Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Achtung: Ironie und Sarkasmus!

  • 551: „Kleine“ Anfrage zur Gemeinnützigkeit von NGOs

    Die CDU-CSU-Fraktion als Noch-Opposition richtete kürzlich eine so genannte Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Darin werden 551 Fragen zur vermeintlich fehlenden politischen Neutralität konkret benannter NGOs – z. B. CORRECTIV gGmbH und Omas gegen Rechts Deutschland e. V. – aufgeworfen und deren Gemeinnützigkeit angezweifelt.

    Politisch umstritten

    Was in Zeiten knapper (Staats-)Kassen auf den ersten Blick als legitimes Anliegen erscheint, wird (politisch) fragwürdig, wenn man sich den Kontext der Kleinen Anfrage anschaut. Ausdrücklich heißt es dort:

    „Hintergrund sind Proteste gegen die CDU Deutschlands, die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt wurden. … Nach Auffassung der Fragesteller stellen die Proteste gegen die CDU Deutschlands eine gezielte parteipolitische Einflussnahme unmittelbar vor der nächsten Bundestagswahl dar, was nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist.“

    Mir ist bewusst, dass man politisch darüber streiten kann, was von den genannten Protesten gegen die CDU und dieser Kleinen Anfrage zu halten ist. Darum soll es hier aber gar nicht gehen.

    Verfassungs- und steuerrechtswidrig

    Aus meiner Sicht verstößt die Kleine Anfrage in großen Teilen gegen Verfassungs- und Steuerrecht. Die Herausgabe der verlangten Informationen und die Beantwortung der Kleinen Anfrage, die grundsätzlich öffentlich zu geschehen hat, kann sogar strafbar sein.

    Rechtsgrundlage

    Das Frage- und Informationsrecht der Opposition ist ein wichtiges Teilhaberecht der Abgeordneten des Bundestages. Rechtsgrundlage ist Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Näheres dazu ist in der Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT) geregelt.

    Gemäß § 100 Abs. 1 (GO-BT) kann in Kleinen Anfragen – mit 551 Fragen dürfte die Anfrage zwar nicht mehr „Klein“ sein, aber auf die Größe bzw. den Umfang kommt es nicht an – von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen dürfen keine – worüber sich ebenfalls trefflich streiten lässt – unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Weitere Vorgaben macht die GO-BT nicht.

    Keine Zuständigkeit der Bundesregierung

    Anders, als in den Medien manchmal behauptet wird, darf die Opposition aber nicht alle möglichen (An-)Fragen an die Regierung richten. Verfassungsgerichtlich steht fest, dass das Fragerecht nur für Angelegenheiten besteht, die auch in die Zuständigkeit oder Verantwortlichkeit der Bundesregierung fallen.

    Für bestimmte Fragen ist die Bundesregierung hier aber gar nicht zuständig. Beispiele:

    „11. Erfüllt die CORRECTIV gGmbH aus Sicht der Bundesregierung ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung, und wenn ja, welche?

    12. Wie definiert die CORRECTIV gGmbH ihre gemeinnützigen Tätigkeiten, und wie grenzt sie sich von parteipolitischer Einflussnahme ab?

    14. Wann wurde die Gemeinnützigkeit der CORRECTIV gGmbH letztmalig durch das zuständige Finanzamt geprüft?

    29. Verwendet die CORRECTIV gGmbH Drittmittel oder Projektfinanzierungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und wenn ja, welche?“

    Die Gemeinnützigkeit zu prüfen ist Aufgabe der Finanzämter als Landesbehörden und gehört damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung. Adressat solcher Fragen könnte daher allenfalls die jeweilige Landesregierung sein, an die sich Abgeordnete des jeweiligen Landtags wenden können.

    Verletzung des Steuergeheimnisses

    Das Frage- und Informationsrecht wird zudem beschränkt durch die Grundrechte der von der Kleinen Anfrage Betroffenen (hier: die namentlich genannten Organisationen). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind zu beachten. Gleiches muss auch für das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung (AO) gelten.

    Fragen nach dem Inhalt gemeinnütziger Zwecke und Tätigkeiten oder nach der letzten Prüfung der Gemeinnützigkeit fallen unter das Steuergeheimnis. Informationen hierzu dürfen die Finanzämter nicht herausgeben. Eine Ausnahme vom Steuergeheimnis liegt nicht vor.

    Die Verletzung des Steuergeheimnisses wird gemäß § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Fazit

    Interessant wäre es, wenn sich die Noch-Bundesregierung mit Blick auf die genannten Einwendungen zumindest teilsweise weigert, die Kleine Anfrage zu beantworten. Dann könnte die Kleine Anfrage verfassungsrechtlich überprüft werden.

    Allerdings wird sich Herr Merz – Mitunterzeichner der Kleinen Anfrage – die Antworten auch bald selbst geben können. Wenn sich Forderung und Verbindlichkeit in einer Person vereinigen, spricht man rechtlich von Konfusion. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint man damit eher Verwirrung oder Durcheinander – kein gutes Omen für die anstehende Legislatur?

    Update (12.03.2025): Antwort der Bundesregierung

    Mittlerweile liegt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vor. Soweit hier relevant, heißt es dort:

    „Der Informationsanspruch erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Beurteilungen steuerlicher Einzelfälle und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, auf die die Fragestellenden Bezug nehmen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde.“

    Amen.

  • Oh du fröhliche … Revisionsbegründung

    (Steuer-)Strafverteidigung ist aufregend. Was gibt es Aufregenderes, als ein Urteil eines Landgerichts in einer Steuerstrafsache, das kurz vor Weihnachten zugestellt wird.

    Ab der Zustellung beginnt die einmonatige Revisionsbegründungsfrist. Die Frist läuft ohne Rücksicht auf Weihnachtsfeiertage, Weihnachtsferien, Neujahr und sonstige Veranstaltungen, die der Erholung und seelischen Erhebung dienen sollen. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich (anders z. B. im Finanzgerichtsverfahren, § 120 Abs. 2 FGO).

    Das Jahr endet also gut und wird genauso gut wieder losgehen.

    In diesem Sinne: Fröhliche Weihnachten!

  • Vorfreude, schönste Freude …

    Am kommenden Donnerstag geht es in die zweite Runde in einer Steuerstrafsache vor dem Landgericht. Die erste Hauptverhandlung wurde Ende 2023 ausgesetzt, jetzt beginnt sie von neuem.

    Befangenheitsanträge während ausgesetzter Hauptverhandlung

    Während der ersten – ausgesetzten – Hauptverhandlung hatte ich drei Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden gestellt, die alle abgelehnt wurden.

    Problem: Hiergegen gibt es kein separates Rechtsmittel. Dass die Befangenheitsanträge zu Unrecht abgelehnt wurden, kann erst später in der Revision gerügt werden. Bis dahin muss der angeklagte Mandant mit dem abgelehnten Vorsitzenden leben.

    Wiederholung in der neuen Hauptverhandlung

    Der 4. Strafsenat (31.01.2023, 4 StR 67/22) und der 5. Strafsenat des BGH (26.01.2006, 5 StR 500/05) sind uneins darüber, ob die während der ausgesetzten Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsanträge in der neuen Hauptverhandlung wiederholt bzw. die Ablehnungsgründe erneut geltend gemacht werden müssen (5. Strafsenat: ja; 4. Strafsenat: nein).

    Davon kann die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge abhängen: Wiederholt man die Ablehnungsgründe nicht und folgt man der Auffassung des 5. Strafsenats, kann man die Befangenheitsanträge mit der Revision nicht mehr angreifen.

    Wohl oder übel werde ich mich also auf die Pfade des 5. Strafsenats begeben müssen (Stichwort: „sicherster Weg“). Die Befangenheitsanträge habe ich auf 7 Seiten komprimiert, die ich nach Aufruf der Sache vortragen werde.

    Den Vorsitzenden habe ich vorab darüber informiert. Die Stimmung wird also gleich zu Beginn wieder versaut sein. Aber das Leben ist kein Ponyhof.

  • BSW vs. BRD

    Für den Fall, dass ich mal eine neue Partei gründe, verspreche ich, sofort das Steuerrecht zu vereinfachen und das Steuerstrafrecht zu verschärfen. Ich rechne fest mit einer absoluten Mehrheit.

    Einen Namen habe ich für meine Neugründung auch schon: „BRD“ (Bündnis Rico Deutschendorf) – hoffentlich ist der nicht schon vergeben.

  • Gegen die Diskriminierung von Steuerhinterziehung

    Mich ärgert sehr, dass Steuerhinterziehung in Deutschland immer nur negativ gesehen wird. Auch ganz aktuell. Im Internet habe ich gelesen, dass schwere Steuerhinterziehung wie Mord nicht mehr verjähren soll. Muss das wirklich sein? Setzen wir uns doch endlich mal wieder die Sonnenbrille auf!

    Mehr Netto als Brutto

    Wer Steuern hinterzieht, hat mehr Netto als Brutto in der Tasche. Er kann also mehr ausgeben, als er zur Verfügung hat. Die Kreditbranche hat das schon relativ früh erkannt. Steuerhinterziehung unterstützt damit Einzelhandel, Gastronomie und Handwerk mehr als die zeitweilige Senkung des Umsatzsteuersatzes.

    Es gibt viel zu tun

    Ohne Steuerhinterziehung wüsste die Steuerfahndung auch gar nicht, was sie zwischen 7:00 und 15:30 Uhr machen soll, abgesehen von einer halben Stunde Mittagspause. Und als Steuerstrafverteidiger könnte man sich ohne steuerunehrliche Mandanten keinen Zweitporsche für den Wochenendeinkauf beim Discounter leisten. Bekommt nicht auch der Fiskus durch geschätzte und nachgezahlte Steuern, Zinsen, Geldauflagen oder -strafen womöglich mehr, als des Kaisers ist?

    Gut für’s Klima

    Jedenfalls ist Steuerhinterziehung nachhaltig und gut für die Umwelt. Denn je weniger Rechnungen geschrieben werden, desto mehr Papier wird gespart. Auch die elektronische Rechnung frisst ja nur unnötig Strom und Speicherplatz.

    Gäbe es da nicht „Cum-Ex“ und ähnliche Sachverhalte, die nachdenklich machen. Aber das sind alles Singularitäten. Und nach Stephen Hawking – der sich als erster auf einen barrierefreien Planeten weggebeamt hat, ohne uns zu hinterlassen, wie das geht – ist es müßig, über Singularitäten irgendwelche Erkenntnisse gewinnen zu wollen. Also tun wir es dem Bundeskanzler gleich: Denken wir nicht weiter darüber nach.

    Ausblick

    In diesem Sinne schon mal ein schönes Wochenende und ärgern Sie sich nicht darüber, dass Ihr Nachbar mehr hinterzieht als Sie selbst. Irgendwann bekommt auch er die Verteidigerrechnung, dann sind Sie wieder auf Augenhöhe.

  • Steuerhinterziehung: Scheinehe als Steuersparmodell

    Wir tun es für Geld – ein unterhaltsamer Fernseh-Klamauk rund um die Fragen Scheinehe, Zusammenveranlagung, Steuerhinterziehung und die große Liebe.