Am 23.10.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten
Steueranwalt Leipzig | Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung
Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit
Am 23.10.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten
Am 07.09.2020 hielt ich in Bochum einen 5stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht für das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI). Der Vortrag war ein Seminar für die Anwaltsfortbildung.
Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten
Am 03.09.2020 hielt ich in Frankfurt/Main einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Inhalt:
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafrahmen und Strafzumessung
H. Sonstige Folgen
Teil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverfahren
E. Rechtsmittel
F. Vermögensabschöpfung
G. Verteidigervergütung
Teil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung
Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten
Mit einer Steuerhinterziehung bzw. einem Steuerstrafverfahren gehen fast immer auch sonstige negative Folgen einher.
Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG) vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Sanktionierung von Verbänden regeln, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 1 VerSanG).
Eine Verbandstat ist eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG). Verbände sind insb. juristische Personen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a VerSanG).
Beispiel: Steuerhinterziehung als Verbandstat
Der Geschäftsführer (GF) einer GmbH gibt pflichtwidrig keine Steuererklärungen für die GmbH ab, um Steuern zu verkürzen. Neben der Verurteilung des GF wegen Steuerhinterziehung soll der GmbH eine Verbandssanktion (Verbandsgeldsanktion oder Verwarnung, § 8 VerSanG) auferlegt werden können. |
In den letzten Monaten wurde ich mehrmals mit folgender Situation konfrontiert: Neumandanten, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde, kamen mit einem Strafbefehl zu mir, beantragt von der BuStra / StraBu und erlassen vom Amtsgericht. Die Mandanten hatten im Ermittlungsverfahren (1) entweder keinen Verteidiger, vielleicht, um vermeintlich Kosten zu sparen, vielleicht unter der irrigen Annahme, man werde schon selbst mit der BuStra / StraBu zurecht kommen. Oder – was noch schlimmer ist – (2) sie hatten einen Verteidiger, der aber mit Ausnahme eines Akteneinsichtsantrags keinerlei weitere Verteidigungsaktivitäten unternommen hat.
Es handelte sich jeweils um Fälle, in denen die vorgeworfene Steuerverkürzung unterhalb 50.000 € lag. Fälle also, die grundsätzlich geeignet waren, durch Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu beenden. Ohne Strafbefehl oder Anklage und mithin ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Durch den Strafbefehl lagen die Fälle jetzt bei Gericht und es war zu überlegen, ob innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch einzulegen ist oder nicht. Teilweise hatten die Mandanten auch schon selbst Einspruch eingelegt.
Lohnt sich das auch dann, wenn der Tatvorwurf berechtigt ist?
Nach meiner Erfahrung eindeutig JA. Auch im gerichtlichen Verfahren lässt sich noch eine Einstellung des Verfahrens erreichen, auch wenn der Begründungsaufwand jetzt im Regelfall höher sein wird als im Ermittlungsverfahren. Ein gutes Argument ist immer, dass die strafbefangenen Steuern inzwischen nachgezahlt wurden und das Strafregister bisher „sauber“ ist. Gerade bei „Ersttätern“ und nachgezahlten Steuern sind die Gerichte offen für eine Verfahrenseinstellung. Es besteht also immer die realistische Chance, noch „mit einem blauen Auge“ und ohne (Vor-)Strafe davon zu kommen.
► Praxis-Tipp
In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt Untätigkeit der Verteidigung häufig dazu, dass die BuStra / StraBu oder die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt, obwohl es sich um Steuerverkürzungen handelt, die man üblicherweise nach § 153a StPO erledigen kann. Dann wird es mit § 153a StPO vor Gericht nicht aussichtslos, aber jedenfalls komplizierter und teurer. Hier sollte man nicht an der falschen Stelle „sparen“, sondern schon im Ermittlungsverfahren tätig werden, um auf eine Einstellung nach § 153a StPO hinzuwirken. Denn die Anregeung, das Verfahren nach § 153a StPO zu beenden, kommt normalerweise nicht von der BuStra / StraBu oder Staatsanwaltschaft. Da muss man als Verteidiger aktiv werden. Abschließender Hinweis auf § 406 Abs. 1 AO: Wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde, wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra / StraBu hat „nichts mehr zu sagen.“ Es gibt immer wieder Fälle, da weigert sich die BuStra / StraBu, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht abgeneigt ist. Dann ist allein das Votum der Staatsanwaltschaft maßgeblich. |
Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob auch Kirchensteuern hinterzogen werden können.
Hinterziehungsobjekt im Sinne von § 370 AO sind „Steuern“, definiert in § 3 Abs. 1 bis 3 AO. Kirchensteuern sind aber keine Steuern im Sinne von § 370 AO, da sie nicht durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union (§ 1 Abs. 1 AO), sondern durch Landesrecht geregelt sind. Eine Strafbarkeit der Verkürzung von Kirchensteuern nach § 370 AO kommt nur in Betracht, wenn das Landesrecht auf diese Vorschrift verweist. Die Kirchensteuergesetze der Länder verwiesen früher zum Teil auf die Strafvorschriften der AO. Als letztes Bundesland hat Sachsen im Jahr 2019 eine Verweisung im SächsKiStG auf §§ 369ff. AO aufgehoben (§ 12 Abs. 1 SächsKiStG n. F.).
Statt Steuerhinterziehung kommt aber Betrug – mit der verkürzten Kirchensteuer als Betrugsschaden – in Betracht (offen gelassen in BGH, 17.04.2008, 5 StR 547/07).
Am 25.06. und am 26.06.2020 hielt ich in Leinfelden-Echterdingen bei Stuttgart jeweils einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht.
Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafrahmen und Strafzumessung
H. Sonstige Folgen
Teil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverfahren
E. Rechtsmittel
F. Vermögensabschöpfung
G. Verteidigervergütung
Teil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung
Siehe auch: Übersicht zu meinen Vorträgen und Skripten
Wer sich mit Steuerstrafverteidigung befasst, kommt an den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St), nicht vorbei. Dabei handelt es sich – wie die RiStBV – um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich keine Außenwirkung hat.
Die AStBV (St) enthalten insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung bei streitigen Rechtsfragen zum Steuerstrafrecht, gelten nur für das Steuerstrafverfahren und sind für alle BuStra-/StraBu- und Steufa-Bediensteten verbindlich. Daraus kann sich i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Für die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sind die AStBV (St) dagegen nicht verbindlich.
Die AStBV (St) werden regelmäßig aktualisiert und neu veröffentlicht. Seit 01.01.2020 gelten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2020 (BStBl. I 2019, 1142).
Auf einem meiner letzten Vorträge in Stuttgart kam die Frage auf, ob die Stuttgarter Finanzämter, insbesondere die StraBu, per beA erreichbar seien. Leider hatte ich mein Kartenlesegerät nicht dabei, so dass kein „Livehack“ stattfinden konnte. Daher mein Nachtrag: Auch die Stuttgarter Finanzämter sind per beA erreichbar, so wie wohl mittlerweile alle Finanzämter bundesweit. Deren Kennung beginnt mit „ELSTER_FA_“ gefolgt vom Ort.
Im beA-Adressverzeichnis (Achtung: „Gesamtes Verzeichnis“ auswählen!) dazu unter „Kanzleiname“ = „Finanzamt“ eingeben und unter „Ort“ den jeweiligen Ort.
Vgl. dazu auch FG Berlin-Brandenburg v. 25.09.2019, 7 V 7130/19 – Einspruchseinlegung per beA:
„Im Streitfall hat der Antragsgegner für von einem beA übersandte Dokumente den Zugang auf einem von ihm unterhaltenen beBPo konkludent eröffnet. Denn der Antragsteller hat nach Aktenlage ein beBPo eingerichtet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin wird für den Antragsgegner im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ ein Postfach aufgelistet.“
Manchmal ergibt sich erst nach Akteneinsicht beim Finanzgericht, dass eine Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. In einem solchen Fall sollte man nicht die Entscheidung des Gerichts „aussitzen.“ Stattdessen kann es empfehlenswert sein, die Klage zurückzunehmen. Gleiches gilt im Fall eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (Antragsrücknahme).
Praxis-Tipp Im Fall der Klage- oder Antragsrücknahme trägt man als Kläger oder Antragsteller zwar die Kosten des Verfahrens (§ 136 Abs. 2 FGO). Allerdings halbieren sich dann die Gerichtskosten. Es sollte aber auch nicht vorschnell zurückgenommen werden: Vorrangig ist zu prüfen, ob nicht ein Fall der Hauptsache-Erledigung vorliegt. Das macht kostenmäßig einen erheblichen Unterschied. |
Aus der Abgabenordnung (AO) ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren. In allen anderen Verfahrensordnungen ist ein Akteneinsichsrecht selbstverständlich, nur im Besteuerungsverfahren nicht. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Akteneinsichtsantrag. Immerhin besteht im Einspruchsverfahren gemäß § 364 AO ein Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen.
Spätestens seit 2019 kommt Bewegung in die Sache. Das Finanzgericht des Saarlandes (03.04.2019, 2 K 1002/16) und das Sächsische Finanzgericht (08.05.2019, 5 K 337/19) entschieden, dass sich aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren ergebe. Beide Entscheidungen betrafen zwar Betriebsprüfungs-Fälle, sie lassen sich jedoch allgemein auf das Besteuerungsverfahren übertragen.
Dem gegenüber meint das Niedersächsische Finanzgericht (28.01.2020, 12 K 213/19), die DSGVO sei im Bereich des Steuerrechts nur auf die sog. harmonisierten Steuern – insbesondere die Umsatzsteuer – anwendbar, nicht dagegen beispielsweise bei der Einkommensteuer.
Zudem entschied der EuGH (16.10.2019, C-189/18), dass sich aus dem in Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta geregelten Grundsatz des fairen Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Finanzamt ergebe. Im Streitfall wurde einem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt, weil sein Lieferant in ein „Mehrwertsteuer-Betrugssystem“ eingebunden gewesen sei. Der Unternehmer begehrte Akteneinsicht in die Steuerakten des Lieferanten, um sich hiergegen verteidigen zu können. Die Akteneinsicht wurde ihm zu Unrecht versagt, so der EuGH. Diese Entscheidung wird man über die harmonisierten Steuern (z. B. Umsatzsteuer) hinaus aber nicht anwenden können.
Zwischenzeitlich entschied der BFH (20.09.2024, IX R 24/23), dass sich aus Art. 15 DSGVO kein Recht auf Akteneinsicht ergibt.
Meinen Mandanten, ein Steuerberater, verteidigte ich zunächst in einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht. Ihm wurde vorgeworfen, Scheinrechnungen über Steuerberaterleistungen erstellt zu haben. Dadurch habe dessen Mandant zu Unrecht die Vorsteuer aus den Scheinreichnungen gezogen. Zudem habe mein Mandant die von ihm selbst nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Beträge nicht angemeldet.
Mein Mandant wies den Tatvorworf zurück. Das Steuerstrafverfahren wurde dann gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO „geräuschlos“ eingestellt.
Parallel wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren regte ich an, das Verfahren ebenfalls einzustellen. Trotz einer Erinnerung keine Reaktion der Generalstaatsanwaltschaft. Stattdessen erhielt mein Mandant eine beim Landgericht eingereichte Anschuldigungsschrift, die auf das Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht Bezug nahm.
Hierzu nahm ich für meinen Mandanten Stellung. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft im Steuerstrafverfahren seien lückenhaft und widersprüchlich, so dass (umfangreiche) Nachermittlungen stattfinden müssten. Hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts finde bei meinem Mandanten zudem eine Betriebsprüfung statt, die derzeit trotz des beträchtlichen Zeitablaufs – die Prüfungsanordnung sei aus 2015 – noch immer nicht abgeschlossen sei und in deren Rahmen auch die zugrunde liegende umsatzsteuerrechtliche Problematik überprüft werde. Der Abschluss der Betriebsprüfung und eines etwaigen daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens sei zeitlich nicht absehbar.
Daher regte ich nochmals die Verfahrenseinstellung nach §§ 153 StBerG, 153a StPO an. Dem stimmten jetzt sowohl das Landgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft zu.
Warum nicht gleich so?