Der BGH hat die Verurteilung von Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung bestätigt (BGH, 13.06.2023, 1 StR 53/23).
In diesem Zusammenhang führte der BGH – im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung – aus, dass im Bereich der Ertragsteuern Tatvollendung schon mit Bekanntgabe des unrichtigen Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheid) und nicht erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheides (Folgebescheid) eintritt. Schon durch den unrichtigen Feststellungsbescheid werde ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil i. S. v. § 370 Abs. 1 AO erlangt.
In einem Beitrag aus März 2021 berichtete ich über die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens, in dem es um den Vorwurf fingierter Beraterverträge und damit zusammenhängender verdeckter Gewinnausschüttungen ging.
Steuerrechtliches „Nachspiel“ auf Ebene der GmbH
Parallel zum Steuerstrafverfahren erließ das Finanzamt geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide gegenüber der GmbH und rechnete darin verdeckte Gewinnausschüttungen hinzu. Bemessungsgrundlage waren die an einen Berater der GmbH gezahlten Honorare, die das Finanzamt anzweifelte.
Dagegen legte ich für die GmbH Einspruch ein. Nach abgeschlossenem Einspruchsverfahren erhob ich Klage zum Finanzgericht. In einem Erörterungstermin wies die Finanzrichterin darauf hin, dass die vom Finanzamt behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Rückflüsse der Beraterhonorare an meinen Mandanten ein Problem für das Finanzamt sei. Nach ihrer vorläufigen Auffassung sei keine verdeckte Gewinnausschüttung nachgewiesen, zumindest nicht auf Ebene des Gesellschafters.
Letztendlich könne aber offen bleiben, ob es sich bei den Beraterhonoraren um verdeckte Gewinnausschüttungen handele oder nicht. Jedenfalls sei die betriebliche Veranlassung der gezahlten Honorare nicht hinreichend dokumentiert und nachgewiesen, so dass insoweit kein Betriebsausgabenabzug in Betracht komme. Die Klage habe daher schon aus diesem Grund keinen Erfolg. Daher nahm ich die Klage im Erörterungstermin zurück.
Dass die Klage betreffend die GmbH „so oder so“ keinen Erfolg haben würde, war vorhersehbar und mit dem Mandanten abgestimmt. Gleichwohl war die Klage erforderlich, um ein „Signal“ des Finanzgerichts zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung zu erhalten. Dieses „Signal“ war enorm wichtig für das Besteuerungsverfahren beim Gesellschafter (meinem Mandanten).
Keine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter
Neben den Änderungsbescheiden gegenüber der GmbH hatte das Finanzamt auch geänderte Einkommensteuerbescheide gegenüber meinem Mandanten (GmbH-Gesellschafter) erlassen. Darin waren die vermeintlichen verdeckten Gewinnausschüttungen bei ihm als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt.
Auch dagegen wurde Einspruch eingelegt. Beim Finanzamt regte ich im Dezember 2021 mit Verweis auf den Erörterungstermin an, dem Einspruch abzuhelfen und es nicht auf ein weiteres Finanzgerichtsverfahren ankommen zu lassen.
Dem kam das Finanzamt jetzt (April 2023) nach: Es hielt an den verdeckten Gewinnausschüttungen nicht mehr fest, erließ neue Einkommensteuerbescheide und erstattete die bereits gezahlten Steuerbeträge an meinen Mandanten zurück – ein verspätetes Oster-„Geschenk“ in Höhe von ca. 150.000 € (einschließlich Zinsen).
Unternehmer müssen bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Vorauszahlung entrichten. Ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat, dann ist die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. des Folgejahres zu entrichten.
In welche Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
In der Praxis kommt es bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern immer wieder zum Streit darüber, in welches Jahr (d. h., in welche Steuererklärung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) die für Dezember geleistete Umsatzsteuervorauszahlung gehört.
Beispiel
Sachverhalt: Unternehmer U reicht die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 am 10.01.2021 beim Finanzamt ein und überweist noch am gleichen Tag die Umsatzsteuervorauszahlung (2.500,00 €).
Gehören die 2.500,00 € in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) 2020 oder in die EÜR 2021?
Grundsätzlich sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG).
Im Beispielsfall hieße das: Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2020 gehört in die EÜR 2021.
Allerdings gibt es eine Sondervorschrift für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Wenn solche Ausgaben kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, dann gelten sie als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 2 EStG). Die Rechtsprechung definiert „kurze Zeit“ als höchstens 10 Tage und behandelt Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben.
Lösung: Im Beispielsfall gehört die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2020 also richtigerweise in die EÜR 2020, da es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb kurzer Zeit (10-Tages-Zeitraum) nach Beendigung des Kalenderjahres (hier: 2020) abgeflossen ist.
Besonderheit bei Dauerfristverlängerung
Bei einer so genannten Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember auf den 10.02. des Folgejahres. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 21.06.2022, Az. VIII R 25/20, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember, die zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums gezahlt, aber aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst später fällig wurde, abweichend von § 11 Abs. 2 S. 2 EStG erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Abwandlung des Beispiels (angelehnt an BFH, 21.06.2022, VIII R 25/20)
Sachverhalt: Unternehmer U überweist die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 am 10.01.2018 an das Finanzamt. Es besteht eine Dauerfristverlängerung. U erfasst die Vorauszahlung in der EÜR 2017 als Betriebsausgabe.
Lösung: Zwar wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 (vorfristig) innerhalb des 10-Tages-Zeitraums nach Ablauf des Kalenderjahres (2017) gezahlt. Allerdings wurde die Vorauszahlung aufgrund der Dauerfristverlängerung erst später (10.02.2018) fällig. Nach der BFH-Entscheidung ist § 11 Abs. 2 S. 2 EStG damit nicht anwendbar.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 ist somit in der EÜR 2018 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Was tun, wenn erst die Betriebsprüfung den „Unfall“ aufdeckt?
In der Praxis kommt typischerweise einige Jahre später die Betriebsprüfung (BP) und deckt auf, dass – wie in der Abwandlung des Beispiels – die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 zu Unrecht in der EÜR 2017 angesetzt wurde und nicht in der EÜR 2018. Dann wird die BP die Vorauszahlung nicht als Betriebsausgabe in 2017 anerkennen.
Der Steuerpflichtige wird jetzt begehren, dass die Vorauszahlung in 2018 als Betriebsausgabe anerkannt wird. Häufig ist die Veranlagung (Einkommensteuerbescheid oder Gewinnfeststellungsbescheid) für 2018 aber schon bestandskräftig, so dass eine Korrektur nur dann in Betracht kommt, wenn eine Änderungsvorschrift eingreift. Wenn man Glück hat, steht der Bescheid für 2018 noch unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Dann kann der Bescheid ohne weiteres auf Antrag geändert werden.
Besteht kein Vorbehalt der Nachprüfung (mehr), dann scheiden andere Änderungsnormen (insb. §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2, 174 Abs. 3 AO) grundsätzlich aus (BFH, 17.05.2017, X R 45/16; 03.05.2017, X R 4/16). Zu denken wäre allenfalls an § 177 Abs. 1 AO.
Meinem Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde vorgeworfen, unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben zu haben.
Rechnungseingang im falschen Besteuerungszeitraum verbucht
Einer der Vorwürfe war eine Eingangsrechnung, zu der seitens der Betriebsprüfung ein Zufluss festgestellt wurde. Dieser Zufluss war in der Buchführung des Mandanten für das betreffende Jahr aber nicht erfasst. Nach Akteneinsicht und Prüfung der eingereichten Steuererklärungen (auch) der Vorjahre wurde festgestellt, dass der Rechnungseingang – unter Verstoß gegen das Zuflussprinzip beim Einnahmen-Überschuss-Rechner – in der Steuererklärung des Vorjahres enthalten war, obwohl der Rechnungsbetrag erst im Folgejahr zufloss.
Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren ein
Ich argumentierte, dass insoweit kein Vorsatz vorliege – die Einnahme sei ja versteuert, wenn auch im falschen Jahr. Da damit ein Großteil des strafrechtlichen Vorwurfs wegfiel, regte ich an, das Ermittlungsverfahren nach § 153 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft kam dem auch nach.
Praxis-Tipp
Bei Ermittlungsverfahren gegen Berufsträger (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer u. ä.) entscheidet die Staatsanwaltschaft über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, auch wenn die Sache vorher von der Bußgeld- und Strafsachenstelle ausermittelt wurde.
Steuerrechtliches Nachspiel
Die Sache hat noch ein steuerrechtliches Nachspiel. Für das Jahr, in dem der Zufluss zu Unrecht versteuert wurde (weil kein Zufluss stattfand), habe ich für meinen Mandanten einen Änderungsantrag gestellt und die Erstattung der zuviel bezahlten Einkommensteuer beantragt.
Update (04.10.2022): Zwischenzeitlich hat das Finanzamt dem Änderungsantrag stattgegeben und die vom Mandanten zuviel entrichtete Einkommensteuer erstattet.
Kurioser Fall: Ein Mandant kaufte 2006 ein Grundstück. Dem Grundstückskauf lag ein notarielles Kaufangebot vom 15.03.2006 zugrunde, das am 23.03.2006 angenommen wurde. Im Jahr 2016 wollte der Mandant das Grundstück wieder verkaufen. Die 10jährige Haltefrist („Spekulationsfrist“) war ihm bekannt. Daher wollte er auf „Nummer Sicher“ gehen und fragte seinen Steuerberater, wann er denn das Grundstück frühestens verkaufen dürfe, damit der Verkauf steuerfrei sei. Der Steuerberater teilte meinem Mandanten mit, der 15.03.2006 sei maßgeblich für den Beginn der Haltefrist (Ablauf der Haltefrist also am 15.03.2016). Der Mandant veräußerte das Grundstück daraufhin am 22.03.2016.
Die Beratungsaussage des Steuerberaters war jedoch falsch. Nach der Rechtsprechung war das Kaufangebot vom 15.03.2006 noch keine „Anschaffung“ i. S. v. § 23 EStG. Die „Anschaffung“ kann vielmehr erst in der Annahme des Kaufangebots am 23.03.2006 gesehen werden. Also war der 23.03.2006 (und nicht der 15.03.2006) maßgeblich für den Beginn der Haltefrist. Die Haltefrist lief daher – entgegen der Aussage des Steuerberaters – erst am 23.03.2016 ab.
Durch den Grundstücksverkauf am 22.03.2016 wurde also die 10jährige Haltedauer nicht eingehalten. Das Grundstück wurde zwei (!) Tage zu früh veräußert. Das Grundstück hätte frühestens am 24.03.2016 verkauft werden dürfen, um die Haltefrist einzuhalten und das Grundstück steuerfrei veräußern zu können.
Das war das steuerrechtliche Vorspiel. Im Jahr 2019 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten ein. Vorwurf: Da das Grundstück innerhalb der 10jährigen Haltefrist verkauft wurde, sei dies ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 EStG. Der Veräußerungsgewinn (ca. 50.000 €) hätte in der Einkommensteuererklärung für 2016 angegeben werden müssen, was nicht geschehen sei.
Im Ermittlungsverfahren gelang es dann, darzulegen, dass mein Mandant auf die (falsche) Beratungsaussage seines Steuerberaters vertraut habe und vertrauen durfte. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich der Tatverdacht nicht bestätigt habe.
Meine Mandantin – eine Ingenieurin – hatte im Zuge eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens freiberufliche Einkünfte nacherklärt. Diese Einkünfte wurden vom Finanzamt aber in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Folge waren u. a. Gewerbesteuermessbetragsbescheide und eine entsprechende Gewerbesteuerpflicht meiner Mandantin.
Im Einspruchsverfahren gelang es durch Vorlage von Nachweisen zur Ausbildung meiner Mandantin das Finanzamt davon zu überzeugen, dass tatsächlich freiberufliche Einkünfte i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Das Finanzamt hob die Gewerbesteuermessbetragsbescheide wieder auf.
Gestern verteidigte ich in einer Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz. Meinem Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde u. a. vorgeworfen, er habe vereinnahmte Gelder zu Unrecht als erfolgs- bzw. umsatzneutrale Fremdgelder behandelt, statt diese als Betriebseinnahmen und Umsätze zu buchen und zu erklären. Daher habe er für zwei Jahre unrichtige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Darüber hinaus warf man meinem Mandanten vor, in zwei anderen Jahren die Steuererklärungen zu spät abgegeben zu haben.
Die erste Instanz (Amtsgericht Chemnitz/Strafrichter) verurteilte meinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage sollte mein Mandant zusätzlich 40.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.
Das Landgericht bestätigte in der Berufung den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung, „wandelte“ die Freiheitsstrafe (einschließlich Geldauflage) aber um in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um (im Ergebnis 30.000 €; die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen 1 Jahr Freiheitsstrafe beantragt).
Freuen kann man sich dennoch nicht, da ich Freispruch für meinen Mandanten beantragt hatte. Es besteht nun die Möglichkeit, Revision zum OLG Dresden einzulegen.
Über die Privatnutzung betrieblicher PKW wird häufig gestritten. Das Finanzgericht Münster, Urt. v. 21.03.2018, 7 K 388/17 G, U, F, geht – wie der Bundesfinanzhof (BFH) – davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein betriebliches KFZ, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Grundsätzlich entspreche das der allgemeinen Lebenserfahrung.
Ausnahmsweise könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu sei zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige müsse also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings sei für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – werde, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).
Haben demnach – wie im Streitfall – Gesellschafter einer Personengesellschaft im Privatvermögen weitere gleichwertige Fahrzeuge, sei der Anscheinsbeweis, dass die betrieblichen Fahrzeuge auch privat genutzt werden, erschüttert. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ergebe sich aus ihrem Status und Gebrauchswert.
Fazit: Wenn der Anscheinsbeweis vom Steuerpflichtigen (Kläger) erschüttert wird, dann ist der „Ball“ wieder beim Finanzamt. Dann muss das Finanzamt nachweisen, dass doch eine Privatnutzung stattfand. Das gelang dem beklagten Finanzamt im Fall des FG Münster nicht.
Ein Mandant erbte ein Wohnhaus, das er an fremde Dritte vermietet. Renovierungskosten für das Wohnhaus erkannte das Finanzamt vorläufig nicht an, weil das Vorliegen der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht derzeit unklar sei. Der Einkommensteuerbescheid bekam deshalb einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk. Das Finanzamt will erst das Jahr 2018 abwarten um zu sehen, ob tatsächlich ein Überschuss erzielt werde.
Aus meiner Sicht zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu Kulosa in Schmidt, EStG, § 21 Rn. 25 u. 27. m. w. N.), dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken die Einkunftserzielungsabsicht unwiderleglich vermutet wird. Demnach hat das Finanzamt ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2004 auch angeschlossen. Ein atypischer Fall, für den die Vermutung nicht gilt, liegt nicht vor.
Der Mandant hatte Einspruch eingelegt und das Finanzamt forderte ihn zur Rücknahme auf. Ich empfahl, den Einspruch nicht zurück zu nehmen, sondern das Einspruchsverfahren weiter zu führen.
Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als „Homeoffice“ an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.
Anders als bei einer dauerhaften Vermietung zu Wohnzwecken wird bei einer solchen Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.04.2018, Az. IX R 9/17.
Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 31.07.2018, Az. 1 K 92/18, dass (gleichgeschlechtliche) Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer („Splittingtarif“) auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen können (im Streitfall: ab dem Jahr 2001!). Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe sei – so das Finanzgericht – ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Natürliche Personen, die im Inland (= Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Nun kommt es vor, dass Steuerpflichtige ihren Wohnsitz zum Schein ins Ausland verlegen, um Steuern „zu sparen.“ Tatsächlich wohnen sie aber nach wie vor in Deutschland.
In einem Beitrag zur Steufa-Praxis (PStR 2018, 127) wird ein Fall geschildert, in dem Eheleute in den Jahren 2003-2010 ihren Wohnsitz (angeblich) ins Ausland verlegt hatten. Ihr Wohngrundstück hatten Sie 2003 auf die Tochter übertragen, die aber dort offensichtlich nicht wohnte und das Grundstück auch nicht vermietete.
In dem Beitrag kann man dann nachlesen, welche Ermittlungen die Steuerfahndung unternimmt, um einen inländischen Wohnsitz nachzuweisen, insb.:
Befragung der Nachbarn
Abfrage beim zuständigen Entsorgungsbetrieb über die Bereitstellung der Mülltonnen für das Grundstück (und deren Entleerung) im fraglichen Zeitraum
Abfrage beim Trink-/Abwasserversorger zum Wasserverbrauch im fraglichen Zeitraum
Abfrage beim Stromversorger zum Stromverbrauch
Danach bestand der Verdacht, dass die Eheleute ihren Wohnsitz tatsächlich beibehalten hatten. Es folgte die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchsuchung des Hauses der Ehegatten und auch der Wohnung der Tochter.