Der Bundesfinanzhof (BFH, 15.07.2025, IX R 25/24) entschied, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Offenlegung des Inhalts einer anonymen Anzeige haben.
Hintergrund
Im Streitfall wollte eine Gesellschaft aus der Gastronomie den Inhalt einer anonymen Anzeige erfahren, die Anlass für eine Kassennachschau bei ihr war. Das Finanzamt verweigerte die Auskunft. Auch ein Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Weder aus der Abgabenordnung noch aus der DSGVO ergibt sich ein Anspruch auf Mitteilung der Anzeige.
Kernaussagen
- Ein Auskunfts- oder Einsichtsrecht besteht nur in Ausnahmefällen und unterliegt einer Interessenabwägung.
- Das Geheimhaltungsinteresse der Finanzverwaltung und des Anzeigeerstatters überwiegt in der Regel.
- Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann durch § 32c AO eingeschränkt werden.
- Eine Pflicht zur Übersendung des vollständigen Dokuments (Anzeige) besteht nicht.
Bedeutung für die Praxis
Für Betroffene einer anonymen Anzeige heißt das: Wer Ziel einer anonymen Anzeige wird, erhält grundsätzlich keine Informationen über deren Inhalt oder Verfasser. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn die Behörde ohne Offenlegung die Rechte des Betroffenen schwer beeinträchtigt – kann Auskunft verlangt werden.