Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Steuerberaterhaftung

  • Fußball, Kirchensteuer und Strafrecht

    Irgendwann bei der Vorbereitung meiner Vortragstätigkeit stieß ich auf eine interessante zivilrechtliche Entscheidung des OLG München vom 23.12.2015, 15 U 2063/14 („Luca Toni“). Diese betrifft zwar vordergründig nur den Fall der Steuerberaterhaftung aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Kirchensteuern. Der Fall lässt sich aber auch (steuer-)strafrechtlich „weiterspinnen.“

    Sachverhalt

    Ein italienischer Profi-Fußballer, römisch-katholisch, Wohnsitz in Bayern, heuerte für zwei Jahre bei einem bekannten süddeutschen Bundesliga-Fußballclub an. Der Spielervertrag sah eine Nettovergütung vor, d. h. der Fußballclub trug alle auf die Spielervergütung anfallenden Steuern. Der Fußballer wurde vom Fußballclub – wahrheitswidrig – als konfessionslos angemeldet. Der Fußballclub meldete sodann Lohnsteuer, aber keine Kirchenlohnsteuer an. Später wurde Kirchensteuer nachgefordert (ca. 1,5 Mio € zzgl. Säumniszuschläge).

    Im Aufhebungsvertrag zum Spielervertrag war eine Abgeltungsklausel vereinbart, so dass der Fußballer keinen Anspruch mehr gegen den Fußballclub auf Zahlung der Kirchensteuer hatte. Daher nahm der Fußballer seinen (ehemaligen) Steuerberater in Anspruch. Der Steuerberater hatte ihn trotz Kenntnis aller Umstände nicht über die anfallende Kirchensteuer und die Tatsache informiert, dass der Fußballclub keine Kirchenlohnsteuer angemeldet und abgeführt hatte.

    Entscheidung

    Die Klage des Fußballers hatte zu einem großen Teil Erfolg, der Steuerberater haftete im vorliegenden Fall aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Steuerberatungsvertrag. Das OLG München war „anhand des unstreitigen äußeren Sachverhalts … davon überzeugt“, dass der Fußballclub das Meldeformular des Fußballers wahrheitswidrig mit „konfessionslos“ ausgefüllt hatte. Zweck „der falschen Eintragung“ sei die „Nichtabführung von Steuern“ (Kirchenlohnsteuer) durch den Fußballclub gewesen.

    (Steuer-)Strafrechtliche Relevanz

    Strafrechtlich relevant ist die unterlassene Anmeldung der Kirchenlohnsteuer durch den Fußballclub. Da die Kirchensteuer aber kein Hinterziehungsobjekt i. S. v. § 370 AO ist, kommt zumindest Steuerhinterziehung nicht in Betracht (BGH, 25.03.2021, 1 StR 242/20). Denkbar ist aber Betrug durch die Verantwortlichen des Fußballclubs. Ob die Verkürzung von Kirchensteuern als Betrug (§ 263 StGB) strafbar ist, hat der BGH bisher offen gelassen bzw. nicht entschieden.

  • Keine Steuerberaterhaftung

    Hin und wieder hat auch der Steuerberater etwas dazu beigetragen, dass es zum Steuerstreit oder gar zu einem Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten kommt. Dann stellt sich u. a. die Frage, ob der Steuerberater für daraus entstandene Schäden (z. B. Anwaltskosten für den Steuerstreit oder das Steuerstrafverfahren) haftet.

    Das sind Punkte, die ich mit meinen Mandanten im Rahmen eines Steuerstreit- oder steuerstrafrechtlichen Mandats selbstverständlich besprechen muss. Allerdings mache ich selbst keine Steuerberaterhaftung geltend und nehme auch keine neuen Mandate an, bei denen es speziell um Steuerberaterhaftung geht. Bei Bedarf empfehle ich aber gern geeignete Anwaltskollegen aus meinem Netzwerk.

  • Steuerberaterhaftung: Keine Pflicht zum Hinweis auf Regressanspruch gegen den Vorberater

    Der BGH entschied durch Urteil vom 07.05.2015, Az. IX ZR 186/14, dass ein Steuerberater – anders als ein Rechtsanwalt – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen.

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  • Steuerberaterhaftung: DStR als Pflichtlektüre des Beraters?

    Heute erhielt ich ein Werbeschreiben des Verlages C.H.Beck für ein Probeabo der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ (DStR) ein. Darüber habe ich etwas die Stirn gerunzelt, da ich die DStR dort seit 2013 im Abo beziehe. Offensichtlich gibt es in der Werbemaschinerie bei C.H.Beck keine entsprechende Filterfunktion.

    Aber die Aufmachung des Werbeschreibens mit „Pflichtlektüre für Steuerberater“ unter Verweis auf BGH, Urteil v. 25.9.2014 – IX ZR 199/13, weckte dennoch mein Interesse. Bisher wurde in der DStR-Werbung nämlich immer (nur) auf ein OLG-Urteil verwiesen, wonach der Steuerberater verpflichtet sei, die DStR zu lesen. (mehr …)

  • Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

    Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)

  • Steuerberaterhaftung: Hinweis- und Beratungspflicht zum „Sanierungserlass“

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az. IX ZR 23/10, entschieden, dass ein Steuerberater seinen Mandanten darauf hinzuweisen hat, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem so genannten Sanierungserlass hat. Im Streitfall unterließ es der Steuerberater, seinem Mandanten die Einlegung eines Erfolg versprechenden Einspruchs anzuraten.

    Der Berater haftet für die aus der Verletzung der Hinweispflicht folgenden Nachteile des Mandanten auch dann, wenn sich der Sanierungserlass später als gesetzeswidrig herausstellen sollte. Damit greift der BGH die unter den Finanzgerichten umstrittene Frage auf, ob der Sanierungserlass dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht oder nicht. Beispielsweise hält der 1. Senat des Sächsischen Finanzgerichts den Sanierungserlass für verfassungswidrig.

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  • Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährung bei Verlustfeststellung

    Wer als Steuerberater für seinen Mandanten Abschreibungen zu niedrig erklärt, haftet für den daraus entstehenden Schaden des Mandanten, wenn daraufhin die dem Mandanten zustehenden Verluste zu niedrig festgestellt werden. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Verlustfeststellungsbescheide (BGH, Urt. v. 15.11.2012, IX ZR 184/09).

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  • Verscherzt: Steuerberater haftet für fehlerhafte Selbstanzeige

    Selbstanzeigeberatung ist gefährlich. Nicht nur für den Mandanten, sondern auch für den Berater, wenn sich die für den Mandanten erstellte Selbstanzeige hinterher als unwirksam herausstellt. Das LG Saarbrücken (Urt. v. 23.01.2012, 9 O 251/10) beispielsweise hat einen Steuerberater (Beklagter) in einem solchen Fall zum Schadensersatz i. H. v. ca. 150.000 € gegenüber seinem (ehemaligen) Mandanten verurteilt. (mehr …)

  • Steuerberaterhaftung – Verjährungsbeginn mit Bestandskraft des Steuerbescheides

    Wenn ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig nicht „offen“ hält, sondern bestandskräftig werden lässt, dann beginnt die Frist für die Verjährung des Haftungsanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheides. Dies gilt selbst dann, wenn der Bescheid zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird (BGH, Urteil vom 03.02.2011, IX ZR 183/08).

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