Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Einspruch

  • „Stolperfallen“ bei der Durchsetzung von DSGVO-Auskunftsansprüchen gegenüber dem Finanzamt

    Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt jedem das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert und verarbeitet werden. Auch gegenüber dem Finanzamt können Sie eine solche Auskunft verlangen. Das Finanzamt muss zudem eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.

    Doch gerade hier gibt es einige Stolperfallen und Besonderheiten, die Sie kennen sollten. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie bei einer Anfrage nach Art. 15 DSGVO beim Finanzamt achten müssen und wie Sie typische Fehler vermeiden.

    Antragstellung

    Der Steuerpflichtige muss zunächst einen Antrag auf Auskunft beim Finanzamt stellen. Meist wird man sich an „sein“ Finanzamt wenden, so dass schon klar ist, dass dort personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Bestätigung („ob“) ist daher im Normalfall überflüssig.

    Der Antrag sollte möglichst präzise formuliert sein (§ 32c Abs. 2 AO), am besten auch unter Verweis auf Art. 15 DSGVO. Die Person, die Auskunft begehrt, muss klar identifizierbar sein.

    Der Antrag darf nicht offenkundig unbegründet sein und auch nicht „exzessiv“ gestellt werden, z. B. nur um das Finanzamt zu beschäftigen. In diesem Fall darf das Finanzamt ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangen oder die Auskunft verweigern (s. dazu BFH, 12.03.2024, IX R 35/21).

    Keine Akteneinsicht

    Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich kein Recht auf Akteneinsicht.

    Keine Kopie der Steuerakte

    Fraglich ist, was unter einer „Kopie“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) zu verstehen ist. Man könnte meinen, dass ein Anspruch auf Überlassung einer (Papier-)Kopie der Steuerakte besteht. Anders aber die Rechtsprechung: Art. 15 Abs. 3 DSGVO gehe nicht über den Anspruch aus Abs. 1 hinaus. Der Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein (Papier-)Dokument als solches, sondern nur auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher (nur) alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (BFH, 07.05.2024, IX R 21/22, Rn. 38). Sie erhalten daher im Normalfall eine Übersicht (Ausdruck) der gespeicherten Daten, aber keine Kopien aller Schriftstücke.

    Ausnahme: Nur wenn die Zurverfügungstellung einer (Akten-)Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte aus der DSGVO zu ermöglichen, besteht Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten (BFH, 07.05.2024, IX R 21/22, Rn. 39).

    „Unverhältnismäßiger Aufwand“ zählt nicht

    Das Finanzamt darf den Antrag auf Auskunft nicht mit dem Einwand ablehnen, die Auskunftserteilung sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden (BFH, 14.01.2025, IX R 25/22).

    Reaktionszeit des Finanzamtes

    Das Finanzamt muss die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erteilen. Die Frist kann in komplexen Fällen um zwei weitere Monate verlängert werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

    Kein Einspruchsverfahren

    Wenn der Antrag auf Auskunft vom Finanzamt ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist man vielleicht geneigt, Einspruch dagegen einzulegen. Anders als im normalen Besteuerungsverfahren ist bei DSGVO-Auskünften aber kein Einspruchsverfahren vorgesehen (§ 32i Abs. 9 S. 1 AO).

    Wird die Auskunft vom Finanzamt verweigert, darf also kein Einspruch eingelegt werden. Ein trotzdem beim Finanzamt eingelegter Einspruch wäre unzulässig. Stattdessen muss gegen die Ablehnung des Finanzamtes direkt Klage beim Finanzgericht eingereicht werden.

    Klagefrist beachten

    Bei der Klage zum Finanzgericht ist eine Frist (Klagefrist) zu beachten. Diese beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Ablehnung durch das Finanzamt (§ 47 Abs. 1. S. 2 FGO), da es sich hier um eine so genannte Verpflichtungsklage handelt (BFH, 06.05.2025, IX R 2/23).

    Die Ablehnung des Finanzamtes ist ein Bescheid (Verwaltungsakt). Dieser gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wurde die Ablehnung zugestellt (z. B. mit Zustellungsurkunde), ist das Datum der Zustellung maßgeblich.

    Die Ablehnung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder falsch ist, kann noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Ablehnung Klage erhoben werden (§ 55 FGO).

    Gegenstands- bzw. Streitwert

    Für eine Klage, in der ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO geltend gemacht wird, ist grds. der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen (BFH, 15.05.2024, IX S 14/24).

    Praxis-Tipp

    Kostenrisiko: Ausgehend vom Auffangstreitwert entstehen (mindestens) Anwaltskosten i. H. v. ca. 1.200,00 € und Gerichtskosten i. H. v. 682,00 €. Das muss man mit einplanen bei der Entscheidung, ob sich die Auskunft „lohnt.“

  • Hinterziehungszinsen: Finanzamt berechnet Zinslauf falsch

    Wenn Steuern hinterzogen wurden, sind diese zu verzinsen (§ 235 Abs. 1 S. 1 AO). Immer wieder habe ich Bescheide über Hinterziehungszinsen auf dem Tisch, in denen der Zinslauf vom Finanzamt falsch berechnet wurde.

    Anhand des folgenden Beispiels möchte ich die Problematik veranschaulichen:

    Beispiel

    Unternehmer U, der keinen Steuerberater hat, gab pflichtwidrig seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017 nicht ab. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und Erlass eines Nachforderungsbescheides zahlt U die hinterzogene Umsatzsteuer 2017 am 15.12.2024 nach.

    Beginn des Zinslaufs: Eintritt der Steuerverkürzung

    Der Zinslauf beginnt gemäß § 235 Abs. 2 S. 1, 1. HS AO grundsätzlich „mit dem Eintritt der Verkürzung“ (Steuerverkürzung). Bei Anmeldungssteuern (wie hier die Umsatzsteuer) ist die Steuer im Fall des pflichtwidrigen Unterlassens (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit Ablauf der Anmeldungsfrist verkürzt.

    Anmeldungsfrist für die Umsatzsteuer 2017 war bei steuerlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen der Ablauf des 31.05.2018.

    Häufig liest man dann im Zinsbescheid des Finanzamtes:

    „Beginn des Zinslaufes: 31.05.2018“

    Ausnahme: Spätere Fälligkeit

    Das ist jedoch falsch, denn dabei wurde die (Be-)Rechnung ohne § 235 Abs. 2 S. 2, 2. HS und S. 2 AO gemacht („… es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.“).

    Hier greift die Ausnahme: Gemäß § 18 Abs. 4 S. 1 UStG wird nach Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung (Jahresanmeldung) ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes erst einen Monat nach Eingang der Jahresanmeldung fällig.

    Unterstellt man, dass die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017 am letzten Tag der Anmeldungsfrist (31.05.2018) abgegeben worden wäre – was zulässig ist -, dann wäre die USt-Nachzahlung (erst) mit Ablauf des 30.06.2018 fällig gewesen. Der Zinslauf beginnt daher erst mit Ablauf des 30.06.2018.

    Da der 30.06.2018 ein Sonnabend war, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag (hier: 02.07.2018).
    Praxis-Tipp

    Es lohnt sich, den Beginn des Zinslaufs nachzuprüfen. Je nachdem, wie hoch der zu verzinsende Betrag bzw. die verkürzten Steuern sind, kann der Fehler des Finanzamtes dem Mandanten sonst hunderte bis tausende Euro zusätzlich kosten. Ist der Zinslauf falsch berechnet, sollte Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantrag werden. – Bei der Einkommensteuer enthält § 36 Abs. 4 EStG eine Regelung zur Fälligkeit.

  • Untätigkeitsklage setzt vorherigen Einspruch voraus

    Einspruchsverfahren können mitunter Jahre dauern. Manchmal möchte man das Finanzamt „auf die Jagd tragen“ und zwingen, schneller zu entscheiden. Dafür bietet sich die so genannte Untätigkeitsklage nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an. Das ist keine besondere Klage, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vor Klageerhebung das Einspruchsverfahren abgeschlossen sein muss. Im Normalfall wird ja erst dann Klage beim Finanzgericht eingereicht, wenn eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vorliegt.

    Grundsätzlich kann die Untätigkeitsklage auch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des Einspruchs erhoben werden.

    Zu beachten ist, dass bei Erhebung der Untätigkeitsklage auch tatsächlich noch ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Wurde beispielsweise versäumt, gegen einen Steuerbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen (und kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht), dann ist auch eine Untätigkeitsklage unzulässig. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 23.03.2021, Az. VII R 7/19.

    ► Praxis-Tipp

    Bevor Untätigkeitsklage erhoben wird, muss immer geprüft werden, ob überhaupt Einspruch eingelegt wurde. Das wird – wie die Entscheidung vom 23.03.2021 zeigt – hin und wieder auch von Beratern übersehen.

    Zudem sind grundsätzlich sechs Monate seit Einspruchseinlegung abzuwarten. Daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der Klage. Wurde die Untätigkeitsklage zu früh erhoben, kann die Klage im Laufe des Finanzgerichtsverfahrens noch „in die Zulässigkeit hineinwachsen.“

  • Offenlegung der Besteuerungsunterlagen – Finanzamt gewährt Aussetzung der Vollziehung

    Aus § 364 AO hat der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen. Das kann streitentscheidend sein, so auch in einem aktuellen Fall:

    Das Finanzamt wirft meinem Mandanten vor, er habe in den Jahren 2014 und 2015 Provisionen erzielt, die er nicht versteuert habe. Dabei beruft sich das Finanzamt auf eine Kontrollmitteilung eines anderen Finanzamtes über die Zahlung der Provisionen. Im Einspruchsverfahren lehnte das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mehrmals ab und weigerte sich, das Kontrollmaterial vorzulegen.

    Ohne jede Begründung hieß es zunächst: „Eine Übersendung von Unterlagen aus der Steuerakte ist nicht möglich. … Das Mitteilungsgebot umfasst jedoch nicht die Zusendung von Belegen und Unterlagen.“

    Das ist Unsinn. Nachdem ich (nochmals) den Antrag nach § 364 AO (Offenlegung der Besteuerungsunterlagen) stellte und (nochmals) auf die dazu ergangene Rechtsprechung verwies, übersandte das Finanzamt jetzt doch das Kontrollmaterial (Provisionsabrechnungen und Barzahlungs-Quittungen) in Kopie und gewährte zudem die beantragte AdV. Geht doch.

    ► Praxis-Tipp

     

    Im Einspruchsverfahren gegen Steuer- und Haftungsbescheide – speziell beim Kampf um die Aussetzung der Vollziehung – ist § 364 AO DER „freundliche kleine Streithelfer“ (Olgemöller, Stbg 2007, 574). Häufig ist der Sachverhalt noch nicht ausermittelt oder das Finanzamt legt Unterlagen nicht vor, auf die aber im Bescheid verwiesen wird (z. B. Feststellungen der Steuerfahndung, Kontrollmitteilungen, Zeugenaussagen). Dann sollte der Antrag nach § 364 AO gestellt und der ggf. erforderliche AdV-Antrag mit dessen Nichterfüllung durch das FA begründet werden.

  • Untätigkeit der Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren schadet

    In den letzten Monaten wurde ich mehrmals mit folgender Situation konfrontiert: Neumandanten, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wurde, kamen mit einem Strafbefehl zu mir, beantragt von der BuStra / StraBu und erlassen vom Amtsgericht. Die Mandanten hatten im Ermittlungsverfahren (1) entweder keinen Verteidiger, vielleicht, um vermeintlich Kosten zu sparen, vielleicht unter der irrigen Annahme, man werde schon selbst mit der BuStra / StraBu zurecht kommen. Oder – was noch schlimmer ist – (2) sie hatten einen Verteidiger, der aber mit Ausnahme eines Akteneinsichtsantrags keinerlei weitere Verteidigungsaktivitäten unternommen hat.

    Es handelte sich jeweils um Fälle, in denen die vorgeworfene Steuerverkürzung unterhalb 50.000 € lag. Fälle also, die grundsätzlich geeignet waren, durch Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zu beenden. Ohne Strafbefehl oder Anklage und mithin ohne eine strafrechtliche Verurteilung. Durch den Strafbefehl lagen die Fälle jetzt bei Gericht und es war zu überlegen, ob innerhalb der zweiwöchigen Frist Einspruch einzulegen ist oder nicht. Teilweise hatten die Mandanten auch schon selbst Einspruch eingelegt.

    Lohnt sich das auch dann, wenn der Tatvorwurf berechtigt ist?

    Nach meiner Erfahrung eindeutig JA. Auch im gerichtlichen Verfahren lässt sich noch eine Einstellung des Verfahrens erreichen, auch wenn der Begründungsaufwand jetzt im Regelfall höher sein wird als im Ermittlungsverfahren. Ein gutes Argument ist immer, dass die strafbefangenen Steuern inzwischen nachgezahlt wurden und das Strafregister bisher „sauber“ ist. Gerade bei „Ersttätern“ und nachgezahlten Steuern sind die Gerichte offen für eine Verfahrenseinstellung. Es besteht also immer die realistische Chance, noch „mit einem blauen Auge“ und ohne (Vor-)Strafe davon zu kommen.

    ► Praxis-Tipp

    In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führt Untätigkeit der Verteidigung häufig dazu, dass die BuStra / StraBu oder die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt, obwohl es sich um Steuerverkürzungen handelt, die man üblicherweise nach § 153a StPO erledigen kann. Dann wird es mit § 153a StPO vor Gericht nicht aussichtslos, aber jedenfalls komplizierter und teurer.

    Hier sollte man nicht an der falschen Stelle „sparen“, sondern schon im Ermittlungsverfahren tätig werden, um auf eine Einstellung nach § 153a StPO hinzuwirken. Denn die Anregeung, das Verfahren nach § 153a StPO zu beenden, kommt normalerweise nicht von der BuStra / StraBu oder Staatsanwaltschaft. Da muss man als Verteidiger aktiv werden.

    Abschließender Hinweis auf § 406 Abs. 1 AO: Wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde, wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra / StraBu hat „nichts mehr zu sagen.“ Es gibt immer wieder Fälle, da weigert sich die BuStra / StraBu, einer Einstellung des Verfahrens zuzustimmen, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht abgeneigt ist. Dann ist allein das Votum der Staatsanwaltschaft maßgeblich.

  • Kommunikation mit Finanzämtern, insb. BuStra / StraBu, via beA

    Auf einem meiner letzten Vorträge in Stuttgart kam die Frage auf, ob die Stuttgarter Finanzämter, insbesondere die StraBu, per beA erreichbar seien. Leider hatte ich mein Kartenlesegerät nicht dabei, so dass kein „Livehack“ stattfinden konnte. Daher mein Nachtrag: Auch die Stuttgarter Finanzämter sind per beA erreichbar, so wie wohl mittlerweile alle Finanzämter bundesweit. Deren Kennung beginnt mit „ELSTER_FA_“ gefolgt vom Ort.

    Im beA-Adressverzeichnis (Achtung: „Gesamtes Verzeichnis“ auswählen!) dazu unter „Kanzleiname“ = „Finanzamt“ eingeben und unter „Ort“ den jeweiligen Ort.

    Vgl. dazu auch FG Berlin-Brandenburg v. 25.09.2019, 7 V 7130/19 – Einspruchseinlegung per beA:

    „Im Streitfall hat der Antragsgegner für von einem beA übersandte Dokumente den Zugang auf einem von ihm unterhaltenen beBPo konkludent eröffnet. Denn der Antragsteller hat nach Aktenlage ein beBPo eingerichtet. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin wird für den Antragsgegner im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ ein Postfach aufgelistet.“

  • Zitat der Woche: Steuerhinterziehung? Wir verhindern die Restschuldbefreiung!

    In einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht (nach Einspruch gegen einen Strafbefehl) wegen nicht abgegebener Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einem – überschaubaren – Verkürzungsbetrag i. H. v. ca. 8.000 € ging es um die Frage, ob die BuStra einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zustimmt. Die BuStra verweigerte die Zustimmung u. a. mit der Begründung:

    „Auch kann eine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise nicht erfolgen, da eine rechtskräftige Verurteilung notwendig ist, um dem Beschuldigten die Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO versagen zu können.“

    Man reibt sich die Augen: Missbrauch des Strafverfahrens durch die BuStra für verfahrensfremde Zwecke? Die Begründung spricht dafür, dass sich die BuStra in ihrem „Verfolgungseifer“ von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

    Bestraft wird, weil Unrecht begangen wurde und nicht, weil die Finanzbehörde eine strafrechtliche Verurteilung für insolvenzrechtliche Zwecke als „notwendig“ ansieht. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kommt in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das sind eigenständige strafrechtliche und strafprozessuale Kategorien, die mit der Frage, was man behördlicherseits „hinterher“ mit einer Verurteilung anfangen will, nicht vermischt werden dürfen.

    ► Praxis-Tipp

    In diesem Verfahren wurde (bisher) sowohl von der BuStra selbst als auch vom Amtsgericht übersehen, dass die BuStra gar nicht mehr zuständig ist.

    Gemäß § 153a Abs. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Die Finanzbehörde (BuStra/StraBu) hat im Strafbefehlsverfahren die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft nur, „solange nicht … Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird“ (§ 406 Abs. 1 AO). Da im vorliegenden Verfahren aber Einspruch eingelegt wurde, ist die sachliche Zuständigkeit der BuStra mit Einlegung des Einspruchs beendet. Damit stehen der BuStra nur noch die Rechte aus § 407 AO zu, hier in Form eines bloßen Anhörungsrechts (§ 407 Abs. 1 S. 2 AO). Auf eine (verweigerte) Zustimmung der BuStra kommt es nicht mehr an.

    Sachlich zuständig ist vielmehr die Staatsanwaltschaft.

    Update (03.04.2020): Zwischenzeitlich hat die zuständige Staatsanwaltschaft signalisiert, der Einstellung zuzustimmen, wenn zunächst die Steuerschuld beglichen wird.

    Update (09.07.2020): Zwischenzeitlich wurde die Steuerschuld und eine Geldauflage i. H. v. 1.500,00 € bezahlt. Danach wurde das Verfahren endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt. Erfreuliches Ergebnis, wenn man bedenkt, dass in dem ursprünglichen Strafbefehl 4.500,00 € Geldstrafe angesetzt war.

  • Shisha im Finanzamt

    Ein Mandant betrieb eine Shisha-Bar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ihm – neben anderen „Baustellen“ – vorgeworfen, Tabak „schwarz“ eingekauft und „unversteuert“ zum Rauchen angeboten zu haben. Die Betriebsprüfung erstellte eine Tabak-Nachkalkulation und schätzte ca. 40.000 € Betriebseinnahmen zu.

    Im Einspruchsverfahren beantragte ich einen Erörterungstermin. Ich bat meinen Mandanten, eine Shisha nebst Zubehör als „Anschauungsmaterial“ zum Termin mitzunehmen. Das sorgte im Finanzamt zunächst einmal für eine entspannte Gesprächsatmosphäre. Am Ende hatte mein Mandant dann Gelegenheit, zu erläutern, wieviel Tabak tasächlich in einen Pfeifenkopf hinein passt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass das Finanzamt von falschen Werten ausging.

    Ergebnis des Erörterungstermins: Die Schätzung wurde um 20.000 € reduziert.

  • Steuerstrafverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Grunderwerbsteuergesetz

    Hin und wieder stellt ein Mandant die Frage, ob ein laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG entgegen steht.

    Beispiel

    Gegen den Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Vorwurf: Hinterziehung von ESt, USt und GewSt). Demnächst möchte er sich ein Hausgrundstück kaufen. Er befürchtet, dass ihm das Finanzamt mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern könnte.

    Das laufende Steuerstrafverfahren steht dem Grundstückserwerb nicht entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer – nur um diese Steuerart geht es – für das zukünftig zu erwerbende Grundstück ans Finanzamt bezahlt wurde („Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn …“). Andere Steuern oder gar laufende (Steuer-)Strafverfahren dürfen dabei keine Rolle spielen.

    Praxistipp

    Für den Fall, dass sich das Finanzamt mit Blick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren weigern sollte, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, kann man rechtlich dagegen vorgehen (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht).

  • Gerichtlicher AdV-Beschluss: Signal in beide Richtungen

    Auch wenn Einspruch gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt (mit Erfolg) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV).

    Schnelle(re) Entscheidung

    Lehnt das Finanzamt die beantragte AdV ab, ist der Weg frei für einen AdV-Antrag beim Finanzgericht. Das ist auch schon im Einspruchsverfahren möglich. Eine Entscheidung im gerichtlichen AdV-Verfahren hat man normalerweise viel schneller auf dem Tisch als eine Entscheidung in der Hauptsache (Einspruchs- oder Klageverfahren).

    Wirkung der AdV-Entscheidung auf die Hauptsache

    Daher ist immer zu überlegen, was aus einem AdV-Beschluss für das Hauptsacheverfahren folgen würde. Zwar besteht im Klageverfahren keine Bindung des Finanzgerichts an seinen (früheren) AdV-Beschluss. Allerdings ist in der Praxis im Regelfall eine „Vorprägung“ festzustellen: Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzgericht eine komplett andere Entscheidung trifft als in seinem AdV-Beschluss (Beispiel: der AdV-Antrag wird abgelehnt, später wird der Klage aber stattgegeben oder umgekehrt), ist sehr gering. Dazu müssten im Klageverfahren schon gänzlich neue Tatsachen und Beweismittel oder rechtliche Erwägungen auf den Tisch kommen, was eher selten der Fall ist. Meist ist die Sache schon im AdV-Verfahren ausgeschrieben.

    Praxis: Hauptsacheentscheidung orientiert sich oft an AdV-Entscheidung

    Daher erledigt sich in der Praxis mit Erlass des AdV-Beschlusses in vielen Fällen zugleich das Hauptsacheverfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren): Gibt das Finanzgericht dem AdV-Antrag statt, ist das Finanzamt häufig dazu bereit, auch dem Einspruchs- oder Klagebegehren des Steuerpflichtigen zu entsprechen und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Lehnt das Finangericht den AdV-Antrag dagegen ab, dann ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu erwägen, ob man die Klage beim Finanzgericht zurück nimmt oder – wenn man noch im Einspruchsverfahren ist – die Klage gar nicht erst einlegt. Beides spart Prozesskosten.

  • Aussetzung der Vollziehung: Sicherheitsleistung reduziert

    Auch wenn Einspruch eingelegt wird, müssen die streitigen Steuern zunächst bezahlt werden. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzamt kann die AdV von einer Sicherheitsleistung durch den Steuerpflichtigen abhängig machen (Ermessensentscheidung).

    So geschehen bei einem meiner Mandanten: Nach einer Betriebsprüfung und Erlass von Änderungsbescheiden sollte er ca. 60.000 € Steuern nachzahlen. Nach Einspruch und AdV-Antrag wollte das Finanzamt ursprünglich eine Sicherheitsleistung von 25.000 € von ihm haben.

    25.000 € konnte mein Mandant jedoch nicht aufbringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann von einer Sicherheitsleistung – ganz oder teilweise – abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Im Ergebnis war das Finanzamt mit 10.000 € Sicherheitsleistung zufrieden.

  • „Weihnachtsfrieden“: Sachsens Finanzämter halten still

    Die sächsischen Finanzämter werden – wie in jedem Jahr – auch in 2017 den „Weihnachtsfrieden“ grundsätzlich respektieren (Pressemitteilung des SMF vom 14.12.2017).

    Die sächsischen Finanzämter werden deshalb in der Zeit vom 21. Dezember bis einschließlich Neujahr von Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen absehen.

    Auf den „Weihnachtsfrieden“ verlassen sollte man sich allerdings nicht. Vollstreckungs- und ähnliche Maßnahmen sind ausnahmsweise zulässig,

    wenn durch die Zurückhaltung ein endgültiger Steuerausfall (z. B. wegen Verjährung) drohen würde.

    Trotz des verkündeten „Weihnachtsfriedens“ sollten daher die auch sonst erforderlichen Rechtsbehelfe (Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – AdV, Antrag auf Stundung, Vollstreckungsaufschub o. ä.) ergriffen werden, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Oder die Steuern erst einmal pünktlich bezahlen, wenn die Steuersumme aufgetrieben werden kann. Streiten kann man hinterher immer noch und bekommt im Erfolgsfall die Steuern später mit Zinsen zurück gezahlt.

    Das ist der sicherste Weg.