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„Verunglückte“ Selbstanzeige als Strafmilderungsgrund

Durch Abgabe einer – wirksamen – Selbstanzeige wird man nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft (§ 371 Abs. 1 AO). Manchmal geht aber bei Erstellung der Selbstanzeige etwas schief und man bekommt später vorgehalten, dass die Selbstanzeige unwirksam sei. Beispiel: „Leicht verschätzt“   Herr Müller hat Steuerhinterziehung („Schwarzeinnahmen“) begangen und rechnet damit,…
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