Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Steuerhinterziehung

  • Steuerhinterziehung: Tatvollendung bei unrichtigen Umsatzsteuer(vor)anmeldungen

    Ein „Dauerbrenner“ der letzten Jahre: Relativ häufig hebt der BGH Verurteilungen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer (durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Anmeldungen) auf, weil die Urteilsfeststellungen des jeweiligen Landgerichts zur Tatvollendung fehlerhaft bzw. unvollständig sind. In einer Entscheidung vom 25.01.2018, 1StR 264/17, verwies der BGH erstmals auf seine „st. Rspr.“ (ständige Rechtsprechung). Eine Entscheidung vom 20.09.2018, 1 StR 512/17, reiht sich in diese Rechtsprechung ein.

    BGH, 20.09.2018, 1 StR 512/17 (vereinfacht)

    Der Angeklagte hatte in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen wahrheitswidrig nicht steuerbare Auslandsumsätze erklärt. Tatsächlich handelte es sich dabei um steuerbare und steuerpflichtige Inlandsumsätze, was der Angeklagte auch wusste. Das Landgericht hatte ihn deshalb u. a. wegen vollendeter Umsatzsteuer-Hinterziehung in mehreren Fällen verurteilt.

    Der BGH hob die Verurteilung teilweise auf und verwies die Sache zurück. Die Verurteilung hielt teilweise „rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Beantwortung der Frage enthalten, ob Tatvollendung eingetreten ist.“

    Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt. Der Taterfolg (= Folge der Tat) besteht gemäß § 370 Abs. 1 AO entweder in einer Steuerverkürzung („Steuern verkürzt“) oder in einer Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Mit Eintritt der Steuerverkürzung oder mit Erlangung der Steuervorteile ist die Steuerhinterziehung vollendet.

    Der Eintritt der Steuerverkürzung bei der Steuerhinterziehung entscheidet damit über die Einordnung als (noch) versuchte oder (schon) vollendete Tat. Beim Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich (§§ 369 Abs. 2 AO, 24 StGB) und der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§§ 369 Abs. 2 AO, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB). Der Zeitpunkt der Tatvollendung muss daher genau bestimmt werden.

    Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (Voranmeldungen oder Jahresanmeldungen) hängt die Tatvollendung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen zu einer Zahllast oder zu einer Steuervergütung geführt haben. Zwar steht eine Steueranmeldung gemäß § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung gleich. Das gilt aber nur für den „Zahllast-Fall.“ Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so steht die Steueranmeldung erst dann einer Steuerfestsetzung gleich, wenn die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt (§ 168 S. 2 und 3 AO).

    Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Steueranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und – im Fall einer Steuervergütung – ob und wann die Finanzbehörde der Steueranmeldung zugestimmt hat. Im konkreten Fall fehlten diese Feststellungen.

    Praxis-Tipp

    Die Frage, ob eine Zustimmung des Finanzamtes erforderlich war und eine solche Zustimmung vorliegt (§ 168 S. 2, S. 3 AO), hat erhebliche praktische Relevanz. Sie entscheidet darüber, ob die fragliche Tat schon vollendet oder noch im Versuch „stecken geblieben“ ist. Das wird in der Praxis immer wieder übersehen. Fehler bei den Urteilsfeststellungen führen in der Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung.

  • Steuerhinterziehung: Zunächst Strafbefehl gegen Bauträger, dann Einstellung gegen Geldauflage

    Mein Mandant erbrachte und erbringt als Bauträger umsatzsteuerfreie Leistungen. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung warf die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) meinem Mandanten vor, im Jahr 2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht zu haben. Nach Auffassung der BuStra hätte er aber Umsätze erklären müssen, für die er gemäß § 13b Abs. 1, Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer geschuldet habe (Bezug von Bauleistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer und Ort der Leistung im Inland, § 3a Abs. 2 UStG). Dadurch habe mein Mandant ca. 62.000 € Umsatzsteuer verkürzt.

    Die Sache wurde von der Staatsanwaltschaft übernommen und auf deren Antrag erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe i. H. v. 13.000 €. Dagegen wurde Einspruch eingelegt und es wurde ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Im Vorfeld hatte ich den Hörer in die Hand genommen und die Sache mit dem Vorsitzenden kurz erörtert. So kam es, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gleich nach Verlesung des Strafbefehls selbst anregte, ein Rechtsgespräch zu führen (eigentlich wollte ich eine solche Erörterung anregen, aber er kam mir erfreulicherweise zuvor).

    Im Rahmen des Rechtsgesprächs führte der Vorsitzende einige Punkte auf, die für meinen Mandanten sprächen (Steuern nachgezahlt, Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts, keine Vorstrafen), so dass hier auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlunge einer Geldauflage in Betracht komme.

    Ich ergänzte, dass man durchaus auch hinterfragen könne, ob der Strafbefehl der so genannten Umgrenzungsfunktion (§ 409 Abs. 1 StPO) genüge. Nach dieser Vorschrift müssen die angeklagten Taten hinreichend bestimmt sein. Die BuStra hatte nach meiner Auffassung verschiedene Umsätze in den falschen Voranmeldungszeitraum eingeordnet, so dass die Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt sei.

    Zudem sei fraglich, ob überhaupt ein Fall des § 13b UStG vorliege. Das setze einen im (EU-)Ausland ansässigen Unternehmer voraus. Wenn dieser ausländische Unternehmer aber im Inland (Deutschland) eine Betriebsstätte oder seine Geschäftsleitung habe, dann sei § 13b Abs. 1 UStG gar nicht anwendbar und mein Mandant hätte keine Steuererklärungspflicht gehabt (vgl. § 13b Abs. 7 UStG). Folglich könne man ihm auch kein pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorwerfen. Aus den Ermittlungsakten ergaben sich deutliche Hinweise auf eine Betriebsstätte bzw. eine Geschäftsleitung des ausländischen Unternehmers in Deutschland. Das hatten aber die Umsatzsteuersonderprüferin, die BuStra und auch die Staatsanwaltschaft bisher übersehen. Wie so oft im Steuerstrafrecht spielt die Musik im Steuerrecht, hier im Umsatzsteuerrecht.

    Dies hätte nun alles in einer umfangreichen Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Am Ende einigten sich aber alle Beteiligten – auch aus wirtschaftlichen Gründen – darauf, dass das Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 6.500 € an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wird. Mein Mandant hat somit die Hälfte der ursprünglich im Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe gespart und ist weiterhin nicht vorbestraft.

    Praxis-Tipp

    Im vorliegenden Fall hatte sich der Mandant im Ermittlungsverfahren gegenüber der BuStra selbst (ohne Steuerstrafverteidiger) vertreten. Eine frühere Einschaltung eines Steuerstrafverteidigers wäre aber besser gewesen, denn man hätte dieses Ergebnis – Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage – wahrscheinlich schon im Ermittlungsverfahren erreichen können. Dann hätte man Zeit, Kosten und Nerven für den Hauptverhandlungstermin gespart. Aber hinterher ist man immer schlauer.

     

  • Selbstanzeige: Veraltete Infos und Wegweiser

    Wenn Sie im Internet Infos, Infohefte, Wegweiser o. ä. zur Selbstanzeige finden, schauen Sie unbedingt auf das dort angegebene Redaktionsdatum. Bei einer Recherche kam mir ein „Wegweiser“ von September 2014 unter. So etwas ist unbrauchbar und gefährlich, da sich das Recht der Selbstanzeige zum 01.01.2015 gravierend geändert hat. Im schlimmsten Fall ein Wegweiser in die Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit in die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung, die man mittels Selbstanzeige doch gerade vermeiden will.

  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Pflichtwidrigkeit als besonderes persönliches Merkmal

    Im Fall einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung richtet sich die Strafe des Gehilfen zwar nach der Strafdrohung für den (Haupt-)Täter der Steuerhinterziehung (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Strafe des Gehilfen ist aber zwingend gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

    Unter Änderung seiner Rechtsprechung entschied der BGH (23.10.2018, 1 StR 454/17), dass die steuerrechtliche Erklärungspflicht i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen) ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 1 StGB darstellt. Somit ist die Strafe des Gehilfen, bei dem dieses besondere persönliche Merkmal fehlt, nach § 27 Abs. 2 S. 2 und – zusätzlich! – nach § 28 Abs. 1 StGB (jeweils i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB) zu mildern.

    Beispiel: BGH, 23.10.2018, 1 StR 454/17 (vereinfacht)

    Der Angeklagte unterstützte eine international agierende Tätergruppe, die unter Hinterziehung der Biersteuer Bier von Frankreich nach Großbritannien lieferte. Die französischen Steuerbehörden wurden (von den Haupttätern) nicht darüber unterrichtet, dass das Bier tatsächlich nach Großbritannien versandt worden war. Dadurch wurden ca. 21,5 Mio. € (französische) Biersteuer verkürzt. Eine eigene Erklärungspflicht des Angeklagten wurde nicht festgestellt.

    Der BGH hielt den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe „die Strafe für den Angeklagten dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen, ohne die weitere in § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung in Betracht zu ziehen. … Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist indes die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Die Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist – insoweit ändert der Senat seine Rechtsprechung – ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB.“

     

  • Steuerstrafrecht – Vortrag in Hannover

    Am 21.03.2019 hielt ich in Hannover-Lehrte einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    A. Grundlagen
    B. Tathandlungen
    C. Taterfolg
    D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    E. Versuch
    F. Verfolgungsverjährung
    G. Strafrahmen und Strafzumessung
    H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    A. Grundlagen
    B. Ermittlungsverfahren
    C. Zwischenverfahren
    D. Hauptverhandlung
    E. Berufung und Revision
    F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    A. Grundlagen
    B. Berichtigung
    C. (Keine) Sperrgründe
    D. Nachzahlung und Zuschlag
    E. Sonstige Folgen
    F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    G. Beratervergütung

  • Steuerstrafverfahren gegen Rechtsanwalt: Erst Freiheitsstrafe, dann Geldstrafe und schließlich Aufhebung in der Revision

    Mein Mandant, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen vom Amtsgericht Chemnitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Zeugenaussagen eines Beamten der Steuerfahndung.

    Auf meine Berufung hielt das Landgericht Chemnitz den Schuldspruch aufrecht, „wandelte“ die Freiheitsstrafe aber in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um. Wiederum waren Zeugenaussagen des (gleichen) Steuerfahndungsbeamten wesentlich für die Verurteilung.

    Nunmehr hob das OLG Dresden mit Beschluss vom 05.03.2019 (Az. 2 OLG 13 Ss 819/18) auf meine Revision das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück. Meine Sachrüge hatte Erfolg. Darin hatte ich u. a. fehlerhafte bzw. unvollständige Urteilsfeststellungen gerügt. Das OLG sah das auch so. Es fehle insbesondere „an einer erschöpfenden Würdigung der erhobenen Beweise“, so das OLG.

  • Steuerstrafverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz

    Hin und wieder stellt ein Mandant die Frage, ob ein laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG entgegen steht.

    Beispiel

    Gegen den Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Vorwurf: Hinterziehung von ESt, USt und GewSt). Demnächst möchte er sich ein Hausgrundstück kaufen. Er befürchtet, dass ihm das Finanzamt mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern könnte.

    Das laufende Steuerstrafverfahren steht dem Grundstückserwerb nicht entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer – nur um diese Steuerart geht es – für das zukünftig zu erwerbende Grundstück ans Finanzamt bezahlt wurde („Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn …“). Andere Steuern oder gar laufende (Steuer-)Strafverfahren dürfen dabei keine Rolle spielen.

    Praxistipp

    Für den Fall, dass sich das Finanzamt mit Blick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren weigern sollte, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, kann man rechtlich dagegen vorgehen (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht).

  • Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Übermittlung durch private Postdienstleister

    Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt

    „ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, … als bekannt gegeben
    1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,

    außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

    Der BFH (14.06.2018, III R 27/17) entschied, dass die „Post“ i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch private Postdienstleister erfasst. Damit gilt auch hier die 3-Tages-Frist.

    Insbesondere bei der Einschaltung von privaten Postdienstleistern, die ihrerseits weitere Subunternehmer beauftragen, um bundesweit zustellen zu können, sind aber ggf. längere Postlaufzeiten zu möglich. In diesen Fällen müsse – so der BFH – die Finanzbehörde oder das Finanzgericht prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des Bescheides innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.

    Praxis-Tipp

    Die Entscheidung wirkt sich auch im Steuerstrafrecht aus, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung: Bei Veranlagungssteuern (insb. ESt, KSt, GewSt) und aktivem Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) tritt die Steuerverkürzung (Tatvollendung) mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides ein. Mit der Bekanntgabe des Bescheides (= Tatbeendigung) beginnt auch die Verfolgungsverjährung.

    Die „3-Tages-Frist“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt in diesen Fällen auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Tatvollendung und der Tatbeendigung, auch wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist (BGH, 07.08.2014, 1 StR 198/14; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 90a).

  • Steuerstrafverteidigung – Vortrag in Leipzig

    Am 15.11.2018 hielt ich in Leipzig einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    • A. Grundlagen
    • B. Tathandlungen
    • C. Taterfolg
    • D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    • E. Versuch
    • F. Verfolgungsverjährung
    • G. Strafrahmen und Strafzumessung
    • H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    • A. Grundlagen
    • B. Ermittlungsverfahren
    • C. Zwischenverfahren
    • D. Hauptverhandlung
    • E. Berufung und Revision
    • F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    • A. Grundlagen
    • B. Berichtigung
    • C. (Keine) Sperrgründe
    • D. Nachzahlung und Zuschlag
    • E. Sonstige Folgen
    • F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    • G. Beratervergütung

    Folien zum Download (PDF)

  • Steuerstrafverteidigung – Vortrag in Hannover

    Am 18.10.2018 hielt ich in Hannover einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.

    Einstieg

    Teil 1: Steuerhinterziehung

    • A. Grundlagen
    • B. Tathandlungen
    • C. Taterfolg
    • D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
    • E. Versuch
    • F. Verfolgungsverjährung
    • G. Strafrahmen und Strafzumessung
    • H. Sonstige Folgen

    Teil 2: Steuerstrafverfahren

    • A. Grundlagen
    • B. Ermittlungsverfahren
    • C. Zwischenverfahren
    • D. Hauptverhandlung
    • E. Berufung und Revision
    • F. Verteidigervergütung

    Teil 3: Selbstanzeige

    • A. Grundlagen
    • B. Berichtigung
    • C. (Keine) Sperrgründe
    • D. Nachzahlung und Zuschlag
    • E. Sonstige Folgen
    • F. Selbstanzeige – ja oder nein?
    • G. Beratervergütung

    Folien zum Download (PDF)

  • (Keine) Tateinheit mehr bei gleichzeitiger Abgabe unrichtiger Steuererklärungen – BGH ändert Rechtsprechung

    Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat i. S. v. § 53 StGB (Tatmehrheit) zu werten. Von Tatmehrheit ist also auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Das entspricht ständiger Rspr. des BGH.

    Nach bisheriger Rspr. liegt aber ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Solche übereinstimmenden unrichtigen Angaben liegen häufig im Verhältnis von ESt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung oder im Verhältnis von KSt-, GewSt- und USt-Jahreserklärung vor (so zuletzt BGH, 24.05.2017, 1 StR 418/16 m. w. N.).

    Mit Beschluss vom 22.01.2018, 1 StR 535/17 (veröffentlicht erst am 01.10.2018) hat der BGH seine Rspr. zur Tateinheit bei „gleichzeitigen Abgabe“ unrichtiger Steuererklärungen jedoch ausdrücklich aufgegeben. In solchen Fällen liegt jetzt Tatmehrheit vor.

    Die neue Rspr. wirkt sich insbesondere bei der Strafrahmenwahl bzw. der Strafzumessung aus. Bei einer Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ i. S. v. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (mehr als 50.000 € Steuerverkürzung pro Tat im materiellen Sinn) sind tateinheitliche Steuerverkürzungen zusammenzurechnen, tatmehrheitliche aber nicht. Das kann ganz erhebliche Unterschiede bei der Strafzumessung ausmachen.

    Beispiel: Addition der Verkürzungsbeträge?

    Sachverhalt: Der Steuerpflichtige (Freiberufler) hat am 20.05. im gleichen Briefumschlag seine ESt- und auch seine USt-Jahreserklärung an das FA übermittelt und darin Einnahmen/Umsätze verschwiegen. Die Steuerverkürzung soll 35.000 € bei der ESt und 20.000 € bei der USt betragen. Maßgeblicher Verkürzungsbetrag für die Strafrahmenwahl bzw. Strafzumessung?

    Lösung (bisherige Rspr.): Die ESt- und USt-Verkürzungen liegen je für sich betrachtet unter 50.000 €. Aufgrund Tateinheit sind aber die Verkürzungsbeträge zu addieren (55.000 €). Damit besteht die Indizwirkung für eine Steuerverkürzung „im großen Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Strafrahmen: Sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

    Lösung (neue Rspr.): ESt- und USt-Hinterziehung stehen im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit zueinander. Damit sind die Verkürzungsbeträge nicht (mehr) zu addieren. Daher kein „großes Ausmaß“, sondern nur „einfache“ Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO). Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

  • Scheinrechnungen: Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG keine Betriebsausgabe

    Umsatzsteuer, die gemäß § 14c Abs. 2 UStG geschuldet wird (so genannter unberechtigter Steuerausweis), kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Zumindest dann nicht, wenn es sich dabei um Scheinrechnungen handelt, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.07.2018, Az. 4 K 333/16 E.

    Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen. Allerdings hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Aktenzeichen des BFH: X B 116/18).