Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Eigener Aufsatz zum „Wegfall“ der Strafbarkeit durch nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters

    Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen habe ich einen Aufsatz geschrieben, der in der Zeitschrift PStR, Heft 1/2018, S. 14ff. veröffentlicht ist.

  • Nach strafrechtlicher Verurteilung eines Steuerberaters grundsätzlich keine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung

    Gegen einen Steuerberater, der strafrechtlich verurteilt wurde, ist eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung wegen der gleichen Tat nur ausnahmsweise zulässig (OLG Celle, Urteil vom 06.02.2017, Az. 1 StO 1/16). Das ergibt sich aus § 92 StBerG.

  • Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater: Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Ich verteidigte einen Steuerberater, dem vorgeworfen wurde, er habe für seine ehemalige Mandantin mehrere Umsatzsteuervoranmeldungen mit – zu niedrig – geschätzten Umsätzen beim Finanzamt eingereicht und dadurch Steuern zu ihren Gunsten verkürzt. Erstinstanzlich wurde der Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. In der Berufung blieb lediglich eine leichtfertiger Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) an ihm „hängen.“

    Vorgeschichte

    Bei der ehemaligen Mandantin des Steuerberaters handelte es sich um einen „Selbstbucher.“ Der Auftrag des Steuerberaters beschränkte sich auf die reine Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen (keine Buchführung). Die in den Umsatzsteuervoranmeldungen enthaltenen Schätzungen waren deutlich zu niedrig. Statt der geschätzten Umsätze von ca. 15.000 € fielen monatlich ca. 72.000 € bis 127.000 € Umsätze an.

    Später gab dann die Mandantin – zwischenzeitlich über einen neuen Steuerberater – eine Selbstanzeige in Form berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Mandantin konnte jedoch die Steuernachforderungen nicht zahlen, so dass ihre Selbstanzeige unwirksam war. Im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mandantin behauptete diese, dass ihr vormaliger Steuerberater – also mein Mandant – ihr „die Umsätze wohl geschätzt“ habe.

    Amtsgericht Leipzig: Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Das führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Anklage gegen den Steuerberater. Er verteidigte sich damit, dass er zwar gewusst habe, dass die Umsätze geschätzt waren. Die Schätzungen stammte jedoch von seiner ehemaligen Mandantin und sie seien ihm bzw. seinem Kanzleipersonal telefonisch „zugerufen“ worden. Er habe darauf vertraut, dass die Schätzungen korrekt seien.

    Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass täterschaftliche Steuerhinterziehung meines Mandanten vorliege, weil er selbst die Schätzungen erstellt habe. Das Amtsgericht ging demgegenüber zwar davon aus, dass die ehemalige Mandantin geschätzt habe. Täterschaft komme daher nicht in Betracht. Gleichwohl habe er die Tat seiner ehemaligen Mandantin gefördert und habe auch billigend in Kauf genommen, dass die Schätzungen zu niedrig seien. Er wurde daher wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Landgericht Leipzig: Aufhebung und Verurteilung nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 16.10.2017, Az. 15 Ns 202 Js 49069/15) hob das Amtsgerichtsurteil auf. Es verneinte unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zum „berufstypischen Verhalten“ den Beihilfevorsatz. Bei meinem Mandanten blieb lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) – keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – mit einer Geldbuße „hängen.“

    Die Staatsanwaltschaft legte zwar Revision ein, nahm diese aber zwischenzeitlich zurück. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

  • Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Steuerberater gemäß § 153a StPO eingestellt

    Gegen meinen Mandanten (Steuerberater) wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, er habe zugunsten seines eigenen Mandanten Vorsteuer gebucht und im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorlagen. Im Streitfall fehlte die offen ausgewiesene Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung des Mandanten. Das Ermittlungsverfahren wurde jetzt gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

  • Bundesfinanzhof: Pfändung einer Internet-Domain zulässig

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20.06.2017, Aktenzeichen: VII R 27/15, dass das Finanzamt auch Internet-Domains pfänden dürfe. Genauer: Pfändung aller zwischen dem Domaininhaber und der jeweiligen Vergabestelle (z. B. DENIC) bestehenden schuldrechtlichen Ansprüche. Die Vergabestelle sei Drittschuldner im Sinne der Abgabenordnung und müsse daher auch Drittschuldnererklärungen abgeben.

  • Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht: Zwischen GmbH und Geschäftsführer unterscheiden

    Entbindet der Insolvenzverwalter den (ehemaligen) Steuerberater einer GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht, so wirkt diese Entbindung nicht zugleich auch für die formellen oder faktischen Geschäftsführer der GmbH, wenn diese ebenfalls Mandanten des Steuerberaters waren. Das entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 08.12.2016, Aktenzeichen: 1 Ws 334/16) auf die Beschwerde eines Steuerberaters.

    Der Steuerberater war in einem Steuerstrafverfahren gegen den formuellen und den faktischen Geschäftsführer einer GmbH als Zeuge geladen und durch den Insolvenzverwalter der GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Eine direkte Entbindung durch den formellen oder den faktischen Geschäftsführer lag jedoch nicht vor. Gleichwohl sollte der Steuerberater als Zeuge vernommen werden. Die Vorinstanz (LG) ordnete gegen den Steuerberater, der sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief, ein Ordnungsgeld und Erzwingungshaft an. Das LG war der Auffassung, dass die Entbindung durch den Insolvenzverwalter genüge. Zu Unrecht, wie das OLG entschied.

  • Zuschätzung bei GmbH nicht automatisch verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter

    In einem Verfahren vor dem Finanzgericht auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) war u. a. die Frage streitig, ob eine Zuschätzung bei einer GmbH zugleich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führt.

    Betriebsprüfung bei GmbH: 15%iger Sicherheitszuschlag

    Nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH war das Finanzamt der Meinung, dass die Buchführung der GmbH nicht ordnungsgemäß sei. Es liege (angeblich) ein Verstoß gegen die Einzelaufzeichnungspflicht vor. Deshalb schätzte der Prüfer pauschal („griffweise“) 15 % der erklärten Einnahmen bei der GmbH hinzu.

    Streitpunkt: vGA beim Gesellschafter?

    Neben Änderungsbescheiden für die GmbH erließ das Finanzamt auch Änderungsbescheide zu den Einkommensteuerbescheiden des GmbH-Gesellschafters (= mein Mandant). Darin setzte das Finanzamt – in Höhe der Zuschätzung bei der GmbH – beim Gesellschafter vGA an. Einspruch und AdV-Antrag vor dem Finanzamt waren erfolglos.

    Finanzgericht gewährt AdV

    Ich erhob für meinen Mandanten Klage zum Sächsischen Finanzgericht und beantragte dort auch AdV. Das Gericht bestätigte im AdV-Verfahren meine Auffassung, dass die bloße Zuschätzung des Sicherheitszuschlags bei der GmbH nicht ohne weiteres zu einer vGA beim Gesellschafter führen könne (SächsFG, 02.11.2017, Az. 5 V 1515/17). Insoweit setzte das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Klageverfahrens aus.

    Ausgang des Klageverfahrens

    Im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) des Gesellschafters gab dann das Finanzamt nach und half auf Basis des AdV-Beschlusses ab. D. h., der Sicherheitszuschlag bei der GmbH führte im Ergebnis tatsächlich nicht zu einer vGA beim Gesellschafter. Das Klageverfahren wurde für erledigt erklärt.

    Hinweis: Der AdV-Beschluss ist (wohl) nicht veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, beim Sächsischen Finanzgericht unter Angabe des Aktenzeichens eine anonymisierte Version abzufordern.

  • Flugzeugingenieure nach wie vor im Visier der Steuerfahndung

    Es geht um ausländische Flugzeugingenieure, die als „Freelancer“ am Flughafen Leipzig/Halle (Schkeuditz) Transportflugzeuge warten. Meinen ersten Fall hatte ich bereits 2012, aber noch immer kommen neue Mandanten damit zu mir.

    Die Betroffenen haben im Wesentlichen die gleichen (drei) Probleme:

    (1) In ihrem „Freelancer Contract“ steht ein niedrigerer als der tatsächlich gezahlte Stundensatz, die Einnahmen waren also tatsächlich höher als auf dem Papier. Die Differenz wurde nicht versteuert. Das Finanzamt fordert für viele Jahre rückwirkend Einkommensteuer nach. Dagegen lässt sich meist nicht wirklich etwas einwenden. Allerdings ist die Festsetzungsverjährung genau zu prüfen.

    (2) Die Betroffenen haben ursprünglich steuerfreie Umsätze (§§ 4 Nr. 2; 8 Abs. 2 UStG) erklärt. Das Finanzamt schwenkt Jahre später um und ist jetzt der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen. Daher wird auch Umsatzsteuer nachgefordert. Hierüber kann und sollte man streiten, zumal es dazu neuere EuGH-Rechtsprechung und ein aktuelles BMF-Schreiben gibt. – Zuvor ist jedoch die grundlegende Frage zu untersuchen, ob die „Freelancer“ tatsächlich Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts oder nicht vielmehr abhängig Beschäftigte sind.

    (3) Im Vorfeld wird meist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Verdacht der Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer). Solche Strafverfahren konnte ich bisher für meine Mandanten durch Einstellung gemäß § 153 StPO oder § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage erledigen.

  • Fahrverbot auch bei Steuerhinterziehung

    Ein Fahrverbot kann neuerdings als Nebenstrafe auch bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verhängt werden. § 44 Abs. 1 StGB n. F.:

    Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. …

  • Mindestlohnunterschreitung in der Fleischbranche: Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt

    Nach einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wurde einem Mandanten, Geschäftsführer einer in der Fleischbranche tätigen GmbH, vorgeworfen, er habe den laut Tarifvertrag für die Fleischwirtschaft festgelegten Mindestlohn bei der Lohnzahlung unterschritten. Mein Mandant habe sich daher gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) strafbar gemacht. Das Hauptzollamt eröffnete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und gab die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

    Kein Vorsatz

    Im Ermittlungsverfahren trug ich vor, dass meinem Mandanten zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass es für die Fleischwirtschaft einen Tarifvertrag gab und dass dieser durch Verordnung vom 30.07.2014 für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dafür würden mehrere Indizien sprechen.

    Sozialversicherungsrechtlich möge dies ohne Relevanz sein. § 266a StGB setze jedoch vorsätzliches Handeln voraus (§ 15 StGB) und daran fehle es hier. Mein Mandant habe vielmehr einem Tatumstandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Beiträge … vorenthält“ im Sinne von § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB unterlegen. Wer nicht wisse, dass aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags tatsächlich höhere Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind, der habe auch subjektiv keine Vorstellung davon, dass er „Beiträge … vorenthält“.

    Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht, aber OWi-Verfahren

    Ein hinreichender Tatverdacht liege somit nicht vor. Ich regte daher an, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen. Dem kam die Staatsanwaltschaft auch nach.

    Allerdings wurde aufgrund der Mindestlohnunterschreitung nunmehr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet (Verdacht des Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 AEntG), das noch nicht abgeschlossen ist.

  • Zitat der Woche: Rechtsanwalt mit Fantasie

    „Obwohl die fantasievollen Ausführungen des Rechtsanwaltes in keiner Weise überzeugend und nachvollziehbar sind, wird trotz der ungeklärten Mittelherkunft von steuerlichen Hinzuschätzungen abgesehen, da aufgrund der weit zurückliegenden Zeiträume strafprozessual keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und somit nicht festgestellt werden kann, woher die Gelder stammten.“

    Steuerfahndungsstelle in einem Ermittlungsverfahren nach Abgabe einer Selbstanzeige für einen Mandanten. Es gab Einzahlungen auf einem Schweizer Konto, deren Herkunft aus Sicht der Steufa ungeklärt ist. Die Angaben meines Mandanten zur Mittelherkunft überschritten offensichtlich die Vorstellungskraft des Steufa-Beamten.

  • Weiterer Vortrag zur Haftung im Steuerrecht

    Am 22.09.2017 hielt ich einen Vortrag zum Thema „Haftung im Steuerrecht“ im Rahmen des 12. Leipziger Steuerfachtages (Veranstalter: Tributum Steuerseminar).

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