Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Zitat der Woche

  • Zitat der Woche: Revisionssichere Strafurteile schaffen

    Diese Woche stolperte ich über einen interessanten Aufsatz von Schnürer, Das revisionssichere Urteil in Strafsachen, NStZ 2024, 523.

    Der Aufsatz richtet sich zwar primär an Richterinnen und Richtern der Strafkammern an den Landgerichten. Aber auch für die Verteidigung lässt sich daraus viel über die „Denke“ einer Strafkammer und eines Revisionsgerichts lernen. Für gestandene Verteidigerinnen und Verteidiger steckt sicherlich nicht viel Neues darin, aber die klaren, knackigen Formulierungen sind trotzdem lesenswert.

    Verfahrensziel: Rechtskraft

    Eingangs stellt Schnürer – selbst Richter an einem Landgericht und einige Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter am BGH – fest, dass „die Bearbeitung von Strafverfahren mit dem Ziel, zu einem rechtskräftigen Urteil zu gelangen, … die alltägliche Arbeit der Strafkammern der Landgerichte“ präge.

    Daher gibt Schnürer seinen Berufskolleginnen und -kollegen „einige allgemeine Anregungen für die praktische Arbeitsweise“ mit auf den Weg, „die auf eine Erhöhung der Revisionssicherheit der eigenen Entscheidungen abzielen.“

    Insbesondere

    „soll es um die Frage gehen, wie man zu einem Urteilstext gelangt, der einer Überprüfung im Revisionsverfahren standhält. Die Überlegungen sind dabei auf die in der Praxis am häufigsten vorkommende Konstellation einer Verurteilung bezogen, lassen sich aber weitgehend auch auf freisprechende Urteile übertragen.“

    Arbeitshypothese: (Vor-)Verurteilung

    Die wichtigste – und für die zu verteidigende Mandantschaft gravierendste – Anregung scheint mir diese zu sein:

    „Es bietet sich etwa für den Berichterstatter an, bereits nach der ersten Lektüre von Anklageschrift und wesentlichen Aktenbestandteile [sic] stichpunktartig das am wahrscheinlichsten erscheinende Ergebnis in der Struktur des späteren Urteils niederzulegen.“

    Wahrscheinlichstes Ergebnis heißt hier: Verurteilung. Das Grundgerüst für eine Verurteilung, einen Schuldspruch, steht also schon, noch bevor der erste Hauptverhandlungstag anbricht und die erste Beweisaufnahme stattfindet. Damit ist auch klar, dass die Anklage zugelassen wird. Anker- und Inertia-Effekt lassen zusätzlich grüßen.

    Ein Kollege, der eine Fortbildung zu „Verteidigungskonzepten für die Hauptverhandlung“ hielt, sagte einmal treffend:

    „Wenn nichts passiert, was nicht in der Akte steht, dann wird der Angeklagte verurteilt.“

    Hauptverhandlung: Bestätigung der Arbeitshypothese

    Danach braucht sich der Tatrichter in der Hauptverhandlung nur noch die passenden „Puzzleteile“ zusammensuchen, die es für die spätere Begründung der Verurteilung braucht:

    „Ist beim Tatgericht an den entscheidenden Stellen Problembewusstsein geweckt, ist ihm die Möglichkeit eröffnet, durch gezielte Sachaufklärung in der Hauptverhandlung alle relevanten Argumente ‚zu sammeln‘, die es zu einer überzeugenderen Begründung des Urteils benötigt. So können die beteiligten Richter frühzeitig abschätzen, welche Beweismittel sie für überzeugende Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen benötigen und welche in der Akte niedergelegten Umstände sie durch spezifische Nachfragen bzw. durch Vorhalte bei Zeugen oder Sachverständigen einführen müssen. Mögliche Lücken können unter Umständen durch ergänzende Fragen geschlossen werden.“

    Fazit

    Der Aufsatz ist jeder angehenden Strafverteidigerin und jedem angehenden Strafverteidiger wärmstens zu empfehlen. Er zeigt in aller Klarheit auf, warum eine engagierte Verteidigung zwingend erforderlich ist: Damit etwas passiert, was nicht in den Akten steht.
  • Zitat der Woche: Aussetzung des Steuerstrafverfahrens und steuerrechtliche Expertise von Untergerichten

    Zweigleisigkeit des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens

    Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen parallel, aber nach ihren jeweils eigenen Regeln. Rechtskräftige Entscheidungen aus dem einen Verfahren sind nicht bindend für das jeweils andere Verfahren.

    Ein Steuerstrafverfahren ist oft schneller abgeschlossen als ein Einspruchsverfahren mit anschließendem Finanzgerichtsverfahren, ggf. noch mit Revision zum BFH. Dann steht man u. U. vor der dramatischen Situation, dass der Mandant rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, der BFH aber vielleicht fünf Jahre später feststellt, dass überhaupt kein Steueranspruch bestand. Ein Wiederaufnahmegrund (§ 359 StPO) ist das leider nicht.

    § 396 AO: Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

    Gemäß § 396 AO ist zwar eine Aussetzung des Strafverfahrens wegen Vorgreiflichkeit möglich. Zweck der Vorschrift ist es, widersprüchliche Entscheidungen im Straf- und im Besteuerungsverfahren zu vermeiden. Problem: Die Verfahrensaussetzung ist eine Ermessensentscheidung („kann“, § 396 Abs. 1 AO). Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Beschuldigte bzw. Angeklagte nicht.

    Abzuwägen sind alle Umstände, die im konkreten Fall für und gegen die Aussetzung des Strafverfahrens sprechen, namentlich das Ziel, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren möglichst zu vermeiden und – anderseits – das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung.

    Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.08.2023, 1 StR 116/23, habe der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankerte Anspruch des Angeklagten auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Beschleunigungsgrundsatz) regelmäßig Vorrang vor dem Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK setze der Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung enge Grenzen. Auch „dass die Angeklagten die Aussetzung selbst beantragt und möglicherweise an einer Fortsetzung des Strafverfahrens kein Interesse haben, lässt ihren Anspruch auf zügige Durchführung des Strafverfahrens unberührt.“

    Nach BGH gelte dies jedenfalls dann, wenn eine längere Aussetzung erforderlich wäre. Zeitliche Grenzen lassen sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen.

    Praxis-Tipp

    Aufgrund des im (Steuer-)Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und des eingeräumten Ermessens („kann“) hat § 396 AO in der Praxis kaum Bedeutung. Trotzdem sollte die Verteidigung den Aussetzungsantrag in geigneten Fällen erwägen. Zwar werden solche Anträge in der Praxis häufig reflexartig mit Verweis auf den Beschleunigungsgrundsatz abgelehnt, hin und wieder wird aber doch die Aussetzung verfügt. Je schwieriger die steuerrechtlichen Vorfragen sind (z. B. Auslandsbezug), desto eher ist eine Aussetzung realistisch.
     
    Umgekehrt kann auch im finanzgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung beantragt werden (§ 74 FGO), wenn z. B. ein Freispruch im Steuerstrafverfahren „in der Luft hängt.“

    Zitat der Woche: Aussetzung und steuerrechtliche Expertise der Untergerichte

    Bilsdorfer (Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2024, 1397) befasst sich kritisch u. a. mit dieser Entscheidung und meint:

    Auch die abstrakte Befürchtung, dass es vor dem Hintergrund verschiedener Möglichkeiten der steuerlichen Würdigung zu divergierenden straf- und finanzgerichtlichen Entscheidungen kommen kann, drängt (den BGH) nicht zur Aussetzung eines anhängigen Strafverfahrens. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang im Speziellen dem BGH nicht (auch) die steuerrechtliche Expertise ab. Es fragt sich indessen, ob diese bei den Untergerichten in einem vergleichbaren Maße immer vorhanden ist.

    Eine rhetorische Frage – in der Praxis ist diese ganz klar mit „Nein!“ zu beantworten.

  • Zitat der Woche: Von Idealzuständen bei der Deutschen Post AG

    „Die schriftliche Erklärung der Deutschen Post AG wird vom Senat … eher als Beschreibung eines Idealzustands gewertet denn als belastbare Auskunft zu einer konkreten Weisungs- und Zustellsituation im hier aufklärungsbedürftigen Einzelfall.“

    BFH, 19.10.2022, X R 14/21

    Streitig war, ob ein Finanzgerichtsurteil ordnungsgemäß zugestellt und die Revisionsfrist eingehalten wurde. Die Deutsche Post AG hatte dazu in einer Auskunft gegenüber dem BFH mitgeteilt: „Postzustellungsaufträge werden und wurden immer nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung zugestellt.“

    Der BFH meinte dazu, das entspreche nicht den Tatsachen. Dem Senat seien in seiner gerichtlichen Praxis immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen die Zusteller gerade nicht nach den Vorgaben der ZPO zugestellt haben. Auch die juristischen Fachzeitschriften berichteten nicht nur vereinzelt von solchen Fällen.

  • Zitat der Woche: „2019 ist lange her“

    „Die Taten liegen lange zurück (Tatzeit: 09.01.2019)“

    schreibt mir die Staatsanwaltschaft in einer Einstellungsverfügung vom 31.08.2022 zu einem Steuerstrafverfahren. Dagegen habe ich natürlich nichts einzuwenden.

    Typischerweise hat man es im Steuerstrafverfahren mit Tatvorwürfen zu tun, die sehr lange zurück liegen und zum Teil schon verjährt sind.

    Praxis-Tipp

    Ein langer Zeitraum zwischen der Tat und der späteren Verurteilung ist ein Strafmilderungsgrund und häufig auch ein Grund, das Strafverfahren insbesondere gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.
  • Zitat der Woche: Zahlungsverjährung gehört nicht in Abrechnungsbescheid?

    Ein sächsisches Finanzamt schreibt mir:

    „Hinsichtlich der Zahlungsverjährung kann durch einen Abrechnungsbescheid keine Entscheidung getroffen werden.“

    Das ist Unfug. Die Streitfrage, ob ein Steueranspruch zahlungsverjährt ist oder nicht, ist ein typischer Anwendungsfall für einen Abrechnungsbescheid im Sinne von § 218 Abs. 2 AO. Ein Abrechnungsbescheid entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (§ 47 AO), d. h. ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist (BFH, 13.01.2000, VII R 91/98; Rüsken in Klein, AO, § 218 Rn. 12, § 232 Rn. 5).

    Hintergrund des zitierten Finanzamt-Schreibens ist ein Streit darüber, ob Steueransprüche des Finanzamtes gegen meinen Mandanten durch Verjährung erloschen sind. Immerhin geht es im konkreten Fall um Lohnsteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2005 und 2006. Da kommt durchaus Zahlungsverjährung in Betracht.

    Praxis-Tipp

    Steueransprüche erlöschen – unter anderem – durch Verjährung (Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung. Das ist ein Besonderheit des Steuerrechts. Normalerweise gehen verjährte Forderungen nicht unter, sondern sind nur nicht mehr durchsetzbar, wenn sich jemand auf Verjährung beruft.

  • Zitat der Woche: Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens?

    Kürzlich stolperte ich über eine Aussage in einem Aufsatz von Hild, Das Vorliegen einer neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ) – Vorfrage in einem Steuerstrafverfahren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), AO-StB 2019, 118. Dort heißt es:

    „Die alleinige Bekanntgabe des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bewirkt keine Berechtigung zur steuererhöhenden Änderung eines materiell bestandskräftigen Steuerbescheids. Dadurch wird nur die
    Steuerfestsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre verlängert – nicht mehr (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO ).“

    Das kann so nicht gemeint sein und wenn doch, dann ist die Aussage in dem zweiten Satz des Zitates falsch.

    Keineswegs wird die steuerliche Festsetzungsfrist (normalerweise 4 Jahre) auf 10 Jahre verlängert, wenn ein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wird. Wie sich unmittelbar aus § 169 Abs. 2 S. 2 AO ergibt, beträgt die Festsetzungsfrist „zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen … ist.“ D. h., es muss feststehen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann verlängert sich die Festsetzungsfrist. Und auch nur, „soweit“ eine Steuerhinterziehung vorliegt.

    Dem gegenüber reicht für die Einleitung (die Bekanntgabe spielt in diesem Zusammenhang m. E. überhaupt keine Rolle) eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein bloßer Anfangsverdacht (= tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat) aus. Wenn sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlung nicht bestätigt, also strafprozessual keine Steuerhinterziehung vorliegt bzw. eine solche nicht nachweisbar ist, dann bleibt es im Normalfall auch steuerverfahrensrechtlich bei der Festsetzungsfrist von 4 Jahren.

    Zwar könnte die Veranlagung eine andere Auffassung („Steuerhinterziehung!“) vertreten als die BuStra („Keine Steuerhinterziehung!“). Oder die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, bleibt im Strafverfahren offen, weil das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Aber trotzdem müsste die Veranlagung nachweisen, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erst dann beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.

  • Zitat der Woche: Steuerhinterziehung? Wir verhindern die Restschuldbefreiung!

    In einem Steuerstrafverfahren vor dem Amtsgericht (nach Einspruch gegen einen Strafbefehl) wegen nicht abgegebener Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit einem – überschaubaren – Verkürzungsbetrag i. H. v. ca. 8.000 € ging es um die Frage, ob die BuStra einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (§ 153a StPO) zustimmt. Die BuStra verweigerte die Zustimmung u. a. mit der Begründung:

    „Auch kann eine Zustimmung zu dieser Verfahrensweise nicht erfolgen, da eine rechtskräftige Verurteilung notwendig ist, um dem Beschuldigten die Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO versagen zu können.“

    Man reibt sich die Augen: Missbrauch des Strafverfahrens durch die BuStra für verfahrensfremde Zwecke? Die Begründung spricht dafür, dass sich die BuStra in ihrem „Verfolgungseifer“ von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

    Bestraft wird, weil Unrecht begangen wurde und nicht, weil die Finanzbehörde eine strafrechtliche Verurteilung für insolvenzrechtliche Zwecke als „notwendig“ ansieht. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 StGB ist die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kommt in Betracht, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Das sind eigenständige strafrechtliche und strafprozessuale Kategorien, die mit der Frage, was man behördlicherseits „hinterher“ mit einer Verurteilung anfangen will, nicht vermischt werden dürfen.

    ► Praxis-Tipp

    In diesem Verfahren wurde (bisher) sowohl von der BuStra selbst als auch vom Amtsgericht übersehen, dass die BuStra gar nicht mehr zuständig ist.

    Gemäß § 153a Abs. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Die Finanzbehörde (BuStra/StraBu) hat im Strafbefehlsverfahren die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft nur, „solange nicht … Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird“ (§ 406 Abs. 1 AO). Da im vorliegenden Verfahren aber Einspruch eingelegt wurde, ist die sachliche Zuständigkeit der BuStra mit Einlegung des Einspruchs beendet. Damit stehen der BuStra nur noch die Rechte aus § 407 AO zu, hier in Form eines bloßen Anhörungsrechts (§ 407 Abs. 1 S. 2 AO). Auf eine (verweigerte) Zustimmung der BuStra kommt es nicht mehr an.

    Sachlich zuständig ist vielmehr die Staatsanwaltschaft.

    Update (03.04.2020): Zwischenzeitlich hat die zuständige Staatsanwaltschaft signalisiert, der Einstellung zuzustimmen, wenn zunächst die Steuerschuld beglichen wird.

    Update (09.07.2020): Zwischenzeitlich wurde die Steuerschuld und eine Geldauflage i. H. v. 1.500,00 € bezahlt. Danach wurde das Verfahren endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt. Erfreuliches Ergebnis, wenn man bedenkt, dass in dem ursprünglichen Strafbefehl 4.500,00 € Geldstrafe angesetzt war.

  • Zitat der Woche: Vermögensarrest (§ 111e StPO) im Steuerstrafverfahren

    Der (neue) Vermögensarrest ist in Steuerstrafverfahren das Instrument der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte.

    Meinecke, DStR 2018, 2387

  • Zitat der Woche: Erfolgsaussichten eines Steuerstreits

    Einen Steuerstreit ohne jede Aussicht auf zumindest einen Teilerfolg gibt es de facto nicht.

    Mack / Schüller, Checklisten: Finanzgerichtsverfahren – was ist vom Berater zu beachten?, PStR 2018, 281

  • Zitat der Woche: Sinn und Zweck der Betriebsprüfung

    „Es ist nicht Sinn und Zweck der Betriebsprüfung, Mehrsteuern zu generieren.“

    Stephan Gerstenberger, Referatsleiter Betriebsprüfung im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, beim „2. Gesprächsforum Finanzgericht“ in Leipzig am 29.08.2018

    Tipp: Diesen Spruch sollte jeder Steuerberater in Gold oder Silber (vielleicht auch nur in Edelstahl gebürstet, um keine Begehrlichkeiten zu wecken) einrahmen und in der Kanzlei aushängen. Spätestens in der nächsten Schlussbesprechung muss er dem Betriebsprüfer zwingend unter die Nase gehalten werden.

  • Zitat der Woche: „Nebel der Digitalisierung“

    „Der Nebel der Digitalisierung führt dazu, dass sich der Steuerpflichtige den Vertrauensvorschuss des § 158 AO immer härter erarbeiten muss.“

    Dr. Thomas Späth zum Thema „Digitalisierung und Betriebsprüfung“ in seinem Skript zum Seminar „Wie konkret verfahren mit der Verfahrensdokumentation?“, Seite 8.

  • Zitat der Woche: Rechtsanwalt mit Fantasie

    „Obwohl die fantasievollen Ausführungen des Rechtsanwaltes in keiner Weise überzeugend und nachvollziehbar sind, wird trotz der ungeklärten Mittelherkunft von steuerlichen Hinzuschätzungen abgesehen, da aufgrund der weit zurückliegenden Zeiträume strafprozessual keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und somit nicht festgestellt werden kann, woher die Gelder stammten.“

    Steuerfahndungsstelle in einem Ermittlungsverfahren nach Abgabe einer Selbstanzeige für einen Mandanten. Es gab Einzahlungen auf einem Schweizer Konto, deren Herkunft aus Sicht der Steufa ungeklärt ist. Die Angaben meines Mandanten zur Mittelherkunft überschritten offensichtlich die Vorstellungskraft des Steufa-Beamten.