Am 10.09.2014 nahm ich am Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht“ teil. Einen wesentlichen Teil nahmen die geplanten Änderungen bei der Selbstanzeige ein.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Steueranwalt Leipzig | Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung
Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit
Am 10.09.2014 nahm ich am Vortrag „Aktuelle Entwicklungen im Steuerstrafrecht“ teil. Einen wesentlichen Teil nahmen die geplanten Änderungen bei der Selbstanzeige ein.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Zum 01.01.2015 sollen Änderungen (Verschärfungen) der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft treten. Am 27.08.2014 wurde der zugehörige Referentenentwurf veröffentlicht.
Wer „reinen Tisch machen“ will, sollte sich also schnellstmöglich beraten lassen, damit diese noch vor dem 01.01.2015 im Finanzamt eingeht. Zu beachten ist etwa, dass das Besorgen von Bankunterlagen und deren Auswertung bzw. Aufbereitung einige Monate dauern kann.
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Am 04.09.2014 traf sich der Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins. Kollege Rechtsanwalt Liva aus Leipzig hielt einen Vortrag zum Thema „Fallbezogene Einführung zum Umwandlungs(steuer)recht am Beispiel der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH“.
Anhand eines aktuellen Falls aus der Beratungspraxis des Kollegen stellte er die Grundzüge des Umwandlungsrechts und Umwandlungssteuerrechts dar und gab Empfehlungen für die Gestaltungsberatung.
Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.
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Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Richtsatzsammlung 2013 bekannt gegeben.
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
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An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG). (mehr …)
Streit mit dem Finanzamt zahlt sich aus.
Der Fall
Meine Mandantin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Danach war sie mehrere Jahre in diesem Beruf tätig. In den Jahren 2007 bis 2011 studierte meine Mandantin Betriebswirtschaftslehre. Während dieser Zeit hatte sie nur steuerfreie Einnahmen (BAföG). Für das Studium entstanden meiner Mandantin erhebliche Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachbücher, Semesterbeiträge, Kosten für Auslandssemester u. ä.). Für diese Aufwendungen („vorweggenommene Werbungskosten“) beantragte meine Mandantin im Jahr 2014 beim Finanzamt die Verlustfeststellung. Seit 2012 hat meine Mandantin einen gut bezahlten Job und kann die Verluste zur Senkung ihrer Steuerlast gut gebrauchen. (mehr …)
Am 04.07.2014 nahm ich am Seminar „Zivilrechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge“ teil.
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Immer häufiger werde ich von Steuerberaterinnen und Steuerberatern als „Zweitberater“ zur Schlussbesprechung im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Mandanten hinzugezogen.
Wenn eine (Zu-)Schätzung im Raum steht, habe ich schon mehrmals folgende Situation erlebt: Der Betriebsprüfer „umschifft“ gern Stufe 1 der Schätzung (Schätzungsanlass bzw. Schätzungsbefugnis) und kommt gleich zur Stufe 2 (Umfang/Höhe der Schätzung), indem er einen Betrag in die Runde wirft, den er gerne hätte. Wenn man als Berater darauf einsteigt und zu feilschen anfängt, ist das nicht immer die beste Wahl für den Mandanten. Damit schneidet man sich unter Umständen ohne Not zusätzliche „Verhandlungsmasse“ ab.
Tipp: Als Berater sollte man in einer solchen Situation stattdessen den Prüfer bitten, auf Stufe 1 zurück zu gehen und zu erläutern, wo er denn überhaupt den Schätzungsanlass sieht. Häufig kommt der Prüfer dann ins Rudern. Das ist das Einfallstor für die (rechtliche) Argumentation des Beraters, der sich natürlich gründlich darauf vorbereitet hat. Je mehr man als Berater die Schätzungsbefugnis „sturmreif“ schießt, desto größer ist hinterher die Einigungsbereitschaft des Prüfers.
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Am 12.06.2014 nahm ich an einem Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. Steuerfahndung (Steufa) teil. Der Erfahrungsaustausch wurde vom Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins organisiert.
Themen waren u. a.:
Bankdaten, die von anderen Bundesländern angekauft wurden, werden auch von den Leipziger Finanzämtern verwertet.
Aktuell vertrete ich als Verteidiger einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren, dessen Ermittlungsanlass „abhanden gekommene“ Daten einer Schweizer Bank sind. Diese Daten wurden von der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz angekauft und dann an die Steuerfahndung beim Finanzamt Leipzig II weitergeleitet.
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