Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Author: Rico Deutschendorf

  • „Zufallsfund“ bei Akteneinsicht am Finanzgericht: Steuerstrafverfahren längst eingestellt

    Im Finanzgerichtsverfahren ergibt sich aus § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Anspruch auf Akteneinsicht. Häufig hat man als Steuerpflichtiger oder Berater auch erstmals vor dem Finanzgericht die Möglichkeit, die Akten des Finanzamtes einzusehen. Im Besteuerungsverfahren vor dem Finanzamt gibt es grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht.

    Im Normalfall sollte man das Recht auf Akteneinsicht auch nutzen. Eine Klage- oder Antragsbegründung ohne vorherige Akteneinsicht ist mindestens fahrlässig.

    Bei der Akteneinsicht erlebe ich immer wieder Überraschungen, wie der folgende Fall zeigt:

    Angebliche Provisionszahlungen

    Aufgrund von Kontrollmitteilungen wirft das Finanzamt meinem Mandanten vor, er habe in den Jahren 2014 und 2015 Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen erhalten. Diese Provisionen habe er nicht versteuert. Mein Mandant bestreitet den Erhalt der Provisionen.

    Mein Mandant erhielt geänderte Einkommensteuerbescheide mit Steuernachforderungen, gegen die ich für meinen Mandanten das Einspruchsverfahren führte. Parallel wurde gegen meinen Mandanten im Jahr 2021 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekannt gegeben.

    „Zufallsfund“: Einstellung des Steuerstrafverfahrens

    Anfang 2025 kam die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes und daraufhin erhob ich für meinen Mandanten Klage beim Finanzgericht. Im Rahmen der Akteneinsicht Anfang Juni 2025 machte ich eine überraschende Entdeckung: In der Einkommensteuerakte des Finanzamtes fand ich die Kopie eines Schreibens der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) aus Dezember 2022 (!). Darin heißt es, dass das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO – also mangels hinreichenden Tatverdachts – eingestellt wurde.

    Erstaunlich: Weder mein Mandant noch ich hatten das besagte Schreiben erhalten. Vielmehr gingen wir bis jetzt davon aus, dass das Ermittlungsverfahren noch läuft. Es wird sich noch zeigen, ob und wie das Schreiben der BuStra auch für die Klagebegründung fruchtbar gemacht werden kann.

    Fazit und Praxis-Tipp

    Akteneinsicht beim Finanzgericht lohnt sich (fast) immer.

    Eine lange Verfahrensdauer ist in Steuerstrafsachen nicht ungewöhnlich. Eine (über-)lange Verfahrensdauer und auch der bloße Zeitablauf wirken sich strafmildernd aus. Daher ist es in vielen Fällen sinnvoll, das Ermittlungsverfahren „auszusitzen“, auch wenn der Mandant das Verfahren verständlicherweise möglichst schnell vom Tisch haben möchte.

  • Kein Akteneinsichtsrecht aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    „Ich möchte mal meine Akte beim Finanzamt einsehen“ – ein berechtigter Wunsch vieler Mandanten, der in der Praxis aber meist nicht umsetzbar ist.

    Kein Recht auf Akteneinsicht aus der Abgabenordnung

    Leider ergibt sich aus der Abgabenordnung (AO) kein Recht auf Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes. Weder aus § 91 Abs. 1 AO (Anhörung Beteiligter) noch aus § 364 AO (Offenlegung der Besteuerungsunterlagen) oder dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).

    Es besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Dem Finanzamt ist es nämlich nicht verboten, Akteneinsicht zu gewähren. Bei einer Ablehnung der Akteneinsicht muss es jedoch seine Ermessenserwägungen begründen.

    Keine Akteneinsicht über Datenschutz-Grundverordnung

    Es war lange streitig, ob ein Recht auf Akteneinsicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuleiten ist. Mit Urteil vom 20.09.2024, Aktenzeichen: IX R 24/23, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch, dass sich auch aus Art. 15 DSGVO kein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt.

    Die DSGVO gewähre (nur) ein Auskunftsrecht über personenbezogene Daten, jedoch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Dieses Auskunftsrecht beziehe sich auf die Bereitstellung von Kopien personenbezogener Daten, nicht auf die Einsichtnahme in Originalakten.

  • Anweisungen der Finanzverwaltung für das Steuerstrafverfahren – AStBV (St) 2025

    Wer Steuerstrafverteidigung betreibt, kommt an den Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), kurz: AStBV (St), nicht vorbei. Dabei handelt es sich – wie die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) – um eine Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich keine Außenwirkung hat.

    Die AStBV (St) enthalten insbesondere die Auffassung der Finanzverwaltung bei streitigen Rechtsfragen zum Steuerstrafrecht, gelten nur für das Steuerstrafverfahren und sind für alle BuStra-/StraBu- und Steufa-Bediensteten verbindlich. Daraus kann sich i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben.

    Die AStBV (St) werden regelmäßig aktualisiert und neu veröffentlicht. Seit dem 01.04.2025 gelten die AStBV (St) 2025.

  • Umsatzsteuer: Steuerhinterziehung bei Sollversteuerung

    Die Unterscheidung zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung bei der Umsatzsteuer ist vor allem für die Liquiditätsplanung von Unternehmen von zentraler Bedeutung. Bei der Sollversteuerung bestehen manchmal Fehlvorstellungen über den Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer erklärt und an das Finanzamt abgeführt werden muss.

    Manchmal wird auch versucht, die Entstehung der Umsatzsteuer vorbei am Gesetz zu „gestalten“ – mit gravierenden steuerstrafrechtlichen Konsequenzen.

    Beispiel

    G ist Geschäftsführer einer Garten- und Landschaftsbau GmbH (Sollversteuerung, Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, keine Dauerfristverlängerung). Im Oktober 2024 (Fertigstellung) plastert er den Hof eines Kunden. Die Rechnung erstellt er im Januar 2025 und der Kunde bezahlt im Februar 2025.

    G erklärt die Umsatzsteuer aus diesem Projekt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung der GmbH für

    a) Oktober 2024,
    b) Januar 2025 oder
    c) Februar 2025.

    Was ist richtig?

    Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung

    Sollversteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG) ist der Regelfall im Umsatzsteuerrecht. Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG). Maßgeblich ist also allein die (vollständige) Erbringung der Leistung. Unabhängig davon, wann eine Rechnung darüber erstellt wird und wann der Leistungsempfänger tatsächlich zahlt. Die Umsatzsteuer muss daher regelmäßig aus eigenen Mitteln des Unternehmers vorfinanziert werden.

    Bei der Istversteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer dagegen (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b UStG), wenn das Geld also tatsächlich beim Unternehmer eingeht.

    Richtigerweise gehört der Umsatz im Beispielsfall in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2024 (Variante a). Bis zum 11.11.2024 (der 10.11.2024 war ein Sonntag, so dass der nächstfolgende Werktag maßgeblich ist, § 108 Abs. 3 AO) hätte der Umsatz gegenüber dem Finanzamt erklärt und die Umsatzsteuer abgeführt werden müssen. Fehlt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2024 dieser Umsatz, dann ist die Voranmeldung unrichtig bzw. unvollständig.

    Steuerstrafrechtliche Relevanz

    Wer als Sollversteuerer die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang erklärt, riskiert – neben steuerrechtlichen Problemen wie Verspätungs- und Säumniszuschlägen – erhebliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

    Konkretisierung des Beispiels

    Die GmbH ist im November 2024 finanziell „klamm.“ Daher beschließt G, die Rechnung bewusst erst im Januar 2025 zu stellen, damit seine Umsatzsteuer-Zahllast für Oktober 2024 nicht so hoch ist. Nachdem der Kunde im Februar 2025 gezahlt hat, erklärt G den Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2025 und führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

    Die Abgabe einer unrichtigen bzw. unvollständigen – auch einer verspäteten – Umsatzsteuer-Voranmeldung erfüllt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Steuerhinterziehung setzt weiterhin voraus, dass im Zeitpunkt der Tat vorsätzlich gehandelt wurde. Vorsatz erfordert, dass der Handelnde den (höheren) Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn – den Steueranspruch – auch verkürzen will bzw. sich mit der Verkürzung abfindet (so genannte Steueranspruchstheorie). Das erfordert auch lediglich eine „Parallelwertung in der Laiensphäre.“

    G hat nach diesem Maßstab vorsätzlich gehandelt. Vorsicht: Wenn sich G damit verteidigt, er habe die Rechnung bewusst „verschoben“, weil ein Liquiditätsproblem bestand, dokumentiert er damit noch seinen Vorsatz. Allerdings könnte ihm dann das Liquiditätsproblem strafmildernd angerechnet werden. Unter Umständen kann die „Nacherklärung“ auch als strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2a AO) gewertet werden.
    Fazit und Praxis-Tipp

    Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer zu erklären und fällig, wenn die Leistung erbracht wurde. Die Umsatzsteuer darf nicht erst bei Zahlungseingang erklärt werden. Wer dies dennoch bewusst tut, riskiert steuerstrafrechliche Ermittlungen und Sanktionen.

    In der Praxis wird Vorsatz von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig unterstellt. Dann ist es Aufgabe der Verteidigung, dagegen anzukämpfen, wenn das ein realistisches Ziel ist. Die Grenzen zur leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) sind fließend. Oft werden Vorsatzprobleme in der Praxis durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) gelöst. Das ist nicht immer die „saubere“ Lösung, aber wirtschaftlich meistens sinnvoll.

  • Betriebsprüfung: Mehrzahl oder Einzahl, das ist hier die Frage

    Aktuell vertrete ich einen Autohändler in einer Betriebsprüfung und verteidige ihn parallel im Steuerstrafverfahren. Im Exposé der Betriebprüfung (Entwurf des Betriebsprüfungsberichts) heißt es u. a. , dass dem Finanzamt Anzeigen (Mehrzahl!) von Kunden meines Mandanten vorliegen würden. Darin werde detailliert geschildert, dass mein Mandant durch „geschönte Kaufverträge“ die tatsächlichen Verkaufpreise „für die Steuer“ künstlich mindern wollte.

    Im Rahmen der Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren fand ich die (angeblichen) Kundenanzeigen jedoch nicht in der Ermittlungsakte. Auf meine Anforderung bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) erhielt ich eine einzige (!) anonymisierte Anzeige, die zudem gespickt ist mit Vermutungen. Weitere Anzeigen lägen der Betriebsprüfung nicht vor, so die BuStra.

    Praxis-Tipp

    Man sollte als Berater nicht alles hinterfragen, aber jedenfalls die „Feststellungen“ in einem Betriebsprüfungsbericht oder Exposé.
  • Akteneinsicht: Finanzgericht verweigert Einblick in „Sonderakte“

    Im Finanzgerichtsverfahren ergibt sich für den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater aus § 78 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Recht auf Akteneinsicht in die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten. Bei den „vorgelegten Akten“ handelt es sich um die für den Streitfall relevanten Akten des Finanzamtes, z. B. Haftungsakten, Rechtsbehelfsakten und Akten der Betriebsprüfung.

    „Sonderakte“ vorenthalten und ans Finanzamt zurückgesandt

    In einem Finanzgerichtsverfahren hatte ich neulich einen Termin zur Akteneinsicht. Zuvor hatte das Finanzamt im Rahmen der Aktenübersendung mitgeteilt, dass

    „… die Akten keine durch das Steuergeheimnis geschützten Daten bzw. Vorgänge über Verhältnisse Dritter“

    enthalten.

    Einen Tag nach meiner Akteneinsicht erhielt ich ein Schreiben der Berichterstatterin an das Finanzamt zur Kenntnis. Darin heißt es:

    „… in Vorbereitung der Akteneinsichtnahme durch Herrn Rechtsanwalt Deutschendorf ist aufgefallen, dass sich unter den übersandten Akten auch eine Sonderakte mit der Kennzeichnung ‚Nur für das Finanzamt bestimmte Unterlagen‘ befand. Diese Akte schicken wir unbesehen an Sie zurück; sie wurde auch Herrn Rechtsanwalt Deutschendorf nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.“

    Umfang des Akteneinsichtsrechts und Ausnahmen

    Das Akteneinsichtsrecht umfasst grundsätzlich alle dem Finanzgericht tatsächlich vorgelegten Akten. Ein Akteneinsichtsgesuch darf das Finanzgericht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH, 21.04.2023, III B 41/22, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen) nur verweigern, wenn besondere (Ausnahme-)Gründe vorliegen, insbesondere:

    • Fälle des § 78 Abs. 4 FGO
    • Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses oder Datenschutzes
    • rechtsmissbräuchliche Ausübung des Akteneinsichtsrechts bzw. Prozessverschleppung

    Verweigerung der Akteneinsicht rechtswidrig

    Solche Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf die Kennzeichnung „Nur für das Finanzamt bestimmte Unterlagen“ genügt nicht. Das Gericht hätte vielmehr anhand des Inhalts der „Sonderakte“ prüfen müssen, ob bzw. dass der Vermerk berechtigte Interessen schützt und ein besonderer Ausschlussgrund vorliegt. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen („unbesehen“).

    Zudem ist es hier wahrscheinlich, dass das Finanzamt diese „Sonderakte“ nicht versehentlich an das Gericht übersandt, sondern entgegen dem Vermerk durch Übersendung ans Gericht auch die Freigabe zur Akteneinsicht erteilt hat. Dafür spricht, dass das Finanzamt mitteilte, dass die übersandten Akten „keine durch das Steuergeheimnis geschützten Daten bzw. Vorgänge über Verhältnisse Dritter“ enthalten.

    Diese Umstände hätten vor Rücksendung der „Sonderakte“ vom Gericht aufgeklärt werden müssen und es hätte mir vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Ich habe daher diese Vorgehensweise beanstandet und beantragt, dass das Finanzamt die betreffende „Sonderakte“ nochmals an das Gericht übersendet und mir gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 FGO Akteneinsicht in diese „Sonderakte“ gewährt wird.

  • Fünfeinhalb Jahre Betriebsprüfung – ohne Feststellungen

    Was lange währt wird endlich gut: Im Januar 2025 ging eine Betriebsprüfung zu Ende, die ich neben dem Steuerberater meiner Mandantin – eine GmbH & Co. KG – begleitete. Die zugrundeliegende Prüfungsanordnung war aus September 2019.

    Die Prüfung endete ohne Feststellungen oder Beanstandungen – auch so etwas gibt es.

  • 551: „Kleine“ Anfrage zur Gemeinnützigkeit von NGOs

    Die CDU-CSU-Fraktion als Noch-Opposition richtete kürzlich eine so genannte Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Darin werden 551 Fragen zur vermeintlich fehlenden politischen Neutralität konkret benannter NGOs – z. B. CORRECTIV gGmbH und Omas gegen Rechts Deutschland e. V. – aufgeworfen und deren Gemeinnützigkeit angezweifelt.

    Politisch umstritten

    Was in Zeiten knapper (Staats-)Kassen auf den ersten Blick als legitimes Anliegen erscheint, wird (politisch) fragwürdig, wenn man sich den Kontext der Kleinen Anfrage anschaut. Ausdrücklich heißt es dort:

    „Hintergrund sind Proteste gegen die CDU Deutschlands, die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt wurden. … Nach Auffassung der Fragesteller stellen die Proteste gegen die CDU Deutschlands eine gezielte parteipolitische Einflussnahme unmittelbar vor der nächsten Bundestagswahl dar, was nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist.“

    Mir ist bewusst, dass man politisch darüber streiten kann, was von den genannten Protesten gegen die CDU und dieser Kleinen Anfrage zu halten ist. Darum soll es hier aber gar nicht gehen.

    Verfassungs- und steuerrechtswidrig

    Aus meiner Sicht verstößt die Kleine Anfrage in großen Teilen gegen Verfassungs- und Steuerrecht. Die Herausgabe der verlangten Informationen und die Beantwortung der Kleinen Anfrage, die grundsätzlich öffentlich zu geschehen hat, kann sogar strafbar sein.

    Rechtsgrundlage

    Das Frage- und Informationsrecht der Opposition ist ein wichtiges Teilhaberecht der Abgeordneten des Bundestages. Rechtsgrundlage ist Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Näheres dazu ist in der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) geregelt.

    Gemäß § 100 Abs. 1 (GO-BT) kann in Kleinen Anfragen – mit 551 Fragen dürfte die Anfrage zwar nicht mehr „Klein“ sein, aber auf die Größe bzw. den Umfang kommt es nicht an – von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen dürfen keine – worüber sich ebenfalls trefflich streiten lässt – unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Weitere Vorgaben macht die GO-BT nicht.

    Keine Zuständigkeit der Bundesregierung

    Anders, als in den Medien manchmal behauptet wird, darf die Opposition aber nicht alle möglichen (An-)Fragen an die Regierung richten. Verfassungsgerichtlich steht fest, dass das Fragerecht nur für Angelegenheiten besteht, die auch in die Zuständigkeit oder Verantwortlichkeit der Bundesregierung fallen.

    Für bestimmte Fragen ist die Bundesregierung hier aber gar nicht zuständig. Beispiele:

    „11. Erfüllt die CORRECTIV gGmbH aus Sicht der Bundesregierung ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung, und wenn ja, welche?

    12. Wie definiert die CORRECTIV gGmbH ihre gemeinnützigen Tätigkeiten, und wie grenzt sie sich von parteipolitischer Einflussnahme ab?

    14. Wann wurde die Gemeinnützigkeit der CORRECTIV gGmbH letztmalig durch das zuständige Finanzamt geprüft?

    29. Verwendet die CORRECTIV gGmbH Drittmittel oder Projektfinanzierungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und wenn ja, welche?“

    Die Gemeinnützigkeit zu prüfen ist Aufgabe der Finanzämter als Landesbehörden und gehört damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Adressat solcher Fragen könnte daher allenfalls die jeweilige Landesregierung sein, an die sich Abgeordnete des jeweiligen Landtags wenden können.

    Verletzung des Steuergeheimnisses

    Das Frage- und Informationsrecht wird zudem beschränkt durch die Grundrechte der von der Kleinen Anfrage Betroffenen (hier: die namentlich genannten Organisationen). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind zu beachten. Gleiches muss auch für das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (AO) gelten.

    Fragen nach dem Inhalt gemeinnütziger Zwecke und Tätigkeiten oder nach der letzten Prüfung der Gemeinnützigkeit fallen unter das Steuergeheimnis. Informationen hierzu dürfen die Finanzämter nicht herausgeben. Eine Ausnahme vom Steuergeheimnis liegt nicht vor.

    Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird gemäß § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Fazit

    Interessant wäre es, wenn sich die Noch-Bundesregierung mit Blick auf die genannten Einwendungen zumindest teilsweise weigert, die Kleine Anfrage zu beantworten. Dann könnte die Kleine Anfrage verfassungsrechtlich überprüft werden.

    Allerdings wird sich Herr Merz – Mitunterzeichner der Kleinen Anfrage – die Antworten auch bald selbst geben können. Wenn sich Forderung und Verbindlichkeit in einer Person vereinigen, spricht man rechtlich von Konfusion. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint man damit eher Verwirrung oder Durcheinander – kein gutes Omen für die anstehende Legislatur?

    Update (12.03.2025): Antwort der Bundesregierung

    Mittlerweile liegt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vor. Soweit hier relevant, heißt es dort:

    „Der Informationsanspruch erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Beurteilungen steuerlicher Einzelfälle und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, auf die die Fragestellenden Bezug nehmen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde.“

    Amen.

  • Einziehungsentscheidung: Vorheriger gerichtlicher Hinweis erforderlich

    In einem früheren Beitrag berichtete ich über eine Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2020, wonach vor Erlass einer Einziehungsentscheidung ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 Nr. 1 der Strafpozessordnung (StPO) erteilt werden muss, wenn die (mögliche) Einziehung weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt wird. Wird der erforderliche Hinweis nicht erteilt, ist die Einziehungsentscheidung in der Revision aufzuheben.

    Auch der 3. Strafsenat des BGH schließt sich dem an (Beschluss vom 16.10.2024, 3 StR 312/24). Das Gericht muss ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinweisen, selbst wenn die der Einziehung zugrunde liegenden Tatsachen bereits in der Anklage enthalten sind, die Einziehung aber nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es reiche aus, dass sich der Angeklagte bei einem korrekten Hinweis auf die Einziehung möglicherweise erfolgreicher hätte verteidigen können.

  • Sind die Kosten der Steuerstrafverteidigung steuerlich abziehbar?

    Kosten für die Steuerstrafverteidigung können erheblich sein. Häufig werde ich gefragt, ob die Kosten wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

    In einer Entscheidung vom 31.03.2022, Az. VI B 88/21, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für den Abzug von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

    Sachverhalt: Lohnsteuerhinterziehung durch faktischen GmbH-Geschäftsführer

    Im konkreten Fall ging es um einen faktischen Geschäftsführer einer GmbH, dem Lohnsteuerhinterziehung und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt vorgeworfen wurde. Das Finanzamt wollte die Kosten für seine Strafverteidigung nicht als Werbungskosten anerkennen.

    Der BFH bestätigte jedoch, dass Strafverteidigungskosten grundsätzlich abzugsfähig sein können, wenn ein hinreichender Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht.

    Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug

    Werbungskosten sind – über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus – alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

    Nach der Rechtsprechung des BFH können auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit stehen, Erwerbsaufwendungen begründen.

    Eckpunkte der Entscheidung

    Der BFH hat im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung mit folgenden Eckpunkten bestätigt:

    • Beruflicher oder betrieblicher Anlass erforderlich: Strafverteidigungskosten sind abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche oder betriebliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist.
    • Konkrete Tat maßgeblich: Es kommt auf die konkrete Tat (Tatvorwurf) an, aufgrund derer die Kosten entstanden sind.
    • Keine private Überlagerung: Wenn private Motive (z. B. persönliche Bereicherung) im Vordergrund stehen, kann der berufliche Anlass in den Hintergrund treten und den Abzug verhindern.

    Wann liegt ein beruflicher oder betrieblicher Anlass vor?

    Ein beruflicher oder betrieblicher Anlass liegt vor, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen wurde. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten im Rahmen der Unternehmensführung, konkret die Nichtabgabe oder unrichtige bzw. unvollständige Abgabe von Lohnsteueranmeldungen durch den Arbeitgeber.

    Wann überwiegen private Motive?

    Private Motive überwiegen, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese nur eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird insbesondere aufgehoben, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.

    Eine Bereicherung durch die Steuerhinterziehung ist in der Praxis häufiger anzutreffen, so dass in diesem Fall eine Geltendmachung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich ausscheidet.

    Checkliste

    • Strafrechtlicher Vorwurf: Welcher konkrete strafrechtliche Vorwurf wird Ihnen gemacht?
    • Beruflicher ober betrieblicher Zusammenhang: Steht der Vorwurf im direkten Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit?
    • Ausübung der Tätigkeit: Wurde die Tat in Ausübung Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen?
    • Private Motive: Überwiegen private Motive (z.B. persönliche Bereicherung) oder steht der berufliche Anlass im Vordergrund?
    • Dokumentation: Können Sie den Zusammenhang zwischen dem Vorwurf und Ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit nachweisen?
  • „Cum-Ex“-Schlüsselfigur: BGH bestätigt Verurteilung von Hanno Berger

    Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf mit Beschluss vom 29.10.2024 (Aktenzeichen: 1 StR 58/24) die Revision gegen das zugrundeliegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.05.2023 (Aktenzeichen: 6 KLs – 1111 Js 18753/21) als unbegründet. Dieses hatte den Angeklagten, bei dem es sich um einen „zugelassenen, derzeit inhaftierten Rechtsanwalt“ handelt, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Formmangel im Zusammenhang mit beA-Übermittlung problematisiert

    Der BGH problematisierte zunächst einen möglichen Verstoß gegen § 32d StPO. Nach dieser Vorschrift sollen Verteidiger und Rechtsanwälte den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln.

    Der Angeklagte – zugelassener Rechtsanwalt – hatte selbst eine Gegenerklärung abgegeben. Diese Gegenerklärung wurde durch einen allein „in der Strafvollstreckung“ mandatierten Verteidiger über dessen (des Verteidigers) besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an den BGH „zur weiteren Bearbeitung“ übersandt.

    Der BGH ließ offen, ob das den Wirksamkeitserfordernissen des § 32d StPO genügt, weil dies nicht entscheidungserheblich war.

    Praxis-Tipp

    Die elektronische Übermittlung insb. der Revisionsschrift, der Begründungsschrift und der Gegenerklärung (§ 32d S. 2 StPO) ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Verteidiger muss erkennbar selbst die volle Verantwortung für den Inhalt dieser Schriftsätze übernehmen. Das bloße Weiterleiten von Erklärungen des Angeklagten genügt nicht. Auch an der Mandatierung des Verteidigers für die Revision bestehen Zweifel, weil sich die Mandatierung – warum auch immer – nur auf die Strafvollstreckung bezog.

    Unzulässige Vorbefassung nicht hinreichend dargelegt

    Mit der vom Angeklagten vorgebrachten Rüge einer unzulässigen Vorbefassung des Landgerichts (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) hat sich der BGH inhaltlich nicht befasst. Eine Verfahrensrüge dieser Stoßrichtung sei nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben worden.

    Entgegen der Ansicht des Angeklagten resultiere allein aus einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Vorbefassung eines Richters auch kein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis. Nicht jede (behauptete) Verletzung einer der Garantien des Art. 6 EMRK begründe einen derart schwerwiegenden Verfahrensfehler, der es rechtfertigen würde, das Strafverfahren ohne abschließende Sachentscheidung einzustellen.

    Im Übrigen seien bei Besorgnis der Befangenheit eines Berufsrichters die hierfür eröffneten Ablehnungs- und Rügemöglichkeiten gemäß §§ 24 ff., 338 Nr. 3 StPO auch vorrangig auszuschöpfen.

    Schuld- und Strafausspruch bestätigt – Einzelfragen zu „Cum-Ex“

    Der Schuld- und der Strafausspruch wurde vom BGH bestätigt. Der BGH weist darauf hin, dass im Veranlagungszeitraum 2006 Dividendenkompensationszahlungen nicht der Kapitalertragsteuer unterlagen. Beim Erwerb von Aktien im Wege eines Cum-Ex-Geschäfts wäre Kapitalertragsteuer beim Erwerber daher nur dann anzurechnen, wenn ihm die Abführung der Kapitalertragsteuer auf die originäre Dividende zuzurechnen wäre, weil er schon durch den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie wurde. Dies war
    aber beim Erwerb vom Leerverkäufer im Veranlagungszeitraum 2006 ebenso wenig der Fall wie in späteren Veranlagungszeiträumen.

    Die Finanzbehörden hätten auch nicht schon aufgrund einer schlichten Bezugnahme auf § 20 Abs. 1
    Nr. 1 Satz 4 EStG bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erkennen müssen, dass keine Kapitalertragsteuer hätte angerechnet oder erstattet werden dürfen. Hierbei handele es sich aber auch um urteilsfremdes Vorbringen, denn hierzu habe das Landgericht nichts festgestellt.

    Praxis-Tipp

    Das Revisionsverfahren dient allein der rechtlichen Überprüfung. Dabei ist das Revisionsgericht an den von der Tatsacheninstanz festgestellten Sachverhalt gebunden. Mit neuen Sachverhalt („urteilsfremdes Vorbringen“) wird man nicht gehört.

    Revisionsverfahren gegen Einziehungsentscheidung abgetrennt

    Darüber hinaus hatte das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.084.500 € angeordnet. Die Entscheidung über die auch dagegen gerichtete Revision stellte der BGH jedoch zurück, weil sich anderenfalls die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat (Strafausspruch) unangemessen verzögern würde. In diesem Fall ist eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung möglich (§ 422 StPO).

  • Revision unzulässig, wenn Einziehungsbeteiligte die Revisionsbegründung selbst unterzeichnen

    Wer durch eine Straftat – z. B. durch eine Steuerhinterziehung – einen Vermögensvorteil erlangt, bei dem kann dieser Vermögensvorteil abgeschöpft werden (Einziehung). Wer damit nicht einverstanden ist, kann dagegen Rechtsmittel einlegen. Allerdings müssen die jeweiligen Formvorschriften peinlich genau beachtet werden, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2024, 1 StR 48/24, deutlich macht.

    Revision gegen Einziehung von Taterträgen

    Die sog. Einziehungsbeteiligte hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt Revision eingelegt. Das Urteil ordnete die Einziehung eines Betrags von ca. 300.000 Euro an, der aus mutmaßlichen Taterträgen stammte. Die Revisionsbegründung wurde von der Einziehungsbeteiligten persönlich unterzeichnet.

    Formfehler bei der Revisionsbegründung

    Ein schwerer Fehler: Die Revisionsbegründung entsprach nicht den Vorgaben des § 345 Abs. 2 i. V. m. § 427 Abs. 1 S. 1StPO. Demnach muss sie entweder von einem Rechtsanwalt unterschrieben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt werden. Beides war hier nicht geschehen, somit war die Revision unzulässig. Inhaltlich musste sich der Bundesgerichtshof mit der Revision daher gar nicht mehr befassen.

    Praxis-Tipp

    Auch für Einziehungsbeteiligte gelten die gleichen Formvorschriften wie für Angeklagte. Fehler führen unweigerlich zur Unzulässigkeit von Rechtsmitteln.