Steuerstreit zahlt sich aus
Viele Steuer- und Haftungsbescheide sind rechtswidrig. Häufig müssen aber die Rechte der Mandantinnen und Mandanten gegenüber dem Finanzamt erst im Einspruchsverfahren oder vor dem Finanzgericht erkämpft werden.
Gern können Sie sich dazu meine Referenzen anschauen.
Steuerstreit in Stichworten
Hier finden Sie anhand von Stichworten Wissenswertes zum Steuerstreit. Nach und nach werde ich weitere Stichworte und Erläuterungen ergänzen.
Aussetzung der Vollziehung
Auch wenn Einspruch eingelegt wird, muss die streitige Steuer- oder Haftungssumme zunächst bezahlt werden, es sei denn, man stellt mit Erfolg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Im Grundsatz darf man erst dann einen gerichtlichen AdV-Antrag stellen, wenn das Finanzamt zuvor einen solchen Antrag abgelehnt hat.
Betriebsprüfung
Häufig prüft das Finanzamt im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (Außenprüfung), ob Haftungstatbestände in Betracht kommen. Immer häufiger wird aus der laufenden Betriebsprüfung heraus auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Betriebsprüfer meint, Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung gefunden zu haben. Eine Zwickmühle für den Steuerpflichtigen: Einerseits darf er im Strafverfahren schweigen, andererseits muss er im Besteuerungsverfahren mitwirken und Auskünfte erteilen.
Einspruch
Wer mit einem Steuer- oder Haftungsbescheid nicht einverstanden ist, muss dagegen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für das Einspruchsverfahren darf das Finanzamt keine Gebühren erheben. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Steuer- oder Haftungsbescheid „bestandskräftig“, d. h., der Bescheid kann später grundsätzlich nicht mehr zugunsten des Mandanten geändert werden – auch dann nicht, wenn der Bescheid noch so rechtswidrig (falsch) ist.
Die Fehlerquote des Finanzamtes ist bei Haftungsbescheiden besonders hoch. Entsprechend gut sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs.
Finanzgerichtsprozess
Im Steuerprozess gibt es historisch bedingt nur zwei Instanzen: Die Finanzgerichte als Eingangs- bzw. Tatsacheninstanz und den Bundesfinanzhof in München als Revisionsinstanz. In einigen Bundesländern gibt es mehrere, in Sachsen nur ein Finanzgericht. Das Sächsische Finanzgericht hat seinen Sitz in Leipzig, nur ein paar Minuten zu Fuß von meiner Kanzlei entfernt.
Haftung und Haftungsbescheid
Haftung heißt, die Steuerschulden eines anderen bezahlen zu müssen. So haftet etwa der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für deren Steuerschulden, wenn er grob schuldhaft steuerliche Pflichten der GmbH verletzt, die der Geschäftsführer zu erfüllen hat. Eine Haftungsschuld setzt das Finanzamt durch einen Haftungsbescheid fest. Näheres unter meiner weiteren Website www.steuerhaft.de.
Kosten des Steuerstreits
Für das Einspruchsverfahren sieht das Gesetz (leider) keine Kostenerstattungspflicht des Finanzamtes vor. Erst wenn das Finanzamt vor Gericht verliert, muss es die Kosten des Verfahrens tragen, insbesondere die Anwaltskosten. Dazu gehören dann aber grundsätzlich auch die Anwaltskosten für das vorhergehende Einspruchsverfahren.
Bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung können die Kosten des Steuerstreits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sein (siehe auch Kosten).
Schätzung
Wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Umsätze, Einnahmen) nicht ermitteln kann, darf es sie schätzen. Geschätzt wird insbesondere dann, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist. Die Art und Weise sowie die Höhe der Schätzung sind in vielen Fällen angreifbar.
Verjährung
Mit Eintritt der Verjährung erlöschen Steueransprüche des Finanzamtes. Das ist eine Besonderheit des Steuerverfahrensrechts. Im Zivilrecht gibt die Verjährung dagegen nur das Recht, die Leistung zu verweigern.
Im Steuerrecht unterscheidet man die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung.
Die Festsetzungsverjährung betrifft die Frage, wie lange das Finanzamt erstmalige Steuerbescheide oder Änderungsbescheide erlassen darf. Die Festsetzungsfrist beträgt im Grundsatz 4 Jahre, bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Es kommt in der Praxis immer wieder einmal vor, dass das Finanzamt die bereits eingetretene Festsetzungsverjährung übersehen hat oder sogar bewusst ausblendet. Dann muss Einspruch eingelegt und die Verjährung geltend gemacht werden. Anderenfalls darf das Finanzamt aus dem Steuerbescheid vollstrecken, obwohl der Steueranspruch an sich schon erloschen ist.
Die Zahlungsverjährung betrifft dagegen die Frage, wie lange das Finanzamt die Steuer aus einem wirksamen Steuerbescheid fordern (erheben oder vollstrecken) darf. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5, in Fällen der Steuerhinterziehung 10 Jahre. Ist man der Auffassung, dass der Steueranspruch zahlungsverjährt ist, hilft allerdings kein Einspruch. Dann ist ein so genannter Abrechnungsbescheid und Vollstreckungsschutz zu beantragen.