Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: BMF

  • BMF-Schreiben: „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“

    Das Bundesministerium der Finanzen hat vor dem Hintergrund der „Corona-Pandemie“ am 19.03.2020 ein Schreiben erlassen, wonach den wirtschaftlich „Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen“ ist.

    Solche Maßnahmen sind insbesondere:

    • großzügiger Umgang mit Stundungsanträgen, wobei auf Stundungszinsen i. d. R. verzichtet werden kann
    • großzügiger Umgang mit Anträgen auf Anpassung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
    • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020
  • Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO: Änderung des AEAO

    Durch BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wurden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Erläuterungen zur Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO eingefügt. Insbesondere ist eine Abgrenzung zur Selbstanzeige (§ 371 AO) enthalten.

  • Amtshaftung bei Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung?

    In einem aktuellen Aufsatz befasst sich Schlenk (Anspruch aus Amtshaftung bei Nichtanwendungserlassen der Finanzverwaltung?, in: DStR 2015, 2135) mit der umstrittenen Frage, ob ein Finanzbeamter amtspflichtwidrig handelt, wenn er sich an einen Nichtanwendungserlass hält. Darüber hinaus erörtert er die ebenfalls umstrittene Frage, ob das BMF schon durch Veröffentlichung des Nichtanwendungserlasses gegen Amtspflichten verstößt. Beide Fragen verneint Schlenk. Damit komme auch kein Amtshaftungsanspruch des vom Nichtanwendungserlass betroffenen Steuerbürgers in Betracht.

    Nach anderer Auffassung komme zumindest dann ein Verstoß gegen die Amtspflichten in Betracht, wenn sich keine konkreten Hinweise auf eine Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetze ergeben (Bruschke, Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, in: AO-StB 2015, 45 mit Verweis auf BGH v. 30.9.1993, IX ZR 211/92). In diesen Fällen entstünden regelmäßig Ansprüche des Steuerpflichtigen aus Amtspflichtverletzung.