Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Geldauflage

  • Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in Einstellung gegen Geldauflage „umgewandelt“

    Ich verteidigte einen Mandanten in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dem von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des Finanzamtes Hinterziehung von Einkommensteuer vorgeworfen wurde. Er habe den Zufluss einer betrieblichen Altersversorgung nicht in seiner Steuererklärung angegeben, wodurch ca. 19.000 € Einkommensteuer verkürzt worden sei.

    Die BuStra bot an, das Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage i. H. v. 8.500 € einzustellen. Das schien mir zu hoch und daher bot ich für meinen Mandanten zunächst 4.750,00 €, später 6.000 € an. Die BuStra ließ nicht mit sich reden, sondern beantragte einen Strafbefehl, der auch erlassen wurde. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Chemnitz angesetzt.

    Nach Kontaktaufnahme zur Staatsanwaltschaft gelang es, nochmals über eine Einstellung gegen Geldauflage ins Gespräch zu kommen. Letztendlich einigte man sich auf Zahlung von 7.000 €. Der Hauptverhandlungstermin wurde wieder aufgehoben und nach Zahlung der Geldauflage wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

    Praxis-Tipp

    Die BuStra darf zwar selbst einen Strafbefehl beantragen. Wird jedoch Einspruch dagegen eingelegt, dann wird die Staatsanwaltschaft zuständig und die BuStra hat „nichts mehr zu sagen“ (§§ 406, 407 der Abgabenordnung). Das wird in der Praxis hin und wieder übersehen.

    Wenn man sich also mit der BuStra im Ermittlungsverfahren nicht auf eine Geldauflage einigen konnte, dann gelingt es vielleicht im weiteren Verfahren mit der Staatsanwaltschaft.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen? Steuerstrafverfahren gegen GmbH-Geschäftsführer im Zwischenverfahren eingestellt

    Verdeckte Gewinnausschüttungen durch fingierte Beraterverträge?

    Das Finanzamt warf meinem Mandanten (GmbH-Geschäftsführer) im Rahmen einer Betriebsprüfung vor, durch fingierte Beraterverträge Gelder aus der GmbH abgezogen und „steuerfrei“ privat vereinnahmt zu haben. Dadurch habe er über mehrere Jahre Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer verkürzt. Der meinem Mandanten angelastete Steuerschaden betrug insgesamt ca. 223.000,00 €.

    Steuerstrafverfahren und Anklage

    In dem daraufhin eröffneten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhob die Steuerfahndung umfangreiche Beweise und vernahm 20 Zeugen, zum Teil aufgrund meiner Beweisanregungen. Mehrere Verteidigungsschriften meinerseits hatten im Ermittlungsverfahren noch keinen Erfolg. Die Steuerfahndung war vom Tatvorwurf fest überzeugt. Trotz erheblicher Zweifel am hinreichenden Tatverdacht klagte die Staatsanwaltschaft meinen Mandanten vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) an. Die Anklageschrift umfasste 18 Seiten und 13 separate Anklagepunkte.

    Hauptbelastungszeuge verstorben

    Der Fall bot neben Fragen der Beweiswürdigung noch ein „interessantes“ prozessuales Problem: Der Hauptbelastungszeuge wurde durch den Ermittlungsrichter vernommen, verstarb jedoch während des Ermittlungsverfahrens. Bei der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen wurden Anwesenheitsrechte der Verteidigung verletzt (entgegen § 168c StPO keine vorherige Mitteilung der beabsichtigten Zeugenvernehmung), was zu einem Verwertungsverbot der vom Ermittlungsrichter protokollierten Zeugenvernehmung geführt hätte.

    Verfahrenseinstellung im Zwischenverfahren

    Im Zwischenverfahren gelang es dann durch eine weitere (21seitige) Verteidigungsschrift und begleitende Telefonate, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu erteilen. Der Amtsrichter war mit einer Einstellung ebenfalls einverstanden. Mein Mandant zahlte 7.500,00 € Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung und das Verfahren wurde ohne Verurteilung endgültig eingestellt.

  • Keime in der Wurst – Strafverfahren eingestellt

    Die Staatsanwaltschaft warf meinem Mandanten (Hersteller von Fleisch- und Wurstwaren) in einer Anklage vor dem Amtsgericht vor, mit Listerien (Listeria monocytogenes) infizierte Wurst in den Verkehr gebracht zu haben, strafbar gemäß § 58 Abs. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LMFG).

    Im Zwischenverfahren erstellte ich für meinen Mandanten eine Verteidigungsschrift und daraufhin gelang es, dass das Strafverfahrens noch in diesem Verfahrensabschnitt gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Dadurch wurde meinem Mandanten die Hauptverhandlung erspart und er ist weiterhin nicht vorbestraft.