AdV-Streitwert weiterhin nur 10 % des Hauptsachestreitwertes
Bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides setzt der Bundesfinanzhof (BFH) als Streitwert weiterhin nur 10 % des Hauptsachestreitwertes an (BFH, Beschl. v. 17.11.2011, IV S 15/10). Der BFH führt aus: Der Streitwert in einem Verfahren wegen AdV ist unter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich mit…
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