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Keine Haftung des Betriebsübernehmers für Körperschaftsteuer

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Bei Haftungsbescheiden lohnt sich meist der Steuerstreit, da die Fehlerquote des Finanzamtes hier besonders hoch ist. Gerade habe ich einen Haftungsbescheid vorliegen, den das Finanzamt auf § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) stützt. In der Begründung des Haftungsbescheides heißt es u. a.:

… Die Haftungsinanspruchnahme beschränkt sich auf Betriebssteuern (z. B. Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) und auf Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer). …

Das ist so nicht zutreffend. Die Körperschaftsteuer ist gerade keine betriebliche Steuer („Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet“) im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 AO. Dazu heißt es u. a. im AEAO (Nr. 4.1 zu § 75):

Der Übernehmer eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes haftet nur

– für die im Betrieb begründeten Steuern (z.B. Umsatzsteuer – ausschließlich der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG und der Umsatzsteuer wegen unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG -, pauschalierte Lohnsteuer, Gewerbesteuer); er haftet dagegen insbesondere nicht für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Kraftfahrzeugsteuer;

Fazit: Im Streitfall kann der Haftungsschuldner nicht für Körperschaftsteuer in Anspruch genommen werden. Insoweit ist der Haftungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben.

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