Wenn Sie im Internet Infos, Infohefte, Wegweiser o. ä. zur Selbstanzeige finden, schauen Sie unbedingt auf das dort angegebene Redaktionsdatum. Bei einer Recherche kam mir ein „Wegweiser“ von September 2014 unter. So etwas ist unbrauchbar und gefährlich, da sich das Recht der Selbstanzeige zum 01.01.2015 gravierend geändert hat. Im schlimmsten Fall ein Wegweiser in die Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit in die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung, die man mittels Selbstanzeige doch gerade vermeiden will.
Category: Steuerhinterziehung
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Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Pflichtwidrigkeit als besonderes persönliches Merkmal
Im Fall einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung richtet sich die Strafe des Gehilfen zwar nach der Strafdrohung für den (Haupt-)Täter der Steuerhinterziehung (§ 27 Abs. 2 S. 1 StGB). Die Strafe des Gehilfen ist aber zwingend gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Unter Änderung seiner Rechtsprechung entschied der BGH (23.10.2018, 1 StR 454/17), dass die steuerrechtliche Erklärungspflicht i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen) ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 Abs. 1 StGB darstellt. Somit ist die Strafe des Gehilfen, bei dem dieses besondere persönliche Merkmal fehlt, nach § 27 Abs. 2 S. 2 und – zusätzlich! – nach § 28 Abs. 1 StGB (jeweils i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB) zu mildern.
Beispiel: BGH, 23.10.2018, 1 StR 454/17 (vereinfacht) Der Angeklagte unterstützte eine international agierende Tätergruppe, die unter Hinterziehung der Biersteuer Bier von Frankreich nach Großbritannien lieferte. Die französischen Steuerbehörden wurden (von den Haupttätern) nicht darüber unterrichtet, dass das Bier tatsächlich nach Großbritannien versandt worden war. Dadurch wurden ca. 21,5 Mio. € (französische) Biersteuer verkürzt. Eine eigene Erklärungspflicht des Angeklagten wurde nicht festgestellt.
Der BGH hielt den Schuldspruch, hob aber den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe „die Strafe für den Angeklagten dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO entnommen, ohne die weitere in § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung in Betracht zu ziehen. … Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist indes die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Die Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist – insoweit ändert der Senat seine Rechtsprechung – ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB.“
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Steuerstrafrecht – Vortrag in Hannover
Am 21.03.2019 hielt ich in Hannover-Lehrte einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare. Inhalt:
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafrahmen und Strafzumessung
H. Sonstige FolgenTeil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverhandlung
E. Berufung und Revision
F. VerteidigervergütungTeil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung -
Steuerstrafverfahren gegen Rechtsanwalt: Erst Freiheitsstrafe, dann Geldstrafe und schließlich Aufhebung in der Revision
Mein Mandant, ein Rechtsanwalt, wurde wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen vom Amtsgericht Chemnitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Zeugenaussagen eines Beamten der Steuerfahndung.
Auf meine Berufung hielt das Landgericht Chemnitz den Schuldspruch aufrecht, „wandelte“ die Freiheitsstrafe aber in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um. Wiederum waren Zeugenaussagen des (gleichen) Steuerfahndungsbeamten wesentlich für die Verurteilung.
Nunmehr hob das OLG Dresden mit Beschluss vom 05.03.2019 (Az. 2 OLG 13 Ss 819/18) auf meine Revision das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf und verwies die Sache an eine andere Kammer zurück. Meine Sachrüge hatte Erfolg. Darin hatte ich u. a. fehlerhafte bzw. unvollständige Urteilsfeststellungen gerügt. Das OLG sah das auch so. Es fehle insbesondere „an einer erschöpfenden Würdigung der erhobenen Beweise“, so das OLG.
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Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei Übermittlung durch private Postdienstleister
Gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt
„ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, … als bekannt gegeben
1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
…
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“Der BFH (14.06.2018, III R 27/17) entschied, dass die „Post“ i. S. v. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch private Postdienstleister erfasst. Damit gilt auch hier die 3-Tages-Frist.
Insbesondere bei der Einschaltung von privaten Postdienstleistern, die ihrerseits weitere Subunternehmer beauftragen, um bundesweit zustellen zu können, sind aber ggf. längere Postlaufzeiten zu möglich. In diesen Fällen müsse – so der BFH – die Finanzbehörde oder das Finanzgericht prüfen, ob nach den bei den privaten Dienstleistern vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des Bescheides innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann.
Praxis-Tipp Die Entscheidung wirkt sich auch im Steuerstrafrecht aus, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung: Bei Veranlagungssteuern (insb. ESt, KSt, GewSt) und aktivem Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) tritt die Steuerverkürzung (Tatvollendung) mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides ein. Mit der Bekanntgabe des Bescheides (= Tatbeendigung) beginnt auch die Verfolgungsverjährung.
Die „3-Tages-Frist“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt in diesen Fällen auch für die Bestimmung des Zeitpunktes der Tatvollendung und der Tatbeendigung, auch wenn der Bescheid tatsächlich früher zugegangen ist (BGH, 07.08.2014, 1 StR 198/14; Jäger in Klein, AO, § 370 Rn. 90a).
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Steuerstrafverteidigung – Vortrag in München
Am 08.12.2018 hielt ich in München einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
- A. Grundlagen
- B. Tathandlungen
- C. Taterfolg
- D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
- E. Versuch
- F. Verfolgungsverjährung
- G. Strafrahmen und Strafzumessung
- H. Sonstige Folgen
Teil 2: Steuerstrafverfahren
- A. Grundlagen
- B. Ermittlungsverfahren
- C. Zwischenverfahren
- D. Hauptverhandlung
- E. Berufung und Revision
- F. Verteidigervergütung
Teil 3: Selbstanzeige
- A. Grundlagen
- B. Berichtigung
- C. (Keine) Sperrgründe
- D. Nachzahlung und Zuschlag
- E. Sonstige Folgen
- F. Selbstanzeige – ja oder nein?
- G. Beratervergütung
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Kompensationsverbot: BGH wirft ständige Rechtsprechung bei Umsatzsteuerhinterziehung über Bord
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung setzt eine Steuerverkürzung voraus. Gemäß § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt eine Steuerverkürzung auch dann vor,
„wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt … werden können.“
Diese Vorschrift wird Kompensationsverbot genannt. Bei der strafrechtlichen Berechnung des Steuerverkürzungsbetrags soll keine „Kompensierung“ (Verrechnung) mit „Steuerermäßigungen“ möglich sein. Zweck dieser Vorschrift ist eine „Arbeitserleichterung“ für den Strafrichter. Der Strafrichter soll nicht den gesamten Steuerfall wie ein Finanzbeamter neu „aufrollen“ müssen.
Beispiel: Kompensationsverbot Sachverhalt: Der Stpfl hat es mit der Kilometeranzahl bei der Entfernungspauschale „nicht so genau genommen“ und in seiner ESt-Erklärung dadurch zu hohe Werbungskosten erklärt. Dadurch ist eine Steuerverkürzung i. H. v. 1.000 € eingetreten. Zugleich hat er vergessen, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) geltend zu machen, deren steuerliche Auswirkung ebenfalls 1.000 € beträgt. Die steuerliche Auswirkung bei einer „Gesamtbetrachtung“ beträgt daher 0 €. Aber auch strafrechtlich ein „Nullsummenspiel“?
Lösung: Strafrechtlich ist das kein „Nullsummenspiel.“ Für die Berechnung des Verkürzungsbetrags sind die außergewöhnlichen Belastungen auszublenden, weil sie dem Kompensationsverbot unterliegen (§ 370 Abs. 4 S. 3 AO). Es bleibt also bei einer Steuerverkürzung i. H. v. 1.000 €.
Hinweis: Im Besteuerungsverfahren sind die außergewöhnlichen Belastungen dagegen anzuerkennen.
Der „Klassiker“ zum Kompensationsverbot mit großer Praxis-Bedeutung sind USt-Fälle. Nach bisheriger ständiger BGH-Rspr. darf die USt auf bisher nicht oder zu niedrig erklärte Umsätze nicht mit der bisher nicht geltend gemachten Vorsteuer verrechnet werden.
Beispiel: Kompensationsverbot bei der USt
Sachverhalt: B betreibt einen Bratwurststand. Gelegentlich kauft B nach einem ausgeklügelten (aber praxisuntauglichen) System rohe Bratwürste, Senf und Ketchup „schwarz“ ein und verkauft die gleiche Anzahl Bratwürste sodann „schwarz“ vom Grill. Die Sache fliegt auf, weil der Betriebsprüfer anhand des ungewöhnlich hohen Serviettenverbrauchs nachkalkuliert, dass B tatsächlich viel mehr Bratwürste verkauft haben muss. Im Steuerstrafverfahren (wegen Hinterziehung von ESt, USt und GewSt) verteidigt sich B damit, zumindest die bisher nicht geltend gemachten Vorsteuern aus den „Schwarzeinkäufen“ (rohe Bratwürste, Senf, Ketchup) seien doch bei der Berechnung der USt-Verkürzung zu berücksichtigen. Mit Erfolg?
Lösung: B wird mit seinem „Vorsteuer-Einwand“ hinsichtlich der USt-Hinterziehung nicht gehört. Die Vorsteuern aus den „Schwarzeinkäufen“ (rohe Bratwürste, Senf, Ketchup) unterliegen dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO und reduzieren nicht den Verkürzungsbetrag.
Hinweis: Im Besteuerungsverfahren wäre der Vorsteuerabzug dagegen anzuerkennen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Das setzt aber insb. ordnungsgemäße Eingangsrechnungen voraus, die in solchen Fällen normalerweise nicht vorliegen.
Der Ausgleich „unbilliger Ergebnisse“ des Kompensationsverbots erfolgt dann im Rahmen der Strafzumessung. Insb. ein bisher nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug wirkt strafmildernd. Notfalls ist auch eine Schätzung der Vorsteuerbeträge möglich.
Achtung! In einer Entscheidung vom 13.09.2018, 1 StR 642/17, gibt der BGH diese Rspr. teilweise auf. Vorsteuern können nunmehr bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht und für die Eingangsumsätze ordnungsgemäße (Eingangs-)Rechnungen vorliegen. Insoweit gilt das Kompensationsverbot also nicht (mehr).
Einer DER „Knaller“ 2018 und sehr vorteilhaft für die Verteidigung!
Im obigen „Bratwurstfall“ sind daher nach geänderter Rspr. die Vorsteuern aus den „Schwarzeinkäufen“ (rohe Bratwürste, Senf, Ketchup) bei der Ermittlung des Verkürzungsbetrags abzuziehen, wenn insoweit ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorliegen. Liegen Eingangsrechnungen nicht vor, gilt wie bisher das Kompensationsverbot mit der Folge einer bloßen Berücksichtigung bei der Strafzumessung. -
Steuerstrafverteidigung – Vortrag in Leipzig
Am 15.11.2018 hielt ich in Leipzig einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
- A. Grundlagen
- B. Tathandlungen
- C. Taterfolg
- D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
- E. Versuch
- F. Verfolgungsverjährung
- G. Strafrahmen und Strafzumessung
- H. Sonstige Folgen
Teil 2: Steuerstrafverfahren
- A. Grundlagen
- B. Ermittlungsverfahren
- C. Zwischenverfahren
- D. Hauptverhandlung
- E. Berufung und Revision
- F. Verteidigervergütung
Teil 3: Selbstanzeige
- A. Grundlagen
- B. Berichtigung
- C. (Keine) Sperrgründe
- D. Nachzahlung und Zuschlag
- E. Sonstige Folgen
- F. Selbstanzeige – ja oder nein?
- G. Beratervergütung
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Steuerhinterziehung: Scheinehe als Steuersparmodell
Wir tun es für Geld – ein unterhaltsamer Fernseh-Klamauk rund um die Fragen Scheinehe, Zusammenveranlagung, Steuerhinterziehung und die große Liebe.
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Steuerhinterziehung: Berufungsgericht wandelt Freiheitsstrafe in Geldstrafe um
Gestern verteidigte ich in einer Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz. Meinem Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde u. a. vorgeworfen, er habe vereinnahmte Gelder zu Unrecht als erfolgs- bzw. umsatzneutrale Fremdgelder behandelt, statt diese als Betriebseinnahmen und Umsätze zu buchen und zu erklären. Daher habe er für zwei Jahre unrichtige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Darüber hinaus warf man meinem Mandanten vor, in zwei anderen Jahren die Steuererklärungen zu spät abgegeben zu haben.
Die erste Instanz (Amtsgericht Chemnitz/Strafrichter) verurteilte meinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage sollte mein Mandant zusätzlich 40.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.
Das Landgericht bestätigte in der Berufung den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung, „wandelte“ die Freiheitsstrafe (einschließlich Geldauflage) aber um in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um (im Ergebnis 30.000 €; die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen 1 Jahr Freiheitsstrafe beantragt).
Freuen kann man sich dennoch nicht, da ich Freispruch für meinen Mandanten beantragt hatte. Es besteht nun die Möglichkeit, Revision zum OLG Dresden einzulegen.
Update (08.03.2019): Das OLG Dresden hat auf meine Revision hin das Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben.
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Steuerstrafrecht: Vortrag in Maintal (Fankfurt/Main)
Am 21.06.2018 hielt ich in Maintal (Frankfurt/Main) einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
A. Grundlagen
B. Tathandlungen
C. Taterfolg
D. Vorsatz, Irrtum, Leichtfertigkeit
E. Versuch
F. Verfolgungsverjährung
G. Strafrahmen und Strafzumessung
H. Sonstige FolgenTeil 2: Steuerstrafverfahren
A. Grundlagen
B. Ermittlungsverfahren
C. Zwischenverfahren
D. Hauptverhandlung
E. Berufung und Revision
F. VerteidigervergütungTeil 3: Selbstanzeige
A. Grundlagen
B. Berichtigung
C. (Keine) Sperrgründe
D. Nachzahlung und Zuschlag
E. Sonstige Folgen
F. Selbstanzeige – ja oder nein?
G. Beratervergütung