Die Reform scheint sich zu bewähren, titelt LTO. Und „Verbrechen lohnt sich nicht“, lässt sich die zuständige Ministerin vernehmen. Dabei wird zu leicht übersehen, dass bspw. für die Anordnung eines Vermögensarrestes ein bloßer Straftatverdacht genügt. Ob tatsächlich ein „Verbrechen“ vorliegt und ob es demgemäß einen „Verbrecher“ gibt, weiß man erst nach Abschluss des Strafverfahrens. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung. Vorher ist der Beschuldigte aber womöglich schon „wirtschaftlich tot.“
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Steuerfahndung Sachsen: Statistik 2018
„Sächsische Steuerfahndung deckte im Jahr 2018 fast 66 Millionen Euro auf“
Interessant ist, das „die meisten Steuermehrergebnisse … im Raum Dresden aufgespürt werden“ konnten. In den Vorjahren hatte immer Leipzig die Nase vorn.
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AStBV (St) 2019
Seit 01.12.2018 gelten die neuen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2019 (BStBl. I 2018, 1235).
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Erste Anklagen in Cum-Ex-Fällen?
Legal Tribune Online berichtet in einem Beitrag vom 28.03.2019, dass es in Kürze erste Anklagen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Fällen geben wird. Man darf gespannt sein, wie das spannende Kapitel steuerstrafrechtlich „aufgearbeitet“ wird.
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Verbot der Mehrfachverteidigung im Steuerstrafverfahren (Aufsatz)
In der Zeitschrift PStR 2018, Heft 9, habe ich einen Aufsatz zum Thema § 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung im Steuerstrafverfahren veröffentlicht.