Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Sonstige Folgen

  • Steuerhinterziehung und Wettbewerbsregister

    Endet ein Steuerstrafverfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung (oder einem Strafbefehl), erhält der Mandant im Normalfall auch Post vom Bundeskartellamt, wenn die Steuerhinterziehung einen unternehmerischen Bezug hat.

    Hintergrund ist das Wettbewerbsregister, das bei dieser Behörde geführt wird. Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen …) haben die Möglichkeit, vor einer Auftragsvergabe das Register einzusehen. Potenzielle Auftragnehmer, die keine „weiße Weste“ haben, werden dann von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen.

    Im Wettbewerbsregister sind u. a. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung“ einzutragen.

    Praxis-Tipp

    Verfahrenseinstellungen nach §§ 153ff. StPO – insbesondere die Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) – werden dagegen nicht im Wettbewerbsregister eingetragen.

    Auch andere Steuerstraftaten (Definition in § 369 Abs. 1 AO) sind nach dem eindeutigen Wortsinn („Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung“) nicht eintragungsfähig, beispielsweise eine Steuerhehlerei (§ 374 AO).
  • Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schließt (weitere) Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nicht aus

    Immer wieder ist zu hören und zu lesen, dass der GmbH-Geschäftsführer durch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG von seinem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen sei. Das ist jedoch falsch.

    Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gehört nicht zu den Katalogstraftaten des § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG. Insolvenzverschleppung, (Subventions-)Betrug und Untreue sind dort beispielsweise ausdrücklich genannt, aber eben nicht Steuerhinterziehung. Der Katalog ist abschließend.

    Denkbar ist nur, dass aufgrund der Steuerhinterziehung ein Berufs- oder Gewerbeverbot ausgesprochen wurde. Dann kommt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG in Betracht. Das ist in der Praxis aber eher selten.

  • Cum-Ex: Flüchtigem Angeklagten darf Reisepass entzogen werden

    Die Entziehung eines Reisepasses ist rechtmäßig, wenn sich ein Beschuldigter ins Ausland absetzt und Tatsachen dafür vorliegen, dass er sich dem Strafverfahren entziehen wolle. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin, 06.12.2021, VG 23 L 684/21, in einem Eilverfahren.

    Hintergrund ist eine Anklage in einem Steuerstrafverfahren gegen den mutmaßlichen „Erfinder“ der Cum-Ex-Deals, Hanno Berger („Mr. Cum-Ex“), in dem Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fall vorgeworfen werden. Rechtsgrundlage sind §§ 8 und 7 Abs. 1 Nr. 2 des Passgesetzes. Interessant auch Nr. 4 von § 7 PassG („Steuerflucht-Klausel“).

    Die Entscheidung ist derzeit (Stand: 15.12.2021) noch nicht veröffentlicht. Es wird sicherlich auch noch Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werden.

  • Stichwort: Verbandssanktionengesetz (VerSanG)

    Mit einer Steuerhinterziehung bzw. einem Steuerstrafverfahren gehen fast immer auch sonstige negative Folgen einher.

    Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für ein Verbandssanktionengesetz (VerSanG) vorgelegt. Dieses Gesetz soll die Sanktionierung von Verbänden regeln, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 1 VerSanG).

    Eine Verbandstat ist eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG). Verbände sind insb. juristische Personen des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1a VerSanG).

    Beispiel: Steuerhinterziehung als Verbandstat

    Der Geschäftsführer (GF) einer GmbH gibt pflichtwidrig keine Steuererklärungen für die GmbH ab, um Steuern zu verkürzen.

    Neben der Verurteilung des GF wegen Steuerhinterziehung soll der GmbH eine Verbandssanktion (Verbandsgeldsanktion oder Verwarnung, § 8 VerSanG) auferlegt werden können.