bestand. Ein Wiederaufnahmegrund (§ 359 StPO) ist das leider nicht.

    § 396 AO: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

    Gemäß § 396 AO ist zwar eine Aussetzung des Strafverfahrens wegen Vorgreiflichkeit möglich. Zweck der Vorschrift ist es, widersprüchliche Entscheidungen im Straf- und im Besteuerungsverfahren zu vermeiden. Problem: Die Verfahrensaussetzung ist eine Ermessensentscheidung („kann“, § 396 Abs. 1 AO). Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte nicht.

    Abzuwägen sind alle Umstände, die im konkreten Fall für und gegen die Aussetzung des Strafverfahrens sprechen, namentlich das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden und – anderseits – das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung.

    Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.08.2023, 1 StR 116/23, habe der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerte Anspruch des Angeklagten auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Beschleunigungsgrundsatz) regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setze der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Auch „dass die Angeklagten die Aussetzung selbst beantragt und möglicherweise an einer Fortsetzung des Strafverfahrens kein Interesse haben, lässt ihren Anspruch auf zügige Durchführung des Strafverfahrens unberührt.“

    Nach BGH gelte dies jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre. Zeitliche Grenzen lassen sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen.

    Praxis-Tipp

    Aufgrund des im (Steuer-)Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und des eingeräumten Ermessens („kann“) hat § 396 AO in der Praxis kaum Bedeutung. Trotzdem sollte die Verteidigung den Aussetzungsantrag in geigneten Fällen erwägen. Zwar werden solche Anträge in der Praxis häufig reflexartig mit Verweis auf den Beschleunigungsgrundsatz abgelehnt, hin und wieder wird aber doch die Aussetzung verfügt. Je schwieriger die steuerrechtlichen Vorfragen sind (z. B. Auslandsbezug), desto eher ist eine Aussetzung realistisch.
     
    Umgekehrt kann auch im finanzgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung beantragt werden (§ 74 FGO), wenn z. B. ein Freispruch im Steuerstrafverfahren „in der Luft hängt.“

    Zitat der Woche: Aussetzung und steuerrechtliche Expertise der Untergerichte

    Bilsdorfer (Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2024, 1397) befasst sich kritisch u. a. mit dieser Entscheidung und meint:

    Auch die abstrakte Befürchtung, dass es vor dem Hintergrund verschiedener Möglichkeiten der steuerlichen Würdigung zu divergierenden straf- und finanzgerichtlichen Entscheidungen kommen kann, drängt (den BGH) nicht zur Aussetzung eines anhängigen Strafverfahrens. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang im Speziellen dem BGH nicht (auch) die steuerrechtliche Expertise ab. Es fragt sich indessen, ob diese bei den Untergerichten in einem vergleichbaren Maße immer vorhanden ist.

    Eine rhetorische Frage – in der Praxis ist diese ganz klar mit „Nein!“ zu beantworten.