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FG Berlin-Brandenburg: Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer

Das FG Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 13.11.2014, Az. 5 K 5083/14, dass der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gewähren sei, wenn die Rechnung eine falsche Steuernummer (des Rechnungsausstellers) enthält und die Rechnung später – noch vor Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheides – geändert und die zutreffende Steuernummer angegeben wird.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Klageverfahren 5 K 40/14 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann (siehe Pressemitteilung vom 13.11.2014). Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steueranwalt-leipzig.de

Ohne Steuernummer kein Vorsteuerabzug

Wenn eine Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination enthält, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der BFH ließ offen, ob die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung…
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