Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Schlagwort: Verständigung

  • Zuschätzung durch Betriebsprüfung, tatsächliche Verständigung vor dem Finanzgericht

    Aufzeichnungs- und Buchführungsmängel führen häufig zu Zuschätzungen durch das Finanzamt mit meist erheblichen, manchmal auch existenzbedrohende Steuernachforderungen.

    Betriebsprüfung: Zuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttungen

    Bei einer Mandantin – eine GmbH, die Konzerte und Auftritte von DJs veranstaltete –, fand eine Betriebsprüfung des Finanzamtes statt. Der Fokus lag auf dem Getränkeverkauf. Der Prüfer verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und kalkulierte stattdessen anhand des Getränkeeinkaufs nach.

    Dabei stellte er eine (vermeintliche) große Abweichung zwischen den erklärten Umsätzen und den Umsätzen laut seiner Nachkalkulation fest. Außerdem behandelte er die von ihm berechnete Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

    Änderungsbescheide

    Nach der Betriebsprüfung ergingen gegenüber der GmbH Änderungsbescheide mit ca. 43.000 € Steuernachforderungen. Zudem sollte die Gesellschafterin der GmbH aufgrund der angenommenen vGA ca. 20.000 € Einkommensteuer nachzahlen.

    Gegen die Bescheide wurden Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Die Buchführungsmängel ließen sich realistischerweise nicht wegdiskutieren, so dass nur die Höhe der Schätzung angegriffen wurde. Das Finanzamt lehnte die AdV jedoch ab, so dass ich AdV beim Finanzgericht beantragte.

    Finanzgericht: Verständigung im Erörterungstermin

    Im Verlauf des Verfahrens regte ich einen Erörterungstermin an, dem kam das Finanzgericht auch nach. Das Finanzamt lenkte nach dem Termin teilweise ein und es konnte schließlich eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden. Dabei handelt es sich – vereinfacht – um eine Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt über Sachverhaltsfragen, wenn deren genaue Aufklärung schwierig oder streitig ist.

    Durch die tatsächliche Verständigung (und unter Einbeziehung zurückgetragener Verluste) reduzierten sich die Steuernachforderungen bei der GmbH auf ca. 15.000 €, bei der Gesellschafterin auf ca. 13.000 €.

    Praxis-Tipp

    (Zu-)Schätzungen des Finanzamtes sollten nicht kampflos hingenommen werden. Sie sind oft angreifbar, jedenfalls der Höhe nach. Auch in scheinbar aussichtslosen Betriebsprüfungsfällen kann durch erfahrene steuerrechtliche Verfahrensführung erheblicher finanzieller Schaden abgewendet oder wesentlich reduziert werden.

    Eine korrekte Buchführung im Vorfeld ist natürlich der beste Schutz vor späteren Schätzungen, aber wie so oft im Leben ist man erst „hinterher“ schlauer.

    Das AdV-Verfahren vor dem Finanzgericht ist zwar ein schriftliches Verfahren (ohne mündliche Verhandlung). Trotzdem kann das Gericht einen Erörterungstermin ansetzen. Speziell in Schätzungsfällen bietet es sich an, einen solchen Termin zu beantragen.

  • Streit um Sicherheitszuschlag: Verständigung vor dem Finanzgericht von 15 auf 5 %

    Bei einem Mandanten fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer bemängelte u. a. die Kassenführung und schätzte einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 % der Umsätze hinzu. Das Finanzamt hielt auch im Einspruchsverfahren an dem Zuschlag fest.

    Ich habe den Mandanten vor dem Finanzgericht vertreten. In der mündlichen Verhandlung gelang jetzt eine Verständigung auf einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 %. Im Ergebnis hat der Mandant dadurch ca. 50.000 Euro gespart.

  • Steuerstrafverfahren gegen China-Restaurant-Inhaber gemäß § 153 StPO eingestellt

    Gegen den Inhaber eines China-Restaurants wurde 2013 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das jetzt sein erfreuliches Ende fand.

    Ausgangspunkt: Betriebsprüfung mit Zuschätzung

    Ausgangspunkt und Anlass der Ermittlungen war eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007. Die Prüferin hatte laut Prüfungsbericht festgestellt, dass private Kosten für Zigaretten (es ging um ca. 1.000 bis 2.000 € pro Jahr) zu Unrecht als Wareneinkauf verbucht wurden. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug seien insoweit zu Unrecht erfolgt. Des Weiteren habe eine durchgeführte Nachkalkulation zu erheblichen Differenzen zu den bisher erklärten Umsätzen geführt (Zuschätzung von 20.000 bis 30.000 € pro Jahr).

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