BVerfG zur überlangen Verfahrensdauer in Altfällen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 13. August 2012, 1 BvR 1098/11, eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Überlange Verfahrensdauer ja, aber …

Zwar sei im Streifall die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar und die Verfahrensdauer nicht mehr angemessen gewesen.

… keine Wiederholungsgefahr

Allerdings bestehe mangels Wiederholungsgefahr kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine überlange Dauer des – mittlerweile abgeschlossenen – Verfahrens durch das BVerfG feststellen zu lassen. Denn angesichts des Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stünden nunmehr Rechtsbehelfe innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung.

Fazit

Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Sozialgerichtsbarkeit, sondern lassen sich auch auf die anderen Fachgerichtsbarkeiten – insbesondere die Finanzgerichtsbarkeit – übertragen. Unabhängig von der Frage, ob derzeit überhaupt noch Verfassungsbeschwerden in Altfällen (Rechtslage vor Dezember 2011) erhoben werden könnten, sind jedenfalls vorrangig die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe (Verzögerungsrüge) auszuschöpfen.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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