Das OLG Hamburg, 28.03.2025, 5 U 17/24, n. rkr. (NZB BGH, IX ZR 52/25) entschied, dass eine Steuerberaterin bei Verletzung ihrer Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag für die Aufwendungen ihres Mandanten in einem Steuerstrafverfahren haften kann.
Solche Aufwendungen können die Kosten für die Strafverteidigung und auch eine gezahlte Geldauflage für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO sein.
Sachverhalt
Die beklagte Steuerberaterin hatte für den Kläger die Einkommensteuererklärung erstellt und dabei einen Übergangsgewinn (Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Bilanzierung) von ca. 25 Mio € (!) übersehen. Der Übergangsgewinn wurde daher gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt.
Gegen den Kläger wurde später Anklage wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erhoben. Der Strafrichter wies darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung (§ 378 AO) in Betracht komme. Das Verfahren wurde am Ende gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 850.000 € eingestellt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Verteidigerkosten und der Geldauflage. Das LG sprach ihm nur die Verteidigerkosten zu, den Ersatz der Geldauflage lehnte es ab.
Entscheidung
Das OLG sprach dem Kläger in der Berufung auch den Ersatz der Geldauflage zu.
Aufgabe des (Steuer-)Beraters ist nicht nur, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen. Er hat den Mandanten auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.
Nur wenn der Mandant eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung begeht, kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen. Das hätte die Beklagte (näher) darlegen müssen, zumal auch Leichtfertigkeit im Raum stand.
Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO durch den Kläger unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
Überwiegendes Mitverschulden liegt ebenfalls nicht vor. Vom Kläger konnte insbesondere nicht gefordert werden, eine etwaige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hinzunehmen und gegen diese dann Berufung einzulegen.