Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Akteneinsicht

  • „Zufallsfund“ bei Akteneinsicht am Finanzgericht: Steuerstrafverfahren längst eingestellt

    Im Finanzgerichtsverfahren ergibt sich aus § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Häufig hat man als Steuerpflichtiger oder Berater auch erstmals vor dem Finanzgericht die Möglichkeit, die Akten des Finanzamtes einzusehen. Im Besteuerungsverfahren vor dem Finanzamt gibt es grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht.

    Im Normalfall sollte man das Recht auf Akteneinsicht auch nutzen. Eine Klage- oder Antragsbegründung ohne vorherige Akteneinsicht ist mindestens fahrlässig.

    Bei der Akteneinsicht erlebe ich immer wieder Überraschungen, wie der folgende Fall zeigt:

    Angebliche Provisionszahlungen

    Aufgrund von Kontrollmitteilungen wirft das Finanzamt meinem Mandanten vor, er habe in den Jahren 2014 und 2015 Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen erhalten. Diese Provisionen habe er nicht versteuert. Mein Mandant bestreitet den Erhalt der Provisionen.

    Mein Mandant erhielt geänderte Einkommensteuerbescheide mit Steuernachforderungen, gegen die ich für meinen Mandanten das Einspruchsverfahren führte. Parallel wurde gegen meinen Mandanten im Jahr 2021 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekannt gegeben.

    „Zufallsfund“: Einstellung des Steuerstrafverfahrens

    Anfang 2025 kam die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes und daraufhin erhob ich für meinen Mandanten Klage beim Finanzgericht. Im Rahmen der Akteneinsicht Anfang Juni 2025 machte ich eine überraschende Entdeckung: In der Einkommensteuerakte des Finanzamtes fand ich die Kopie eines Schreibens der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) aus Dezember 2022 (!). Darin heißt es, dass das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO – also mangels hinreichenden Tatverdachts – eingestellt wurde.

    Erstaunlich: Weder mein Mandant noch ich hatten das besagte Schreiben erhalten. Vielmehr gingen wir bis jetzt davon aus, dass das Ermittlungsverfahren noch läuft. Es wird sich noch zeigen, ob und wie das Schreiben der BuStra auch für die Klagebegründung fruchtbar gemacht werden kann.

    Fazit und Praxis-Tipp

    Akteneinsicht beim Finanzgericht lohnt sich (fast) immer.

    Eine lange Verfahrensdauer ist in Steuerstrafsachen nicht ungewöhnlich. Eine (über-)lange Verfahrensdauer und auch der bloße Zeitablauf wirken sich strafmildernd aus. Daher ist es in vielen Fällen sinnvoll, das Ermittlungsverfahren „auszusitzen“, auch wenn der Mandant das Verfahren verständlicherweise möglichst schnell vom Tisch haben möchte.

  • Kein Akteneinsichtsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    „Ich möchte mal meine Akte beim Finanzamt einsehen“ – ein berechtigter Wunsch vieler Mandanten, der in der Praxis aber meist nicht umsetzbar ist.

    Kein Recht auf Akteneinsicht aus der Abgabenordnung

    Leider ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO) kein Recht auf Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes. Weder aus § 91 Abs. 1 AO (Anhörung Beteiligter) noch aus § 364 AO (Offenlegung der Besteuerungsunterlagen) oder dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).

    Es besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Dem Finanzamt ist es nämlich nicht verboten, Akteneinsicht zu gewähren. Bei einer Ablehnung der Akteneinsicht muss es jedoch seine Ermessenserwägungen begründen.

    Keine Akteneinsicht über Datenschutz-Grundverordnung

    Es war lange streitig, ob ein Recht auf Akteneinsicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuleiten ist. Mit Urteil vom 20.09.2024, Aktenzeichen: IX R 24/23, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch, dass sich auch aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt.

    Die DSGVO gewähre (nur) ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, jedoch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Dieses Auskunftsrecht beziehe sich auf die Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten, nicht auf die Einsichtnahme in Originalakten.

  • Betriebsprüfung: Mehrzahl oder Einzahl, das ist hier die Frage

    Aktuell vertrete ich einen Autohändler in einer Betriebsprüfung und verteidige ihn parallel im Steuerstrafverfahren. Im Exposé der Betriebprüfung (Entwurf des Betriebsprüfungsberichts) heißt es u. a. , dass dem Finanzamt Anzeigen (Mehrzahl!) von Kunden meines Mandanten vorliegen würden. Darin werde detailliert geschildert, dass mein Mandant durch „geschönte Kaufverträge“ die tatsächlichen Verkaufpreise „für die Steuer“ künstlich mindern wollte.

    Im Rahmen der Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren fand ich die (angeblichen) Kundenanzeigen jedoch nicht in der Ermittlungsakte. Auf meine Anforderung bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) erhielt ich eine einzige (!) anonymisierte Anzeige, die zudem gespickt ist mit Vermutungen. Weitere Anzeigen lägen der Betriebsprüfung nicht vor, so die BuStra.

    Praxis-Tipp

    Man sollte als Berater nicht alles hinterfragen, aber jedenfalls die „Feststellungen“ in einem Betriebsprüfungsbericht oder Exposé.
  • Akteneinsicht: Finanzgericht verweigert Einblick in „Sonderakte“

    Im Finanzgerichtsverfahren ergibt sich für den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater aus § 78 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Recht auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. Bei den „vorgelegten Akten“ handelt es sich um die für den Streitfall relevanten Akten des Finanzamtes, z. B. Haftungsakten, Rechtsbehelfsakten und Akten der Betriebsprüfung.

    „Sonderakte“ vorenthalten und ans Finanzamt zurückgesandt

    In einem Finanzgerichtsverfahren hatte ich neulich einen Termin zur Akteneinsicht. Zuvor hatte das Finanzamt im Rahmen der Aktenübersendung mitgeteilt, dass

    „… die Akten keine durch das Steuergeheimnis geschützten Daten bzw. Vorgänge über Verhältnisse Dritter“

    enthalten.

    Einen Tag nach meiner Akteneinsicht erhielt ich ein Schreiben der Berichterstatterin an das Finanzamt zur Kenntnis. Darin heißt es:

    „… in Vorbereitung der Akteneinsichtnahme durch Herrn Rechtsanwalt Deutschendorf ist aufgefallen, dass sich unter den übersandten Akten auch eine Sonderakte mit der Kennzeichnung ‚Nur für das Finanzamt bestimmte Unterlagen‘ befand. Diese Akte schicken wir unbesehen an Sie zurück; sie wurde auch Herrn Rechtsanwalt Deutschendorf nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.“

    Umfang des Akteneinsichtsrechts und Ausnahmen

    Das Akteneinsichtsrecht umfasst grundsätzlich alle dem Finanzgericht tatsächlich vorgelegten Akten. Ein Akteneinsichtsgesuch darf das Finanzgericht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH, 21.04.2023, III B 41/22, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen) nur verweigern, wenn besondere (Ausnahme-)Gründe vorliegen, insbesondere:

    • Fälle des § 78 Abs. 4 FGO
    • Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder Datenschutzes
    • rechtsmissbräuchliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts bzw. Prozessverschleppung

    Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig

    Solche Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf die Kennzeichnung „Nur für das Finanzamt bestimmte Unterlagen“ genügt nicht. Das Gericht hätte vielmehr anhand des Inhalts der „Sonderakte“ prüfen müssen, ob bzw. dass der Vermerk berechtigte Interessen schützt und ein besonderer Ausschlussgrund vorliegt. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen („unbesehen“).

    Zudem ist es hier wahrscheinlich, dass das Finanzamt diese „Sonderakte“ nicht versehentlich an das Gericht übersandt, sondern entgegen dem Vermerk durch Übersendung ans Gericht auch die Freigabe zur Akteneinsicht erteilt hat. Dafür spricht, dass das Finanzamt mitteilte, dass die übersandten Akten „keine durch das Steuergeheimnis geschützten Daten bzw. Vorgänge über Verhältnisse Dritter“ enthalten.

    Diese Umstände hätten vor Rücksendung der „Sonderakte“ vom Gericht aufgeklärt werden müssen und es hätte mir vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Ich habe daher diese Vorgehensweise beanstandet und beantragt, dass das Finanzamt die betreffende „Sonderakte“ nochmals an das Gericht übersendet und mir gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 FGO Akteneinsicht in diese „Sonderakte“ gewährt wird.

  • Akteneinsicht beim Finanzamt aufgrund DSGVO und EU-Grundrechte-Charta

    Kein Akteneinsichtsrecht aus der AO

    Aus der Abgabenordnung (AO) ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren. In allen anderen Verfahrensordnungen ist ein Akteneinsichsrecht selbstverständlich, nur im Besteuerungsverfahren nicht. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Akteneinsichtsantrag. Immerhin besteht im Einspruchsverfahren gemäß § 364 AO ein Anspruch auf Offenlegung der Besteuerungsunterlagen.

    DSGVO

    Spätestens seit 2019 kommt Bewegung in die Sache. Das Finanzgericht des Saarlandes (03.04.2019, 2 K 1002/16) und das Sächsische Finanzgericht (08.05.2019, 5 K 337/19) entschieden, dass sich aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren ergebe. Beide Entscheidungen betrafen zwar Betriebsprüfungs-Fälle, sie lassen sich jedoch allgemein auf das Besteuerungsverfahren übertragen.

    Dem gegenüber meint das Niedersächsische Finanzgericht (28.01.2020, 12 K 213/19), die DSGVO sei im Bereich des Steuerrechts nur auf die sog. harmonisierten Steuern – insbesondere die Umsatzsteuer – anwendbar, nicht dagegen beispielsweise bei der Einkommensteuer.

    EU-Grundrechte-Charta

    Zudem entschied der EuGH (16.10.2019, C-189/18), dass sich aus dem in Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta geregelten Grundsatz des fairen Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Finanzamt ergebe. Im Streitfall wurde einem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt, weil sein Lieferant in ein „Mehrwertsteuer-Betrugssystem“ eingebunden gewesen sei. Der Unternehmer begehrte Akteneinsicht in die Steuerakten des Lieferanten, um sich hiergegen verteidigen zu können. Die Akteneinsicht wurde ihm zu Unrecht versagt, so der EuGH. Diese Entscheidung wird man über die harmonisierten Steuern (z. B. Umsatzsteuer) hinaus aber nicht anwenden können.

    Update

    Zwischenzeitlich entschied der BFH (20.09.2024, IX R 24/23), dass sich aus Art. 15 DSGVO kein Recht auf Akteneinsicht ergibt.

  • Keine Akteneinsicht beim Finanzgericht aufgrund „Corona“?

    Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung oder – wie im Fall meines Mandanten, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung – voraus, dann gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss, auch die Prüferhandakten.

    Prüferhandakten fehlen

    In einem aktuellen Finanzgerichtsverfahren hatte ich Anfang März 2020  – also noch vor den „Corona“-Beschränkungen – Akteneinsicht beim Finanzgericht und dabei festgestellt, dass die Prüferhandakten fehlten, obwohl deren Vorlage beantragt war. Daher rügte ich die Unvollständigkeit der Akten und beantragte, das Finanzamt im Rahmen der Sachaufklärungspflicht aufzufordern, auch die vollständigen Handakten der Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Prüferhandakten) vorzulegen bzw. diese beizuziehen, da diese zur sachgerechten Klagebegründung und Prozessführung benötigt würden.

    Keine Akteneinsicht aufgrund „Corona“

    Dem kam das Finanzgericht auch nach: Kürzlich erhielt ich die Mitteilung, dass die Prüferhandakte nunmehr bei Gericht vorliegen würde. Allerdings war die Mitteilung mit dem Hinweis des Berichterstatters verbunden, „mit Blick auf die Gefahrenlage aufgrund der Corona-Pandemie“ seien „nach derzeitigem Stand bis voraussichtlich 17.04.2020 Akteneinsichten beim Finanzgericht nicht möglich.“

    Da es aus heutiger Sicht eher wahrscheinlich ist, dass die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 17.04.2020 hinaus verlängert werden und ich bis Anfang Mai 2020 die Klage begründen muss, beantragte ich, mir die Prüferhandakte (ausnahmsweise) in meine Kanzlei zu übersenden.

    „Sonderrecht“ bei der Akteneinsicht im Finanzgerichtsverfahren

    Mancher Leser wird sich jetzt fragen, wo dabei das Problem ist. Jedes andere Gericht (Straf-, Verwaltungsgericht) würde die Akten ohne weiteres in die Kanzlei des Bevollmächtigten übersenden.

    In der Finanzgerichtsbarkeit gilt aber ein „Sonderrecht“: Akteneinsicht wird nur gewährt beim Finanzgericht selbst oder in einer anderen öffentlichen Behörde, beispielsweise beim Amtsgericht oder im Finanzamt. Im Wesentlichen sind nur zwei Ausnahmen anerkannt: Erheblicher Aktenumfang (so dass der Bevollmächtigte mehrere Tage zum Aktenstudium bei Gericht zubringen müsste) oder eine körperliche Behinderung des Bevollmächtigten.

    Zum „Einsehen“ oder zum Mitnehmen?

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Akteneinsicht ist eine Ermessensentscheidung. Aufgrund des Wortsinns („einsehen“) geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, 14.01.2015, V B 146/14 m. w. N.) zu § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch davon aus, dass die Einsichtnahme der Akten in der Finanzgerichts-Geschäftsstelle (bzw. bei einem nahe gelegenen Finanzamt oder sonstigen Gericht) der Regelfall und die Übersendung oder Mitgabe der Akten in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die besonders zu begründende Ausnahme sei.

    Neuregelung der Akteneinsicht zum 01.01.2018

    Zum 01.01.2018 wurde § 78 FGO neu gefasst. Dabei ist Abs. 3 S. 1 neu eingefügt worden: Bei Papierakten, die auch in den kommenden Jahren noch der Regelfall sein dürften, „… wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme … in Diensträumen gewährt.“ Streitig war nun, ob der Gesetzgeber damit die Übersendung (oder Mitgabe) der Akten an den Prozessbevollmächtigten ein für alle Mal ausgeschlossen habe. Falls das so zu verstehen ist, dann wäre aber auch in früher angenommenen Ausnahmefällen (insb. körperliche Behinderung des Bevollmächtigten oder extremer Aktenumfang) eine Aktenübersendung oder -mitgabe in die Kanzlei des Bevollmächtigten nicht mehr zulässig

    Der BFH (04.07.2019, VIII B 51/19) entschied, dass die Kanzleiräume des Bevollmächtigten jedenfalls keine „Diensträume“ i. S. v. § 78 Abs. 3 S. 1 FGO n. F. sind. Aber auch der Wortsinn von § 78 Abs. 3 FGO n. F. schließe die Mitgabe oder Übersendung der Akten in die Kanzleiräume von Prozessbevollmächtigten nicht ausnahmslos aus. Die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sei in Ausnahmefällen (erheblicher Aktenumfang, Körperbehinderung) auch weiterhin möglich.

    „Corona“ als neuer Ausnahmefall

    Nach meiner Auffassung sind die Gefahren und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie ein (neuer) Ausnahmefall, der es gebietet, die Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden. Einen Pandemie-Fall als Ausnahme gab es bisher noch nicht, also ist das rechtliches Neuland. Ich bin auf die Reaktion des Finanzgerichts gespannt.

  • Prüferhandakten fehlen: Unvollständige Finanzamtsakten beim Finanzgericht

    Das Akteneinsichtsrecht im Finanzgerichtsverfahren (§ 78 FGO) sollte unbedingt wahrgenommen werden. Im Normalfall hat man erstmals vor dem Finanzgericht die Gelegenheit, die Akten des Finanzamts einzusehen. Ein Akteneinsichtsrecht, wie man es aus anderen Verfahrensordnungen kennt, gibt es bei außergerichtlichen Verfahren gegen das Finanzamt nicht. Ging dem Steuerstreit eine Betriebsprüfung voraus, gehören zu den Akten, die das Finanzamt dem Gericht vorlegen muss (§ 71 Abs. 2 FGO), auch die Prüferhandakten.

    Kürzlich hatte ich in einem solchen Fall beim Finanzgericht Akteneinsicht „in die Akten der Betriebsprüfung – inklusive Prüferhandakten –“ beantragt. Das Finanzamt hat hierzu jedoch nur einen „Auszug“ der „Bp-Unterlagen“, bestehend lediglich aus der Prüfungsanordnung und dem BP-Bericht, vorgelegt. Daher habe ich die Unvollständigkeit der Akten gerügt. Zudem habe ich beantragt, das Gericht möge im Rahmen der Sachaufklärungspflicht das Finanzamt auffordern, die Prüferhandakten vorzulegen.

    Das Finanzgericht hat mir zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Prüferhandakten beim Finanzamt angefordert wurden.

  • Aktenschwärzung im Steuerstrafverfahren aufgrund Steuergeheimnis?

    Als Steuerstrafverteidiger erhält man Akteneinsicht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Es gilt der Grundsatz der Aktenvollständigkeit: Alle Schriftstücke u. ä., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, müssen zu den Akten genommen werden und dürfen der Akteneinsicht nicht vorenthalten werden (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn. 14f.).

    Geschwärzte Steuerstrafakten …

    Im Steuerstrafverfahren, insbesondere wenn es mehrere Mitbeschuldigte gibt, erhält man als Verteidiger manchmal Akten und Beiakten, die teilweise geschwärzt oder abgedeckt sind. Begründet wird dies dann von der BuStra oder Staatsanwaltschaft mit dem Steuergeheimnis (§ 30 AO), das bei Drittbetroffenen (z. B. Mitbeschuldigten) zu beachten sei.

    … sind unzulässig

    Eine Schwärzung bzw. Abdeckung ganzer Seiten und auch einzelner Passagen der Ermittlungsakten unter Berufung auf das Steuergeheimnis ist jedoch unzulässig. Dem Verteidiger steht ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Ermittlungsakten der BuStra bzw. Staatsanwaltschaft zu (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 147 Rn. 15 m. w. N.).

    Steuergeheimnis gilt nicht

    Das Steuergeheimnis aus § 30 AO steht dem nicht entgegen. Es gilt nicht absolut, sondern ist durch einen Katalog von Durchbrechungen gekennzeichnet (§ 30 Abs. 4 AO). Hier kommen insbesondere § 30 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 AO in Betracht. § 147 StPO (i. V. m. § 385 Abs. 1 AO) ist als „Gesetz“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zu verstehen (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458; LG Frankfurt am Main v. 29.06.2005, 5/2 AR 3/2005). Zudem dient die Akteneinsicht auch zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1b AO (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458).

    Keine Besonderheiten bei mehreren Beschuldigten

    Für einheitliche Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gelten keine Besonderheiten, so dass, wenn die Kenntnis der die Mitbeschuldigten betreffenden Steuergeheimnisse zu Verteidigungszwecken erforderlich ist, Akteneinsicht auf jeden Fall auch in die den Mitbeschuldigten betreffenden Vorgänge gewährt werden muss (Burkhard, DStR 2002, 1794).

    „Vorauswahl“ durch Ermittler unzulässig

    Eine unter Ausschluss der Verteidigung des Beschuldigten vorgenommene Prüfung einzelner Aktenbestandteile darauf, ob sie schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevant für den Beschuldigten sein könnten oder nicht, steht den Strafverfolgungsbehörden ihrer Aufgabe nach nicht zu.

    Um der besonderen Bedeutung der Akteneinsicht für den effektiven Grundrechtsschutz des Beschuldigten Rechnung zu tragen, muss der Verteidiger vielmehr in die Lage versetzt werden, die Verteidigungsrelevanz einzelner Unterlagen selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen. Dies setzt einerseits voraus, dass er unbeschränkten Zugang zu den gesamten für das Verfahren gesammelten Unterlagen erhält und andererseits, dass jegliche inhaltliche Vorauswahl durch die Strafverfolgungsbehörden unterbleibt (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).

    Effektive Verteidigung

    Jede Schwärzung oder Abdeckung von Aktenbestandteilen bedeutet eine unvollständige Information und behindert die Verteidigung. Der Schutz von personenbezogenen Daten Dritter tritt insoweit hinter das Interesse des Verfolgten an einer effektiven Verteidigung und den rechtsstaatlichen Anforderungen an eines faires Verfahrens zurück. Dies gilt auch für das Gericht, dem die Akten ebenfalls vollständig, d. h. frei von Schwärzungen, zugänglich zu machen sind (Müller-Jacobsen/Peters, wistra 2009, 458 m. w. N.).

    Fazit

    Der Steuerstrafverteidiger sollte schon im Ermittlungsverfahren die Unvollständigkeit der Ermittlungsakten rügen und hinsichtlich der geschwärzten bzw. abgedeckten Aktenteile ergänzende Akteneinsicht beantragen.

  • Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst auch BZR-Auszug

    Anlässlich einer Akteneinsicht in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam es zu einer Kontroverse darüber, ob das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auch den Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR) des beschuldigten Mandanten umfasse. Bisher hatte ich den BZR-Auszug immer problemlos mit erhalten.

    BuStra: Kein BZR-Auszug

    Die Mitarbeiterin der BuStra meinte zunächst, dass sie den BZR-Auszug nicht herausgeben müsse. Ich argumentierte, nach der Rechtsprechung sei der BZR-Auszug Aktenbestandteil und müsse dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden. Nach kurzem Hin und Her erhielt ich den Auszug.

    BVerfG: Doch!

    Die Frage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 07.12.1982 (!), Az. 2 BvR 900/82, geklärt. Danach ist die

    „möglichst frühzeitige Kenntnis des Registerauszugs … für die Verteidigung offenkundig von Bedeutung. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher einmütig zu der Auffassung bekannt, daß sich das Einsichtsrecht des Verteidigers auch auf den Strafregisterauszug erstrecke …“