Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Sollversteuerung

  • Umsatzsteuer: Steuerhinterziehung bei Sollversteuerung

    Die Unterscheidung zwischen Sollversteuerung und Istversteuerung bei der Umsatzsteuer ist vor allem für die Liquiditätsplanung von Unternehmen von zentraler Bedeutung. Bei der Sollversteuerung bestehen manchmal Fehlvorstellungen über den Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer erklärt und an das Finanzamt abgeführt werden muss.

    Manchmal wird auch versucht, die Entstehung der Umsatzsteuer vorbei am Gesetz zu „gestalten“ – mit gravierenden steuerstrafrechtlichen Konsequenzen.

    Beispiel

    G ist Geschäftsführer einer Garten- und Landschaftsbau GmbH (Sollversteuerung, Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, keine Dauerfristverlängerung). Im Oktober 2024 (Fertigstellung) plastert er den Hof eines Kunden. Die Rechnung erstellt er im Januar 2025 und der Kunde bezahlt im Februar 2025.

    G erklärt die Umsatzsteuer aus diesem Projekt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung der GmbH für

    a) Oktober 2024,
    b) Januar 2025 oder
    c) Februar 2025.

    Was ist richtig?

    Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung

    Sollversteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG) ist der Regelfall im Umsatzsteuerrecht. Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG). Maßgeblich ist also allein die (vollständige) Erbringung der Leistung. Unabhängig davon, wann eine Rechnung darüber erstellt wird und wann der Leistungsempfänger tatsächlich zahlt. Die Umsatzsteuer muss daher regelmäßig aus eigenen Mitteln des Unternehmers vorfinanziert werden.

    Bei der Istversteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, § 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer dagegen (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b UStG), wenn das Geld also tatsächlich beim Unternehmer eingeht.

    Richtigerweise gehört der Umsatz im Beispielsfall in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2024 (Variante a). Bis zum 11.11.2024 (der 10.11.2024 war ein Sonntag, so dass der nächstfolgende Werktag maßgeblich ist, § 108 Abs. 3 AO) hätte der Umsatz gegenüber dem Finanzamt erklärt und die Umsatzsteuer abgeführt werden müssen. Fehlt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2024 dieser Umsatz, dann ist die Voranmeldung unrichtig bzw. unvollständig.

    Steuerstrafrechtliche Relevanz

    Wer als Sollversteuerer die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang erklärt, riskiert – neben steuerrechtlichen Problemen wie Verspätungs- und Säumniszuschlägen – erhebliche steuerstrafrechtliche Konsequenzen.

    Konkretisierung des Beispiels

    Die GmbH ist im November 2024 finanziell „klamm.“ Daher beschließt G, die Rechnung bewusst erst im Januar 2025 zu stellen, damit seine Umsatzsteuer-Zahllast für Oktober 2024 nicht so hoch ist. Nachdem der Kunde im Februar 2025 gezahlt hat, erklärt G den Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2025 und führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

    Die Abgabe einer unrichtigen bzw. unvollständigen – auch einer verspäteten – Umsatzsteuer-Voranmeldung erfüllt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Steuerhinterziehung setzt weiterhin voraus, dass im Zeitpunkt der Tat vorsätzlich gehandelt wurde. Vorsatz erfordert, dass der Handelnde den (höheren) Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn – den Steueranspruch – auch verkürzen will bzw. sich mit der Verkürzung abfindet (so genannte Steueranspruchstheorie). Das erfordert auch lediglich eine „Parallelwertung in der Laiensphäre.“

    G hat nach diesem Maßstab vorsätzlich gehandelt. Vorsicht: Wenn sich G damit verteidigt, er habe die Rechnung bewusst „verschoben“, weil ein Liquiditätsproblem bestand, dokumentiert er damit noch seinen Vorsatz. Allerdings könnte ihm dann das Liquiditätsproblem strafmildernd angerechnet werden. Unter Umständen kann die „Nacherklärung“ auch als strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2a AO) gewertet werden.
    Fazit und Praxis-Tipp

    Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer zu erklären und fällig, wenn die Leistung erbracht wurde. Die Umsatzsteuer darf nicht erst bei Zahlungseingang erklärt werden. Wer dies dennoch bewusst tut, riskiert steuerstrafrechliche Ermittlungen und Sanktionen.

    In der Praxis wird Vorsatz von den Strafverfolgungsbehörden regelmäßig unterstellt. Dann ist es Aufgabe der Verteidigung, dagegen anzukämpfen, wenn das ein realistisches Ziel ist. Die Grenzen zur leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) sind fließend. Oft werden Vorsatzprobleme in der Praxis durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) gelöst. Das ist nicht immer die „saubere“ Lösung, aber wirtschaftlich meistens sinnvoll.