Der (neue) Vermögensarrest ist in Steuerstrafverfahren das Instrument der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte.
Meinecke, DStR 2018, 2387
Steueranwalt Leipzig | Steuerstreit und Steuerstrafverteidigung
Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit
Der (neue) Vermögensarrest ist in Steuerstrafverfahren das Instrument der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte.
Meinecke, DStR 2018, 2387
Hin und wieder stellt ein Mandant die Frage, ob ein laufendes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG entgegen steht.
| Beispiel
Gegen den Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Vorwurf: Hinterziehung von ESt, USt und GewSt). Demnächst möchte er sich ein Hausgrundstück kaufen. Er befürchtet, dass ihm das Finanzamt mit Blick auf das laufende Ermittlungsverfahren die Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern könnte. |
Das laufende Steuerstrafverfahren steht dem Grundstückserwerb nicht entgegen. Gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bescheinigung, wenn die Grunderwerbsteuer – nur um diese Steuerart geht es – für das zukünftig zu erwerbende Grundstück ans Finanzamt bezahlt wurde („Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn …“). Andere Steuern oder gar laufende (Steuer-)Strafverfahren dürfen dabei keine Rolle spielen.
| Praxistipp
Für den Fall, dass sich das Finanzamt mit Blick auf ein laufendes Steuerstrafverfahren weigern sollte, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, kann man rechtlich dagegen vorgehen (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht). |
Am 08.12.2018 hielt ich in München einen 7,5stündigen Vortrag zur Steuerstrafverteidigung für ARBER|seminare.
Einstieg
Teil 1: Steuerhinterziehung
Teil 2: Steuerstrafverfahren
Teil 3: Selbstanzeige
In der Zeitschrift PStR 2018, Heft 9, habe ich einen Aufsatz zum Thema § 146 StPO: Verbot der Mehrfachverteidigung im Steuerstrafverfahren veröffentlicht.
Am 31.08.2017 hielt ich in Leipzig einen 8stündigen Vortrag zum Steuerstrafrecht. Der Vortrag war Teil des Fachanwaltslehrgangs Strafrecht bei ARBER|seminare.
Besprochen habe ich die Steuerhinterziehung (§ 370 AO; Grundlagen, Tathandlungen, Taterfolg, Vorsatz, Irrtum und Leichtfertigkeit, Versuch, Verfolgungsverjährung, Strafzumessung, sonstige Folgen), Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens und die Selbstanzeige (Grundlagen, Berichtigung, Sperrgründe, Nachzahlung und Zuschlag, Überschneidungen mit anderen Rechtsinstituten, sonstige Folgen).
Am 11.11.2014 nahm ich am Seminar „Außenprüfungen und verfahrensrechtliche Möglichkeiten eines Steuerberaters“ mit folgenden Themen teil:
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Am 12.06.2014 nahm ich an einem Erfahrungsaustausch mit Vertretern der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. Steuerfahndung (Steufa) teil. Der Erfahrungsaustausch wurde vom Fachkreis Steuerrecht des Leipziger Anwaltvereins organisiert.
Themen waren u. a.:
Die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstelle ermittelten gegen einen hochbetagten Mandanten. Es bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, da der Name meines Mandanten auf einer Daten-CD enthalten sei. Daraus gehe hervor, dass mein Mandant ein Konto in der Schweiz unterhalten habe. Entsprechende Kapitaleinkünfte habe er aber nicht erklärt.
Meine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten ergab, dass den Strafverfolgern keine weiteren Umstände bekannt waren. Die Daten-CD enthielt insbesondere keinerlei Angaben zur Dauer der Geschäftsbeziehung zur Bank, zu Vermögensbeständen oder gar Kontobewegungen.
Ein hinreichender Tatverdacht ließ sich daraus meines Erachtens nicht ableiten. Ich regte daher an, das Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht einzustellen, was auch geschah.
Am 29.08.2013 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Aktuelle Entwicklungen im Einspruchsverfahren und bei den Korrekturvorschriften“ teil.
Themen des Seminars:
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Grundsätzlich sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Das heißt, dass beispielsweise die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 bis zum 31.05.2013 abzugeben ist.
Davon – zu Gunsten des Steuerpflichtigen – abweichende Regelungen enthalten die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2013 über Steuererklärungsfristen. Wer etwa seine Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lässt, hat für die Abgabe Zeit bis 31.12.2013. Das Schreiben enthält noch weitere Ausnahmen. Unabhängig davon sind auch individuelle Fristverlängerungen (Rechtsgrundlage: § 109 Abs. 1 AO) möglich.
Bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen droht die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), in bestimmten Fällen sogar die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht