Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Säumniszuschläge

  • Steuerhinterziehung steht Erlass von Steuerforderungen nicht grundsätzlich entgegen

    Das Finanzamt kann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. Steuerforderungen, Zinsen, Säumniszuschläge) ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Ein Erlass setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Antragstellers voraus.

    Wird dem Mandanten vorgeworfen, er habe Steuerhinterziehung begangen und steht der Erlassantrag damit im Zusammenhang, dann lehnt das Finanzamt häufig mit nur einem Satz ab:

    „Ein Erlass scheidet … aufgrund fehlender Erlasswürdigkeit aus, da eine Steuerhinterziehung vorliegt.“

    Das ist in dieser Allgemeinheit falsch. Steuerliches Fehlverhalten reicht für sich allein nicht aus, die Erlasswürdigkeit zu verneinen. Die Entscheidung über den Erlass hängt auch in diesen Fällen von einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ab (BFH, 15.10.1992, X B 152/92; BFH, 02.03.1961, IV 126/60 U; Werth in Klein, AO18, § 227 Rn. 45).

    Praxis-Tipp

    Enthält die Ablehnung des Erlassantrags keine Einzelfallwürdigung, sollte dagegen Einspruch eingelegt werden. Das Finanzamt kann (und soll) im Einspruchsverfahren allerdings nachbessern.
  • Finanzamt hebt Haftungsbescheid zu Säumniszuschlägen einer GmbH ersatzlos auf

    Das Finanzamt erließ gegen meinen Mandanten – ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH – einen Haftungsbescheid gestützt auf §§ 69, 34 der Abgabenordnung für ca. 35.000 € Säumniszuschläge, die seine GmbH (angeblich) schuldete.

    Säumniszuschläge zahlungsverjährt

    Gegen den Haftungsbescheid legte ich für meinen Mandanten Einspruch ein. Darin machte ich geltend, dass die Säumniszuschläge bereits zahlungsverjährt seien. Darüber hinaus sei für den Haftungsbescheid schon Festsetzungsverjährung eingetreten. Daher dürfe das Finanzamt keinen Haftungsbescheid mehr erlassen.

    Nachdem das Finanzamt auf meinen Antrag hin zunächst die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides verfügte, wurde der Haftungsbescheid einige Monate später ersatzlos aufgehoben.

    Abrechnungsbescheid nicht mehr erforderlich

    Flankierend beantragte ich einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) und begehrte die Feststellung, dass die Säumniszuschläge zahlungsverjährt seien. Das Finanzamt teilte jedoch schriftlich mit, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten sei.

    Praxis-Tipp

    Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes und werden nicht durch einen Bescheid festgesetzt. Sie unterliegen einer eigenen Zahlungsverjährung (§§ 228ff. AO; grundsätzlich 5 Jahre), unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung. Wenn das Finanzamt – wie im geschilderten Fall – die Säumniszuschläge nicht rechtzeitig einfordert (z. B. durch Übersendung einer Rückstandsaufstellung mit Zahlungsaufforderung, vgl. § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO), sind diese zahlungsverjährt, obwohl die Hauptforderung noch nicht verjährt ist. – Die Zahlungsverjährung ist durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass „Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche“ aus dem Steuerschuldverhältnis „betreffen“, vorliegen. Wenn das Finanzamt schriftlich bestätigt, dass unstreitig Zahlungsverjährung eingetreten ist, dann besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr auf Erlass des Abrechnungsbescheides.
  • Haftung für (verfassungswidrige) Säumniszuschläge?

    An der Höhe der Säumniszuschläge (12 % pro Jahr) bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. In einem Beitrag auf steuerhaft.de habe ich mich damit auseinandergesetzt, was das für eine Haftung für Säumniszuschläge bedeutet.