Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Verfassungsrecht

  • 551: „Kleine“ Anfrage zur Gemeinnützigkeit von NGOs

    Die CDU-CSU-Fraktion als Noch-Opposition richtete kürzlich eine so genannte Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Darin werden 551 Fragen zur vermeintlich fehlenden politischen Neutralität konkret benannter NGOs – z. B. CORRECTIV gGmbH und Omas gegen Rechts Deutschland e. V. – aufgeworfen und deren Gemeinnützigkeit angezweifelt.

    Politisch umstritten

    Was in Zeiten knapper (Staats-)Kassen auf den ersten Blick als legitimes Anliegen erscheint, wird (politisch) fragwürdig, wenn man sich den Kontext der Kleinen Anfrage anschaut. Ausdrücklich heißt es dort:

    „Hintergrund sind Proteste gegen die CDU Deutschlands, die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt wurden. … Nach Auffassung der Fragesteller stellen die Proteste gegen die CDU Deutschlands eine gezielte parteipolitische Einflussnahme unmittelbar vor der nächsten Bundestagswahl dar, was nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist.“

    Mir ist bewusst, dass man politisch darüber streiten kann, was von den genannten Protesten gegen die CDU und dieser Kleinen Anfrage zu halten ist. Darum soll es hier aber gar nicht gehen.

    Verfassungs- und steuerrechtswidrig

    Aus meiner Sicht verstößt die Kleine Anfrage in großen Teilen gegen Verfassungs- und Steuerrecht. Die Herausgabe der verlangten Informationen und die Beantwortung der Kleinen Anfrage, die grundsätzlich öffentlich zu geschehen hat, kann sogar strafbar sein.

    Rechtsgrundlage

    Das Frage- und Informationsrecht der Opposition ist ein wichtiges Teilhaberecht der Abgeordneten des Bundestages. Rechtsgrundlage ist Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Näheres dazu ist in der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) geregelt.

    Gemäß § 100 Abs. 1 (GO-BT) kann in Kleinen Anfragen – mit 551 Fragen dürfte die Anfrage zwar nicht mehr „Klein“ sein, aber auf die Größe bzw. den Umfang kommt es nicht an – von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen dürfen keine – worüber sich ebenfalls trefflich streiten lässt – unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Weitere Vorgaben macht die GO-BT nicht.

    Keine Zuständigkeit der Bundesregierung

    Anders, als in den Medien manchmal behauptet wird, darf die Opposition aber nicht alle möglichen (An-)Fragen an die Regierung richten. Verfassungsgerichtlich steht fest, dass das Fragerecht nur für Angelegenheiten besteht, die auch in die Zuständigkeit oder Verantwortlichkeit der Bundesregierung fallen.

    Für bestimmte Fragen ist die Bundesregierung hier aber gar nicht zuständig. Beispiele:

    „11. Erfüllt die CORRECTIV gGmbH aus Sicht der Bundesregierung ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung, und wenn ja, welche?

    12. Wie definiert die CORRECTIV gGmbH ihre gemeinnützigen Tätigkeiten, und wie grenzt sie sich von parteipolitischer Einflussnahme ab?

    14. Wann wurde die Gemeinnützigkeit der CORRECTIV gGmbH letztmalig durch das zuständige Finanzamt geprüft?

    29. Verwendet die CORRECTIV gGmbH Drittmittel oder Projektfinanzierungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und wenn ja, welche?“

    Die Gemeinnützigkeit zu prüfen ist Aufgabe der Finanzämter als Landesbehörden und gehört damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Adressat solcher Fragen könnte daher allenfalls die jeweilige Landesregierung sein, an die sich Abgeordnete des jeweiligen Landtags wenden können.

    Verletzung des Steuergeheimnisses

    Das Frage- und Informationsrecht wird zudem beschränkt durch die Grundrechte der von der Kleinen Anfrage Betroffenen (hier: die namentlich genannten Organisationen). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind zu beachten. Gleiches muss auch für das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (AO) gelten.

    Fragen nach dem Inhalt gemeinnütziger Zwecke und Tätigkeiten oder nach der letzten Prüfung der Gemeinnützigkeit fallen unter das Steuergeheimnis. Informationen hierzu dürfen die Finanzämter nicht herausgeben. Eine Ausnahme vom Steuergeheimnis liegt nicht vor.

    Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird gemäß § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Fazit

    Interessant wäre es, wenn sich die Noch-Bundesregierung mit Blick auf die genannten Einwendungen zumindest teilsweise weigert, die Kleine Anfrage zu beantworten. Dann könnte die Kleine Anfrage verfassungsrechtlich überprüft werden.

    Allerdings wird sich Herr Merz – Mitunterzeichner der Kleinen Anfrage – die Antworten auch bald selbst geben können. Wenn sich Forderung und Verbindlichkeit in einer Person vereinigen, spricht man rechtlich von Konfusion. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint man damit eher Verwirrung oder Durcheinander – kein gutes Omen für die anstehende Legislatur?

    Update (12.03.2025): Antwort der Bundesregierung

    Mittlerweile liegt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vor. Soweit hier relevant, heißt es dort:

    „Der Informationsanspruch erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Beurteilungen steuerlicher Einzelfälle und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, auf die die Fragestellenden Bezug nehmen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde.“

    Amen.

  • Sitzungshaftbefehl: Sächsischer Verfassungsgerichtshof gibt Verfassungsbeschwerde statt

    In einem Beitrag aus Dezember 2023 berichtete ich über ein Eilverfahren vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, das sich gegen einen sog. Sitzungshaftbefehl richtete.

    Nachdem der Verfassungsgerichtshof zunächst den Vollzug des Sitzungshaftbefehls aussetzte, gab er durch Beschluss vom 25.04.2024, Az. Vf. 111-IV-23 (HS), auch meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Sitzungshaftbefehl statt. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass „der Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 6. November 2023 (11 NBs 222 Js 21332/19) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2023 (1 Ws 246/13) … den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf“ verletzen.

    Den „Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Sitzungshaft genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. … Der angegriffene Haftbefehl des Landgerichts vom 6. November 2023 genügt den … verfassungsrechtlichen Maßstäben bereits deshalb nicht, weil er in seinen Gründen keinerlei Prognose über das Erscheinen des Beschwerdeführers zu einem Fortsetzungstermin anstellt, sondern sich allein zum unentschuldigten Ausbleiben verhält. … Auch der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung nach § 329 Abs. 3 StPO nicht hinreichend gerecht, soweit dieser darauf abstellt, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers geboten sei, weil mildere Mittel, die das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Berufungshauptverhandlung sicherstellen könnten, nicht ersichtlich seien. Insoweit erfolgt keine der besonderen Bedeutung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf genügende Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls. …“

    Update (15.08.2024)

    Das Aktenzeichen des OLG Dresden lautet richtigerweise 1 Ws 246/23. Auf meinen Antrag hin hat der SächsVerfGH den Beschluss vom 25.04.2024 berichtigt (Beschluss vom 23.05.2024, Az. Vf. 111-IV-23 (HS)). Insoweit lag ein offensichtliches Schreibversehen vor.

  • Sächsischer Verfassungsgerichtshof setzt Sitzungshaftbefehl des Landgerichts Leipzig außer Vollzug

    Ich verteidige derzeit einen Mandanten in einer Steuerstrafsache (Berufungsverfahren) vor der 11. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Leipzig.

    Erstinstanzliche Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

    Vom Amtsgericht Leipzig wurde mein Mandant (nur) wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) schuldig gesprochen, obwohl die Anklage auf (vorsätzliche) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) lautete. Daher legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

    Für meinen Mandanten legte ich ebenfalls Berufung ein, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO) festgestellt hatte und insoweit kein Schuldspruch hätte ergehen dürfen. Das Verfahren wäre vielmehr einzustellen gewesen, weil ein Verfahrenshindernis vorlag.

    Abwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin

    In drei von vier angesetzten Berufungshauptverhandlungsterminen war mein Mandant anwesend. Beim vierten Termin war er jedoch verhindert: Zu diesem Zeitpunkt befand er sich auf einer Kreuzfahrt, die er bereits Monate vor Einlegung der Berufung gebucht hatte. Dies hatte ich gegenüber dem Vorsitzenden im Rahmen der Terminsabstimmung für die Berufungshauptverhandlungen auch rechtzeitig kommuniziert. Gleichwohl nahm der Vorsitzende darauf keine Rücksicht und mein Antrag auf Terminsaufhebung bzw. -verschiebung wurde abgelehnt.

    Am vierten Hauptverhandlungstag erschien ich pünktlich, vorbereitet und verhandlungsbereit. Zudem legte ich eine spezielle Vollmacht vor, die mich ausdrücklich ermächtigte, meinen Mandanten in der Berufungshauptverhandlung zu vertreten (vgl. § 329 StPO). Damit war nach meiner Auffassung die Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung auch ohne Anwesenheit meines Mandanten gesichert.

    Vorführungs- und Haftbefehl und Beschwerde

    Der Vorsitzende der 11. Strafkammer sah das völlig anders. Er verkündete am 06.11.2023 zunächst einen Vorführungs- und dann einen Sitzungshaftbefehl. Hiergegen legte ich für meinen Mandanten Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Haftbefehls. Ich kündigte an, die Beschwerde „voraussichtlich spätestens am 09.11.2023“ zu begründen. Ohne meine Begründung abzuwarten, half der Vorsitzende meiner Beschwerde bereits am 08.11.2023 nicht ab und legte sie direkt dem zuständigen Oberlandesgericht Dresden vor.

    Vor diesem Hintergrund lehnte ich den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bei einem objektiven Angeklagten müsse das den Eindruck erwecken, der Vorsitzende habe sich bereits eine abschließende Auffassung darüber gebildet, dass die Beschwerde unbegründet sei, noch bevor die Beschwerde überhaupt – wie angekündigt – begründet wurde. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch abgelehnt.

    Die Beschwerdebegründung reichte ich wie angekündigt am 09.11.2023 ein.

    Oberlandesgericht Dresden verwirft Beschwerde

    Das Oberlandesgericht Dresden verwarf meine Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2023, 1 Ws 246/23. Darin wiederholte es im Wesentlichen nur die Argumentation des Vorsitzenden der 11. Strafkammer. Insbesondere mit der Frage der Verhältnismäßigkeit setzte sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend auseinander. Meine dagegen erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

    Sächsischer Verfassungsgerichtshof erlässt einstweilige Anordnung

    Daher beantragte ich am 30.11.2023 beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des Sitzungshaftbefehls bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde vorläufig auszusetzen.

    Meinem Antrag wurde stattgegeben. Da meinem Mandanten am 04.12.2023 unmittelbar bei Rückkehr von der Kreuzfahrt die Verhaftung drohte, erließ der Verfassungsgerichtshof noch am 03.12.2023 (ein Sonntag!) unter dem Az. Vf. 101-IV-23 (e.A.) die beantragte einstweilige Anordnung und setzte den Haftbefehl vorläufig außer Vollzug. Zudem muss der Freistaat Sachsen meinem Mandanten die notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) erstatten. Die einstweilige Anordnung gilt zunächst einen Monat.

    Nachdem ich eine Reihe von Behörden über die einstweilige Anordnung informiert hatte, erhielt ich am 03.12.2023 gegen 21:00 Uhr die Bestätigung der Bundespolizei, dass der Haftbefehl nicht vollzugen werde. Buchstäblich in allerletzter Minute!

    SächsVerfGH, 03.12.2023, Vf. 101-IV-23 (e.A.)

    Update (18.12.2023)

    Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof durch acht Richter die einstweilige Anordnung vom 03.12.2023 bestätigt, an der zunächst nur drei Berufsrichter mitgewirkt hatten („Notbesetzung“). Folge ist, dass die einstweilige Anordnung nunmehr eine Geltungsdauer von 6 Monaten hat.

    SächsVerfGH, 08.12.2023, Vf. 101-IV-23

    Update (03.05.2024)

    Zwischenzeitlich gab der Sächsische Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.04.2024 auch im Hauptsacheverfahren meiner Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl statt.

  • Verfassungsbeschwerde gegen erstes Cum-Ex-Urteil des BGH unzulässig

    Mit Urteil vom 28.07.2021, 1 StR 519/20, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber dem Finanzamt auf Grundlage von Cum-Ex-Leerverkäufen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

    In dem BGH-Urteil war u. a. auch die Einziehung von Taterträgen gegenüber einer beteiligten Bank bestätigt worden. Hiergegen hatten Anteilseigner der Bank Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 22.11.2021, 2 BvR 1872/21), nahm die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Der eine Beschwerdeführer sei gar nicht beschwerdebefugt. Der andere habe sich nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt, die zu einem vergleichbaren Fall schon vorliege. Zudem hätten beide Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sie den vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz ausgeschöpft haben.

  • Bundesverfassungsgericht: Rechtsbehelf gegen Durchsuchungsanordnung gemäß § 287 AO muss möglich sein

    An dieser Stelle berichte ich von einem Fall aus meiner Praxis, in dem meinem Mandanten vom Landgericht Leipzig jeglicher Rechtsschutz gegen eine vom Finanzamt vorgenommene Wohnungsdurchsuchung verweigert wurde. Erst eine Lektion des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung und Auslegung der Grundrechte führte dazu, dass das Verfahren jetzt neu aufgerollt wird.

    Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts

    Das Finanzamt beantragte gemäß § 287 Abs. 4 AO beim Amtsgericht Leipzig eine Wohnungsdurchsuchung bei meinem Mandanten wegen vollstreckbarer Steuerforderungen. Die Durchsuchung bei meinem Mandanten fand auch statt. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte ich für meinen Mandanten Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Nach meiner Auffassung war der Antrag des Finanzamtes und darauf basierend die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts formell fehlerhaft. Das Amtsgericht behandelte den Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde, half dieser allerdings nicht ab, sondern legte die Sache dem Landgericht Leipzig vor.

    Landgericht Leipzig verwarf sofortige Beschwerde als unzulässig

    Das Landgericht Leipzig gab mir in der Sache sogar Recht, verwarf die sofortige Beschwerde jedoch als unzulässig. Meinem Mandanten stehe gegen die Erteilung der Durchsuchungsanordnung kein Rechtsmittel zu. Diese sei für ihn nicht anfechtbar. § 793 ZPO finde auf die vorbereitende Anordnung keine Anwendung. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung sei auch für die Erinnerung nach § 766 ZPO kein Raum. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Durchsuchungsanordnung.

    Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig legte ich für meinen Mandanten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein. Die Verfassungs-beschwerde hatte Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 1 BvR 625/15). Der Beschluss des Landgerichts Leipzig verletze meinen Mandanten in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Ein Rechtsschutzinteresse sei

    „… in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus … Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung …“

    Gemessen daran habe das Landgericht den Anspruch meines Mandanten auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

    „Dass effektiver Rechtsschutz zumindest in der Form nachträglicher gerichtlicher Kontrolle gegen die Gestattung eines so gravierenden Grundrechtseingriffs, wie ihn die Durchsuchung von Geschäfts- und Wohnräumen darstellt, eröffnet sein muss, ist unabweisbar. … Steht wie im Fall der richterlichen Durchsuchungsanordnung in Streit, welcher von mehreren nach der geltenden Rechtslage in Frage kommenden Rechtsbehelfen statthaft ist, ist dies zunächst eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts …

    Das Landgericht hat jedoch die Bedeutung und Tragweite der Rechtsschutzgarantie verkannt, indem es den Bestimmungen über die Erinnerung (§ 766 ZPO) und die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) mit der Erwägung, weder der eine noch der andere Rechtsbehelf finde auf die Durchsuchungsanordnung als eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme Anwendung, eine Deutung gegeben hat, die dem von einer Durchsuchungsanordnung Betroffenen jegliche Rechtschutzmöglichkeit nimmt. … Unabhängig hiervon hat das Landgericht die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch dadurch verletzt, dass es dem von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung allein deswegen abgesprochen hat, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen war. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht für Wohnungsdurchsuchungen bereits mehrfach für mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar erklärt …“

    Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Landgerichts Leipzig auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Freistaat Sachsen hat die Anwaltskosten für das Verfassungsbeschwerde-verfahren zu erstatten.

    „… Das Landgericht wird nun unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes erneut zu entscheiden haben, ob die fristgebundene sofortige Beschwerde oder die unbefristet mögliche Erinnerung gegen die Durchsuchungsanordnung gegeben ist und bei zulässiger Einlegung des Rechtsbehelfs die Anordnung durch das Amtsgericht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 13 GG ergebenden materiellen Schutzes in der Sache zu überprüfen haben …“

  • Steuerberaterhaftung bei unterlassenem Hinweis auf anhängige Verfassungsbeschwerde

    Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 29.07.2013 (Az. 27 O 128/12), dass ein Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde hinzuweisen, die im Erfolgsfall die Steuerlast des Mandanten reduziert oder vermieden hätte. Die Hinweispflicht besteht zumindest dann, wenn für den Berater ein konkreter Anlass für einen solchen Hinweis besteht. (mehr …)