Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Schlagwort: Geldauflage

  • Steuerberaterhaftung umfasst auch Geldauflage für Verfahrenseinstellung

    Das OLG Hamburg, 28.03.2025, 5 U 17/24, n. rkr. (NZB BGH, IX ZR 52/25) entschied, dass eine Steuerberaterin bei Verletzung ihrer Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag für die Aufwendungen ihres Mandanten in einem Steuerstrafverfahren haften kann.

    Solche Aufwendungen können die Kosten für die Strafverteidigung und auch eine gezahlte Geldauflage für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO sein.

    Sachverhalt

    Die beklagte Steuerberaterin hatte für den Kläger die Einkommensteuererklärung erstellt und dabei einen Übergangsgewinn (Wechsel der Gewinnermittlungsart von Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Bilanzierung) von ca. 25 Mio € (!) übersehen. Der Übergangsgewinn wurde daher gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt.

    Gegen den Kläger wurde später Anklage wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erhoben. Der Strafrichter wies darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerhinterziehung (§ 378 AO) in Betracht komme. Das Verfahren wurde am Ende gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 850.000 € eingestellt.

    Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Verteidigerkosten und der Geldauflage. Das LG sprach ihm nur die Verteidigerkosten zu, den Ersatz der Geldauflage lehnte es ab.

    Entscheidung

    Das OLG sprach dem Kläger in der Berufung auch den Ersatz der Geldauflage zu.  

    Aufgabe des (Steuer-)Beraters ist nicht nur, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen. Er hat den Mandanten auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

    Nur wenn der Mandant eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung begeht, kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen nicht auf seinen Berater abwälzen. Das hätte die Beklagte (näher) darlegen müssen, zumal auch Leichtfertigkeit im Raum stand.

    Die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO durch den Kläger unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.

    Überwiegendes Mitverschulden liegt ebenfalls nicht vor. Vom Kläger konnte insbesondere nicht gefordert werden, eine etwaige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hinzunehmen und gegen diese dann Berufung einzulegen.

  • Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in Einstellung gegen Geldauflage „umgewandelt“

    Ich verteidigte einen Mandanten in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dem von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamtes Hinterziehung von Einkommensteuer vorgeworfen wurde. Er habe den Zufluss einer betrieblichen Altersversorgung nicht in seiner Steuererklärung angegeben, wodurch ca. 19.000 € Einkommensteuer verkürzt worden sei.

    Die BuStra bot an, das Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage i. H. v. 8.500 € einzustellen. Das schien mir zu hoch und daher bot ich für meinen Mandanten zunächst 4.750,00 €, später 6.000 € an. Die BuStra ließ nicht mit sich reden, sondern beantragte einen Strafbefehl, der auch erlassen wurde. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Chemnitz angesetzt.

    Nach Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft gelang es, nochmals über eine Einstellung gegen Geldauflage ins Gespräch zu kommen. Letztendlich einigte man sich auf Zahlung von 7.000 €. Der Hauptverhandlungstermin wurde wieder aufgehoben und nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

    Praxis-Tipp

    Die BuStra darf zwar selbst einen Strafbefehl beantragen. Wird jedoch Einspruch dagegen eingelegt, dann wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra hat „nichts mehr zu sagen“ (§§ 406, 407 der Abgabenordnung). Das wird in der Praxis hin und wieder übersehen.

    Wenn man sich also mit der BuStra im Ermittlungsverfahren nicht auf eine Geldauflage einigen konnte, dann gelingt es vielleicht im weiteren Verfahren mit der Staatsanwaltschaft.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen? Steuerstrafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer im Zwischenverfahren eingestellt

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch fingierte Beraterverträge?

    Das Finanzamt warf meinem Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) im Rahmen einer Betriebsprüfung vor, durch fingierte Beraterverträge Gelder aus der GmbH abgezogen und „steuerfrei“ privat vereinnahmt zu haben. Dadurch habe er über mehrere Jahre Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer verkürzt. Der meinem Mandanten angelastete Steuerschaden betrug insgesamt ca. 223.000,00 €.

    Steuerstrafverfahren und Anklage

    In dem daraufhin eröffneten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhob die Steuerfahndung umfangreiche Beweise und vernahm 20 Zeugen, zum Teil aufgrund meiner Beweisanregungen. Mehrere Verteidigungsschriften meinerseits hatten im Ermittlungsverfahren noch keinen Erfolg. Die Steuerfahndung war vom Tatvorwurf fest überzeugt. Trotz erheblicher Zweifel am hinreichenden Tatverdacht klagte die Staatsanwaltschaft meinen Mandanten vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) an. Die Anklageschrift umfasste 18 Seiten und 13 separate Anklagepunkte.

    Hauptbelastungszeuge verstorben

    Der Fall bot neben Fragen der Beweiswürdigung noch ein „interessantes“ prozessuales Problem: Der Hauptbelastungszeuge wurde durch den Ermittlungsrichter vernommen, verstarb jedoch während des Ermittlungsverfahrens. Bei der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen wurden Anwesenheitsrechte der Verteidigung verletzt (entgegen § 168c StPO keine vorherige Mitteilung der beabsichtigten Zeugenvernehmung), was zu einem Verwertungsverbot der vom Ermittlungsrichter protokollierten Zeugenvernehmung geführt hätte.

    Verfahrenseinstellung im Zwischenverfahren

    Im Zwischenverfahren gelang es dann durch eine weitere (21seitige) Verteidigungsschrift und begleitende Telefonate, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu erteilen. Der Amtsrichter war mit einer Einstellung ebenfalls einverstanden. Mein Mandant zahlte 7.500,00 € Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung und das Verfahren wurde ohne Verurteilung endgültig eingestellt.

  • Keime in der Wurst – Strafverfahren eingestellt

    Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandanten (Hersteller von Fleisch- und Wurstwaren) in einer Anklage vor dem Amtsgericht vor, mit Listerien (Listeria monocytogenes) infizierte Wurst in den Verkehr gebracht zu haben, strafbar gemäß § 58 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMFG).

    Im Zwischenverfahren erstellte ich für meinen Mandanten eine Verteidigungsschrift und daraufhin gelang es, dass das Strafverfahrens noch in diesem Verfahrensabschnitt gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Dadurch wurde meinem Mandanten die Hauptverhandlung erspart und er ist weiterhin nicht vorbestraft.