Abschied von der Teilselbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Der BGH hat umfassend zur Selbstanzeige Stellung genommen. Zur Selbstanzeige hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er müsse vielmehr hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.

@ BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09

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Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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