Freispruch im Steuerstrafverfahren – Finanzamt hebt Haftungsbescheid auf

Steuerstrafverfahren wegen (angeblicher) Scheinrechnungen

Meinem Mandanten, Geschäftsführer einer GmbH, wurde im Steuerstrafverfahren vorgeworfen, zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Höhe von ca. 620.000 € aus Scheinrechnungen geltend gemacht zu haben. Hintergrund waren Geschäfte über hochwertigen Metallschrott. Der Tatvorwurf hat sich jedoch nicht bestätigt. Am Ende wurde der Geschäftsführer rechtskräftig freigesprochen.

Einspruch erfolgreich

Im Steuerstrafverfahren wurde mein Mandant von einem Anwaltskollegen verteidigt. Parallel hatte das Finanzamt meinen Mandanten aber mittels Haftungsbescheid gemäß §§ 69, 34 AO in Anspruch genommen. Daher kam ich ins Spiel. Ich legte Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die auch gewährt wurde. Im Wesentlichen machte ich geltend, dass der Haftungstatbestand nicht erfüllt sei. Nachdem das Steuerstrafverfahren mit Freispruch endete, ließ sich das Finanzamt dazu bewegen, auch den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Praxis-Tipp

Denkbar wäre auch eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO (Steuerhinterziehung) gewesen. Allerdings setzt § 71 AO Vorsatz voraus, wovon offenbar noch nicht einmal das Finanzamt ausging. Für eine Haftung nach § 69 AO genügt dagegen grobe Fahrlässigkeit.