Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Fax

  • Schriftsatz eines Steuerberaters ans Finanzgericht per Fax ist unwirksam

    Seit dem 01.01.2023 müssen Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach („beSt“) verwenden, wenn sie Schriftsätze (z. B. Klageschrift oder Klagebegründung) beim Finanzgericht einreichen. Einreichung per „normaler“ Post oder per Fax ist unzulässig.

    Es komme auch nicht darauf an, ob sich der Steuerberater schon angemeldet oder ob er den Registrierungsbrief erhalten habe.

    FG Niedersachsen, 20.03.2023, 7 K 183/22 (Revision zugelassen)

    Rechtsanwälte sind seit 01.01.2022 verpflichtet, bei Gericht Schriftsätze nur noch per „beA“ einzureichen.

  • Klage per Fax mit eingescannter Unterschrift wirksam

    Der BFH hat entschieden, dass eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entspricht, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

    Im Streitfall wurde die Klageschrift durch den (früheren) Berater des Klägers erstellt, per E-Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit der eingescannten Unterschrift des Beraters übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und sodann per Fax – innerhalb der Klagefrist – an das Finanzgericht übersandt. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil die per Fax übermittelte Klageschrift aufgrund der nur eingescannten Unterschrift des früheren Beraters nicht der gemäß § 64 FGO erforderlichen Schriftform genüge. Zu Unrecht, wie der BFH feststellte.

    @ BFH, Urteil vom 22.06.2010, VIII R 38/08

    Fundstelle(n): folgt

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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