Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: AdV

  • Amtshaftung des Finanzamtes bei übereiltem AdV-Zinsbescheid

    Bereits an anderer Stelle wies ich darauf hin, dass das Finanzamt gemäß § 237 AO in bestimmten Fällen so genannte AdV-Zinsen verlangen kann. Voraussetzung ist aber gemäß § 237 Abs. 1 S. 1 AO, dass

    „ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid … oder gegen eine Einspruchsentscheidung … endgültig keinen Erfolg gehabt hat.“

    „Endgültig keinen Erfolg“ in diesem Sinne hat der Steuerpflichtige im Normalfall dann, wenn er nach erfolglosem Abschluss des Einspruchsverfahrens keine Klage zum Finanzgericht erhebt (dann wird die Einspruchsentscheidung bestandskräftig) oder wenn das Finanzgericht die Klage abweist und das klageabweisende Urteil rechtskräftig wird. Die AdV-Zinsen sind vom Finanzamt durch Zinsbescheid festzusetzen (vgl. § 239 AO). Wie entstand daraus nun ein Amtshaftungsfall?

    Finanzamt erlässt Zinsbescheid zu früh

    Im Fall meiner Mandantin legte deren Steuerberater Einspruch gegen mehrere Einkommensteuerbescheide ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Die beantragte AdV wurde vom Finanzamt auch gewährt. Letztendlich wurde der Einspruch vom Finanzamt jedoch durch Einspruchsentscheidung zurück gewiesen.

    Bereits wenige Tage nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erließ das Finanzamt einen AdV-Zinsbescheid. Das war aber zu früh, denn ich hatte für meine Mandantin einige Tage vor Ablauf der Klagefrist Klage zum Finanzgericht erhoben. Der Einspruch meiner Mandantin hatte damit noch nicht „endgültig keinen Erfolg gehabt“ im Sinne von § 237 Abs. 1 S. 1 AO.

    Gegen den Zinsbescheid legte ich für meine Mandantin daher Einspruch ein. Daraufhin hob das Finanzamt den Zinsbescheid vollständig auf. Für das – erfolgreiche – Einspruchsverfahren entstanden meiner Mandantin Kosten (Anwaltskosten).

    Amtshaftungsanspruch

    Da die Abgabenordnung für den Fall eines (erfolgreichen) Einspruchsverfahrens keinen Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Erstattung seiner Beraterkosten vorsieht, machte ich die Beraterkosten für das Einspruchsverfahren beim Finanzamt als Amtshaftungsanspruch geltend. Hinzu kamen noch die Anwaltskosten für das Amtshaftungsverfahren selbst, da der Amtshaftungsanspruch grundsätzlich auch die Kosten für die Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs (Rechtsverfolgungskosten) umfasst.

    Gegenüber dem Finanzamt argumentierte ich, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Zinsbescheides nicht vorgelegen hätten. Allen Amtsträgern obliege die allgemeine Amtspflicht, sich bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stets im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu bewegen. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung sei stets amtspflichtwidrig.

    Auseinandersetzung mit dem Finanzamt

    Das Finanzamt wies den Amtshaftungsanspruch zunächst zurück. Zwar hätten tatsächlich die Voraussetzungen für den Erlass des Zinsbescheides nicht vorgelegen. Die zuständige Bearbeiterin habe bei Erlass des Zinsbescheides jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Vielmehr habe sie keinerlei Kenntnis von einer anhängigen Klage gehabt. Die Klage sei erst später zugestellt worden. Folglich habe sie zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Bescheides davon ausgehen dürfen, dass die Einsprüche endgültig ohne Erfolg geblieben sind.

    Darauf erwiderte ich, dass die zuständige Bearbeiterin zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Zinsbescheides keineswegs davon ausgehen konnte und durfte, dass keine Klage erhoben wurde und die Einsprüche mithin endgültig ohne Erfolg geblieben sind. Da die Bearbeiterin schon am dritten Werktag nach Ablauf der Klagefrist den Zinsbescheid erstellt habe, habe sie auch eine erhöhte Amtspflicht dahingehend getroffen, aufzuklären, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Zinsbescheides zu diesem frühen Zeitpunkt tatsächlich (schon) vorlagen. Notfalls hätte die Bearbeiterin beim Finanzgericht nachfragen müssen, ob innerhalb der Klagefrist eine Klage dort eingegangen sei. Dazu habe umso mehr Anlass bestanden, als der Steuerberater meiner Mandantin im Einspruchsverfahren das Finanzamt schriftlich um das Ergehen einer Einspruchsentscheidung bat, „damit Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden kann.“

    Finanzamt lenkt ein

    Nunmehr revidierte das Finanzamt seine ursprüngliche Auffassung und erstattete die geltend gemachten Anwaltskosten. Die Sache konnte somit außergerichtlich geklärt werden.

  • Haftungsbescheid: Keine AdV-Zinsen

    Achtung: Dieser Beitrag ist veraltet, vgl. stattdessen den Beitrag AdV-Zinsen jetzt auch bei Haftungsbescheiden.

    Steuerbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Einspruch eingelegt wird, ist die streitige Steuersumme fällig. Es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). Steht später fest, dass Einspruch und Klage keinen Erfolg hatten, z. B. nach rechtskräftigem Abschluss des Finanzgerichtsverfahrens, dann kann das Finanzamt gemäß § 237 AO auf den ausgesetzten Steuerbetrag Zinsen verlangen (6 % pro Jahr; so genannte AdV-Zinsen).

    Ganz anders bei Haftungsbescheiden: Wird die Vollziehung eines Haftungsbescheides ausgesetzt, entstehen keine Zinsen gemäß § 237 AO, egal wie das Verfahren ausgeht. Denn diese Vorschrift ist auf Haftungsschulden nicht anwendbar (BFH, Urt. v. 25.07.1989, VII R 39/86, BStBl II 1989, 821).

    Das wird in der Praxis gern mal übersehen. So erhielt ich heute vom Finanzamt einen positiven AdV-Bescheid für einen Mandanten. Darin heißt es:

    „… Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom … wird … im vollen Umfang ausgesetzt.

    Auf die Zinspflicht nach § 237 AO wird hingewiesen.“

    Der Hinweis auf die Zinspflicht ist jedoch falsch, weil eine solche Zinspflicht bei Haftungsbescheiden nicht besteht.

    Berater-Tipp: Gegen einen Haftungsbescheid kann man meist „bedenkenlos“ AdV beantragen, ohne das leidige Problem der AdV-Zinsen berücksichtigen zu müssen. Beantragt der Berater stattdessen Stundung, obwohl auch eine AdV in Betracht käme, produziert er einen Haftungsfall. Als Haftungsschaden kommen insbesondere die vom Finanzamt festgesetzten Stundungszinsen in Betracht. Bei einer Haftungssumme von ca. 600.000 € – wie im aktuellen Fall meines Mandanten – wären das 36.000 € pro Jahr.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • AdV-Streitwert weiterhin nur 10 % des Hauptsachestreitwertes

    Bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides setzt der Bundesfinanzhof (BFH) als Streitwert weiterhin nur 10 % des Hauptsachestreitwertes an (BFH, Beschl. v. 17.11.2011, IV S 15/10). Der BFH führt aus:

    Der Streitwert in einem Verfahren wegen AdV ist unter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich mit 10 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen … Der Senat hat zwar erwogen, von der bisherigen Handhabung abzuweichen und den Streitwert auf 25 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Er hält die von einigen Finanzgerichten für eine Erhöhung genannten Gründe für überzeugend und geht davon aus, dass eine vom BFH vorgenommene Anhebung des Streitwerts auch zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Finanzgerichte beitragen würde. Der Senat hat deshalb informell bei allen anderen Senaten des BFH angefragt, ob sie der vorgeschlagenen Anhebung des Streitwerts zustimmen würden. Mehrheitlich haben sich die Senate jedoch dagegen ausgesprochen. … Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BFH zu wahren, hält es der beschließende Senat angesichts der fehlenden Mehrheit für eine Rechtsprechungsänderung im BFH für geboten, an den bisherigen Grundsätzen festzuhalten. Er bemisst den Streitwert für ein Verfahren betreffend AdV demgemäß weiterhin mit 10 % des Hauptsachestreitwerts.

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Keine Zwangs-AdV

    Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht aufzwingen darf.

    @ FG Köln, Urteil vom 08.09.2010, 13 K 960/08

    Fundstelle(n): folgt

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de