Keine Steuerhinterziehung bei Fehler des Finanzamtes

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt und durch einen Fehler des Finanzamts einen Verlustvortrag zugewiesen bekommt, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für Folgejahre den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.12.2012, Az. VIII R 50/10, entschieden.

 

Im Streitfall hatte das Finanzamt die korrekt erklärten positiven Einkünfte fälschlicherweise als negative Einkünfte behandelt und einen Verlust festgestellt. Der BFH wies ausdrücklich darauf hin, dass man nicht dazu verpflichtet ist, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides hinzuweisen, wenn man seine Steuererklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hat.

Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Steuerpflichtige seine Erklärungspflichten erfüllt. Weicht die aufgrund der zutreffend erklärten Tatsachen durchgeführte Veranlagung des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten vom geltenden Recht ab, ergeben sich aus dem Verfahrensrecht keine weiteren Erklärungspflichten.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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