Neues zum Verjährungsbeginn bei § 266a StGB

Der Vorwurf der Hinterziehung von Lohnsteuer geht oft einher mit dem Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Die Verfolgungsverjährungsfrist begann nach bisheriger Rechtsprechung (Nachweise in BGH, 01.09.2020, 1 StR 58/19) bei § 266a StGB aber deutlich später als bei der Lohnsteuer-Hinterziehung, nämlich erst mit dem sozialversicherungsrechtlichen Erlöschen der Beitragspflicht. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene SV-Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Damit begann die (fünfjährige, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist erst nach 30 Jahren. Taten nach § 266a StGB verjährten also erst nach ca. 35 bis 36 Jahren.

Der BGH empfand dies – zu Recht – als „Unwucht im Verjährungssystem“ und schloss sich unter Änderung der Rechtsprechung der überwiegenden Literaturauffassung an. Die Verjährungsfrist bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt nunmehr bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV (BGH, 01.09.2020, 1 StR 58/19; vgl. auch den vorhergehenden Anfragebeschluss v. 13.11.2019, 1 StR 58/19 sowie BGH, 04.02.2020, 3 Ars 1/20 und BGH, 03.03.2020, 5 StR 595/19).

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