Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • Strafverteitelung durch Strafverteidiger

    Ein Verteidiger ist gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung als Verteidiger auszuschließen, wenn er zugunsten seines Mandanten eine Strafvereitelung begangen hat.

    Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.08.2018, Az. 2 ARs 121/18.

    Im konkreten Fall war der Mandant des Verteidigers wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Es fanden mehrere Beschlagnahmen von Buchführungsunterlagen des Mandanten statt.

    „Der Beschwerdeführer erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen, darunter einen Ordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, der Karteikarten über Buchungen, Lieferscheine und Rechnungen … im Original enthielt.“

  • Seminar zum Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht

    Am 21.09.2018 nahm ich am 13. Leipziger Steuerfachtag mit folgenden Seminarinhalten teil:

    • Aktuelles Verfahrensrecht – ausgewählte Probleme des Korrekturverfahrens
    • Die digitale Betriebsprüfung
    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
  • Seminar: Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

    Am 17.09.2018 besuchte ich ein Tagesseminar des Steuerberaterverbandes Sachsen e. V. zur Besteuerung von Geschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

    Beim Bitcoin beispielsweise war 2017 kursmäßig das bisher beste Jahr, da könnten satte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften entstanden sein. Aber auch Veräußerungsverluste sind denkbar, die nutzbar gemacht werden können (Verlustvortrag oder -rücktrag).

  • Steuerhinterziehung: Scheinehe als Steuersparmodell

    Wir tun es für Geld – ein unterhaltsamer Fernseh-Klamauk rund um die Fragen Scheinehe, Zusammenveranlagung, Steuerhinterziehung und die große Liebe.

  • Steuerhinterziehung: Berufungsgericht wandelt Freiheitsstrafe in Geldstrafe um

    Gestern verteidigte ich in einer Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Chemnitz. Meinem Mandanten, ein Rechtsanwalt, wurde u. a. vorgeworfen, er habe vereinnahmte Gelder zu Unrecht als erfolgs- bzw. umsatzneutrale Fremdgelder behandelt, statt diese als Betriebseinnahmen und Umsätze zu buchen und zu erklären. Daher habe er für zwei Jahre unrichtige Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Darüber hinaus warf man meinem Mandanten vor, in zwei anderen Jahren die Steuererklärungen zu spät abgegeben zu haben.

    Die erste Instanz (Amtsgericht Chemnitz/Strafrichter) verurteilte meinen Mandanten wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage sollte mein Mandant zusätzlich 40.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.

    Das Landgericht bestätigte in der Berufung den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung, „wandelte“ die Freiheitsstrafe (einschließlich Geldauflage) aber um in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen um (im Ergebnis 30.000 €; die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen 1 Jahr Freiheitsstrafe beantragt).

    Freuen kann man sich dennoch nicht, da ich Freispruch für meinen Mandanten beantragt hatte. Es besteht nun die Möglichkeit, Revision zum OLG Dresden einzulegen.

    Update (08.03.2019): Das OLG Dresden hat auf meine Revision hin das Urteil des Landgerichts Chemnitz aufgehoben.

  • Privatnutzung betrieblicher KFZ: Anscheinsbeweis erschüttert

    Über die Privatnutzung betrieblicher PKW wird häufig gestritten. Das Finanzgericht Münster, Urt. v. 21.03.2018, 7 K 388/17 G, U, F, geht – wie der Bundesfinanzhof (BFH) – davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein betriebliches KFZ, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verfügung steht, auch privat genutzt wird. Grundsätzlich entspreche das der allgemeinen Lebenserfahrung.

    Ausnahmsweise könne dieser Anscheinsbeweis erschüttert werden. Hierzu sei zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige müsse also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings sei für eine Erschütterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – werde, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).

    Haben demnach – wie im Streitfall – Gesellschafter einer Personengesellschaft im Privatvermögen weitere gleichwertige Fahrzeuge, sei der Anscheinsbeweis, dass die betrieblichen Fahrzeuge auch privat genutzt werden, erschüttert. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen. Die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ergebe sich aus ihrem Status und Gebrauchswert.

    Fazit: Wenn der Anscheinsbeweis vom Steuerpflichtigen (Kläger) erschüttert wird, dann ist der „Ball“ wieder beim Finanzamt. Dann muss das Finanzamt nachweisen, dass doch eine Privatnutzung stattfand. Das gelang dem beklagten Finanzamt im Fall des FG Münster nicht.

  • Zitat der Woche: Sinn und Zweck der Betriebsprüfung

    „Es ist nicht Sinn und Zweck der Betriebsprüfung, Mehrsteuern zu generieren.“

    Stephan Gerstenberger, Referatsleiter Betriebsprüfung im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, beim „2. Gesprächsforum Finanzgericht“ in Leipzig am 29.08.2018

    Tipp: Diesen Spruch sollte jeder Steuerberater in Gold oder Silber (vielleicht auch nur in Edelstahl gebürstet, um keine Begehrlichkeiten zu wecken) einrahmen und in der Kanzlei aushängen. Spätestens in der nächsten Schlussbesprechung muss er dem Betriebsprüfer zwingend unter die Nase gehalten werden.

  • Finanzamt streicht zu Unrecht Renovierungskosten bei Wohnungsvermietung

    Ein Mandant erbte ein Wohnhaus, das er an fremde Dritte vermietet. Renovierungskosten für das Wohnhaus erkannte das Finanzamt vorläufig nicht an, weil das Vorliegen der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht derzeit unklar sei. Der Einkommensteuerbescheid bekam deshalb einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk. Das Finanzamt will erst das Jahr 2018 abwarten um zu sehen, ob tatsächlich ein Überschuss erzielt werde.

    Aus meiner Sicht zu Unrecht. Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (dazu Kulosa in Schmidt, EStG, § 21 Rn. 25 u. 27. m. w. N.), dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken die Einkunftserzielungsabsicht unwiderleglich vermutet wird. Demnach hat das Finanzamt ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2004 auch angeschlossen. Ein atypischer Fall, für den die Vermutung nicht gilt, liegt nicht vor.

    Der Mandant hatte Einspruch eingelegt und das Finanzamt forderte ihn zur Rücknahme auf. Ich empfahl, den Einspruch nicht zurück zu nehmen, sondern das Einspruchsverfahren weiter zu führen.

  • Überschussprognose bei Vermietung eines „Homeoffice“ an Arbeitgeber

    Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als „Homeoffice“ an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.

    Anders als bei einer dauerhaften Vermietung zu Wohnzwecken wird bei einer solchen Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.04.2018, Az. IX R 9/17.

  • Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehegatten rückwirkend ab 2001

    Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 31.07.2018, Az. 1 K 92/18, dass (gleichgeschlechtliche) Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer („Splittingtarif“) auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen können (im Streitfall: ab dem Jahr 2001!). Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe sei – so das Finanzgericht – ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

  • Torgau und Umgebung – Vor-Ort-Service

    Meine Kanzlei befindet sich in Leipzig, nur ein paar Minuten zu Fuß vom Sächsischen Finanzgericht und den beiden Leipziger Finanzämtern (Finanzamt Leipzig I und Finanzamt Leipzig II, einschließlich Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndungsstelle) entfernt.

    Da ich in der Nähe meiner Geburtsstadt Torgau wohne, biete ich auch einen Vor-Ort-Service in Torgau und Umgebung an. Ich berate Sie z. B. bei Ihrem Steuerberater oder komme direkt in Ihr Unternehmen.