Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Haftungsbescheid

  • Seminar zum Einspruchsverfahren

    Am 29.08.2013 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Einspruchsverfahren und bei den Korrekturvorschriften“ teil.

    Themen des Seminars:

    • Strategien und Taktik im Einspruchsverfahren
    • Aufklärung streitiger Sachverhalte im Einspruchsverfahren: Beweiserhebung und Beweismittel, Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten durch sachgerechte Beweisanträge
    • Einschränkungen der Überprüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzamts
    • Besonderheiten des Einspruchsverfahrens gegen Haftungs- und Duldungsbescheide
    • Verfahrensrechtliche Fragen zum Einspruchsverfahren in der Insolvenz
    • Besonderheiten des Einspruchs bei schwebenden Steuerstrafverfahren
    • Kosten des Einspruchsverfahrens, Amtshaftung bei erfolgreichen Einspruchsverfahren
    • Aktuelle BFH- und FG-Rechtsprechung
    • Änderungen im AEAO zum Einspruchsverfahren nach §§ 346 ff AEAO
    • Neues zu den Merkmalen der „ähnlichen“ offenbaren Unrichtigkeit in § 129 AO
    • Zum „groben Verschulden“ und zu den Ermittlungspflichten in § 173 AO
    • Spezialfragen zur Korrektur bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen nach § 174 AO
    • Problemfelder bei der Berichtigung materieller Fehler nach § 177 AO (Fehlerkompensation)

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

    www.steueranwalt-leipzig.de

  • Öffentlich zugestellter Haftungsbescheid nichtig

    Bereits an anderer Stelle berichtete ich über die Tücken der öffentlichen Zustellung. Diesmal zog allerdings das Finanzamt den Kürzeren.

    Ausgangspunkt: Kontenpfändung

    Der Fall: Ende 2011 pfändete das Finanzamt das Konto meines Mandanten. Grundlage der Pfändung sollte laut Finanzamt ein Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 sein. Ein solcher Haftungsbescheid war meinem Mandanten jedoch nicht bekannt. Im weiteren Verfahren stellte sich dann heraus, dass das Finanzamt den Haftungsbescheid öffentlich zugestellt hatte. Kein Wunder also, dass mein Mandant hiervon nichts wusste. Wer liest schon die Aushänge im Finanzamt?

    Haftungsbescheid öffentlich zugestellt

    Daraufhin legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein und beantragte u. a. festzustellen, dass der Haftungsbescheid aus dem Jahr 2007 mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig sei. In der Folgezeit entbrannte mit dem Finanzamt ein zäher Streit darüber, ob die öffentliche Zustellung zulässig war oder nicht. Nach meiner Auffassung hatte das Finanzamt seine Ermittlungspflichten verletzt und hätte deshalb nicht öffentlich zustellen dürfen.

    Erfolg (erst) vor dem Finanzgericht

    Da das Finanzamt außergerichtlich nicht einlenkte, war schließlich der Gang zum Sächsischen Finanzgericht (SächsFG) erforderlich. Dort stellte ich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nachdem das Finanzamt einen solchen abgelehnt hatte. Im laufenden Verfahren ruderte das Finanzamt zurück und erließ einen Bescheid, wonach der Haftungsbescheid aus 2007 nichtig ist.

    Damit erledigte sich der Rechtsstreit und das SächsFG sprach aus, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Beschluss vom 21.01.2013, Az. 8 V 1411/12). Ein neuer Haftungsbescheid konnte übrigens nicht erlassen werden, da mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

  • Haftung nach § 71 AO des Gehilfen eines Subventionsbetrugs?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 05.07.2012, Az. III R 25/10, eine Änderung der Rechtsprechung zu § 71 AO angedeutet. Im Streitfall ist fraglich, ob das Finanzamt einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid erlassen darf, wenn sich der Steuerpflichtige wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug („Erschleichen“ von Investitionszulage) strafbar gemacht hat. (mehr …)

  • Keine Haftung des Betriebsübernehmers für Körperschaftsteuer

    Bei Haftungsbescheiden lohnt sich meist der Steuerstreit, da die Fehlerquote des Finanzamtes hier besonders hoch ist. Gerade habe ich einen Haftungsbescheid vorliegen, den das Finanzamt auf § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) stützt. In der Begründung des Haftungsbescheides heißt es u. a.:

    … Die Haftungsinanspruchnahme beschränkt sich auf Betriebssteuern (z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) und auf Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer). …

    Das ist so nicht zutreffend. (mehr …)

  • Die Tücken der öffentlichen Zustellung

    Steuerbescheide müssen bekannt gegeben werden, das heißt, sie müssen dem Steuerpflichtigen zugehen. Anderenfalls sind sie nichtig und das Finanzamt darf daraus keine Steuern verlangen. Im Regelfall übersendet das Finanzamt z. B. den Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid mit einfacher Post. Ein Haftungsbescheid dagegen wird oftmals mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Damit kann das Finanzamt den Zugang des Bescheides leicht nachweisen.

    Was aber, wenn die Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides scheitert und dieser etwa mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ ans Finanzamt zurück kommt? (mehr …)