Steuerhinterziehung durch Unterlassen und (Un-)Kenntnis des Finanzamtes

Da Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ein „In-Unkenntnis-Lassen“ der Finanzbehörde voraussetzt, stellt sich die Frage, welche Auswirkung es hat, wenn die Finanzbehörde den wahren Besteuerungssachverhalt bereits kennt. Diese Frage verwundert zunächst, denn nach dem Wortsinn der Vorschrift wird man jemanden doch nur dann „in Unkenntnis lassen“ können, wenn er tatsächlich (noch) „in Unkenntnis“ ist.

Allerdings erschien es dem BayObLG[1] in einer Entscheidung aus 2002[2] „fraglich, ob die Erfüllung des Merkmals ‚In-Unkenntnis-Lassen‘ vom Kenntnisstand der Finanzbehörden abhängen kann. … Die Finanzbehörden könnten … ungeachtet ihres anderweitig erlangten Kenntnisstandes bereits dann … in Unkenntnis gelassen werden, wenn Steuererklärungen pflichtwidrig … nicht abgegeben werden.“

D. h., die bloße pflichtwidrige Nichtabgabe (oder nicht rechtzeitige Abgabe) einer Steuererklärung stellt nach der Erwägung des BayObLG aus 2002 ein „In-Unkenntnis-Lassen“ dar.[3] Damals blieb die Frage jedoch offen, da sie nicht entscheidungserheblich war. Dieser vom BayObLG erörterten „täterbezogenen Sichtweise“ schloss sich im Jahr 2017 das LG Aurich an.[4]

Nach anderer Auffassung ist – anders als bei der Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) – die „Unkenntnis“ des FA bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal. Wenn also das FA (konkret: der für die Steuerfestsetzung zuständige Beamte) die für die Steuerfestsetzung wesentlichen Tatsachen bereits kennt, dann ist das FA nicht mehr „in Unkenntnis.“ Somit kann der Stpfl den objektiven Tatbestand nicht mehr erfüllen. Allenfalls eine Versuchsstrafbarkeit (§ 370 Abs. 2 AO) ist in diesem Fall noch möglich.[5]

Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden, tendiert aber in zwei „Randbemerkungen“ (obiter dicta) dahin, dass die Kenntnis der Finanzbehörde tatbestandsausschließend ist.[6]

[1] Das BayObLG wurde zum 30.06.2006 abgeschafft und zum 15.09.2018 wiedererrichtet.
[2] BayObLG, 14.03.2002, 4 St RR 8/2002.
[3] So auch Jäger in Klein, AO15, § 370 Rn. 60b.
[4] LG Aurich, 08.11.2017, 12 Ns 158/15, aber aufgehoben durch OLG Oldenburg, 10.07.2018, 1 Ss 51/18.
[5] OLG Oldenburg, 10.07.2018, 1 Ss 51/18; OLG Köln, 31.01.2017, III-1 RVs 253/16.
[6] BGH, 21.11.2012, 1 StR 391/12; 14.12.2010, 1 StR 275/10; a. A. Jäger in Klein, AO15, § 370 Rn. 60b („zutr LG Aurich v. 8.11.2017“) und Rn. 60d, der bei vorliegender Kenntnis des Finanzbeamten aber u. U. die Kausalität zwischen Tathandlung und Steuerverkürzung verneint.

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