Ablaufhemmung bei Selbstanzeige

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

@ BFH, Urteil vom 21.04.2010, X R 1/08

Fundstelle(n): BStBl II 2010, 771

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

Kommentieren

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.