Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Schlagwort: Nachkalkulation

  • Zuschätzung durch Betriebsprüfung, tatsächliche Verständigung vor dem Finanzgericht

    Aufzeichnungs- und Buchführungsmängel führen häufig zu Zuschätzungen durch das Finanzamt mit meist erheblichen, manchmal auch existenzbedrohende Steuernachforderungen.

    Betriebsprüfung: Zuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttungen

    Bei einer Mandantin – eine GmbH, die Konzerte und Auftritte von DJs veranstaltete –, fand eine Betriebsprüfung des Finanzamtes statt. Der Fokus lag auf dem Getränkeverkauf. Der Prüfer verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und kalkulierte stattdessen anhand des Getränkeeinkaufs nach.

    Dabei stellte er eine (vermeintliche) große Abweichung zwischen den erklärten Umsätzen und den Umsätzen laut seiner Nachkalkulation fest. Außerdem behandelte er die von ihm berechnete Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

    Änderungsbescheide

    Nach der Betriebsprüfung ergingen gegenüber der GmbH Änderungsbescheide mit ca. 43.000 € Steuernachforderungen. Zudem sollte die Gesellschafterin der GmbH aufgrund der angenommenen vGA ca. 20.000 € Einkommensteuer nachzahlen.

    Gegen die Bescheide wurden Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Die Buchführungsmängel ließen sich realistischerweise nicht wegdiskutieren, so dass nur die Höhe der Schätzung angegriffen wurde. Das Finanzamt lehnte die AdV jedoch ab, so dass ich AdV beim Finanzgericht beantragte.

    Finanzgericht: Verständigung im Erörterungstermin

    Im Verlauf des Verfahrens regte ich einen Erörterungstermin an, dem kam das Finanzgericht auch nach. Das Finanzamt lenkte nach dem Termin teilweise ein und es konnte schließlich eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden. Dabei handelt es sich – vereinfacht – um eine Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt über Sachverhaltsfragen, wenn deren genaue Aufklärung schwierig oder streitig ist.

    Durch die tatsächliche Verständigung (und unter Einbeziehung zurückgetragener Verluste) reduzierten sich die Steuernachforderungen bei der GmbH auf ca. 15.000 €, bei der Gesellschafterin auf ca. 13.000 €.

    Praxis-Tipp

    (Zu-)Schätzungen des Finanzamtes sollten nicht kampflos hingenommen werden. Sie sind oft angreifbar, jedenfalls der Höhe nach. Auch in scheinbar aussichtslosen Betriebsprüfungsfällen kann durch erfahrene steuerrechtliche Verfahrensführung erheblicher finanzieller Schaden abgewendet oder wesentlich reduziert werden.

    Eine korrekte Buchführung im Vorfeld ist natürlich der beste Schutz vor späteren Schätzungen, aber wie so oft im Leben ist man erst „hinterher“ schlauer.

    Das AdV-Verfahren vor dem Finanzgericht ist zwar ein schriftliches Verfahren (ohne mündliche Verhandlung). Trotzdem kann das Gericht einen Erörterungstermin ansetzen. Speziell in Schätzungsfällen bietet es sich an, einen solchen Termin zu beantragen.

  • „Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand“

    So lautet die – stark untertriebene – Überschrift einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2025.

    Mit Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an Schätzungen bei mangelhafter Kassenführung neu justiert und insbesondere die amtliche Richtsatzsammlung kritisch hinterfragt.

    Der Fall

    Ein Diskothekenbetreiber führte offene Ladenkassen ohne Einzelaufzeichnungen. Finanzamt und Finanzgericht schätzten die Umsätze anhand der Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe (Rohgewinnaufschlag 300 %).

    Kernaussagen des BFH

    • Schätzungsmethoden: Finanzamt und Gerichte sind frei in der Wahl, müssen aber die plausibelste Methode wählen. Vorrangig ist meist eine innerbetriebliche Nachkalkulation gegenüber pauschalen Richtsätzen.
    • Zulässigkeit der Richtsätze: Grundsätzlich erlaubt – aber nur als Variante des äußeren Betriebsvergleichs. Der BFH äußert jedoch erhebliche Zweifel an ihrer Verlässlichkeit.
    • Kritikpunkte: Die Richtsätze beruhen auf Betriebsprüfungsfällen und sind damit statistisch verzerrt. Viele Unternehmenstypen fehlen. Zudem ist oft unklar, nach welchen Kriterien der passende Richtsatz ausgewählt wird.
    • Besonderheit im Fall: Eine Diskothek ist in der Sammlung gar nicht aufgeführt. Der Rückgriff auf Gastronomie-Richtsätze ohne Begründung war rechtsfehlerhaft.

    Einer der zentralen Leitsätze des BFH lautet:

    6. Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.

    Bedeutung für die Praxis

    Die Entscheidung schwächt den Stellenwert der Richtsatzsammlung. Berater und ihre Mandanten können künftig erfolgreicher einwenden, dass eine Schätzung anhand pauschaler Richtsätze ungeeignet ist. Innerbetriebliche Nachkalkulationen werden dagegen an Bedeutung gewinnen.

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  • Shisha im Finanzamt

    Ein Mandant betrieb eine Shisha-Bar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ihm – neben anderen „Baustellen“ – vorgeworfen, Tabak „schwarz“ eingekauft und „unversteuert“ zum Rauchen angeboten zu haben. Die Betriebsprüfung erstellte eine Tabak-Nachkalkulation und schätzte ca. 40.000 € Betriebseinnahmen zu.

    Im Einspruchsverfahren beantragte ich einen Erörterungstermin. Ich bat meinen Mandanten, eine Shisha nebst Zubehör als „Anschauungsmaterial“ zum Termin mitzunehmen. Das sorgte im Finanzamt zunächst einmal für eine entspannte Gesprächsatmosphäre. Am Ende hatte mein Mandant dann Gelegenheit, zu erläutern, wieviel Tabak tasächlich in einen Pfeifenkopf hinein passt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass das Finanzamt von falschen Werten ausging.

    Ergebnis des Erörterungstermins: Die Schätzung wurde um 20.000 € reduziert.

  • Steuerstrafverfahren gegen China-Restaurant-Inhaber gemäß § 153 StPO eingestellt

    Gegen den Inhaber eines China-Restaurants wurde 2013 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das jetzt sein erfreuliches Ende fand.

    Ausgangspunkt: Betriebsprüfung mit Zuschätzung

    Ausgangspunkt und Anlass der Ermittlungen war eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007. Die Prüferin hatte laut Prüfungsbericht festgestellt, dass private Kosten für Zigaretten (es ging um ca. 1.000 bis 2.000 € pro Jahr) zu Unrecht als Wareneinkauf verbucht wurden. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug seien insoweit zu Unrecht erfolgt. Des Weiteren habe eine durchgeführte Nachkalkulation zu erheblichen Differenzen zu den bisher erklärten Umsätzen geführt (Zuschätzung von 20.000 bis 30.000 € pro Jahr).

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