Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Schlagwort: Erörterungstermin

  • Zuschätzung durch Betriebsprüfung, tatsächliche Verständigung vor dem Finanzgericht

    Aufzeichnungs- und Buchführungsmängel führen häufig zu Zuschätzungen durch das Finanzamt mit meist erheblichen, manchmal auch existenzbedrohende Steuernachforderungen.

    Betriebsprüfung: Zuschätzung und verdeckte Gewinnausschüttungen

    Bei einer Mandantin – eine GmbH, die Konzerte und Auftritte von DJs veranstaltete –, fand eine Betriebsprüfung des Finanzamtes statt. Der Fokus lag auf dem Getränkeverkauf. Der Prüfer verwarf die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und kalkulierte stattdessen anhand des Getränkeeinkaufs nach.

    Dabei stellte er eine (vermeintliche) große Abweichung zwischen den erklärten Umsätzen und den Umsätzen laut seiner Nachkalkulation fest. Außerdem behandelte er die von ihm berechnete Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

    Änderungsbescheide

    Nach der Betriebsprüfung ergingen gegenüber der GmbH Änderungsbescheide mit ca. 43.000 € Steuernachforderungen. Zudem sollte die Gesellschafterin der GmbH aufgrund der angenommenen vGA ca. 20.000 € Einkommensteuer nachzahlen.

    Gegen die Bescheide wurden Einsprüche eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Die Buchführungsmängel ließen sich realistischerweise nicht wegdiskutieren, so dass nur die Höhe der Schätzung angegriffen wurde. Das Finanzamt lehnte die AdV jedoch ab, so dass ich AdV beim Finanzgericht beantragte.

    Finanzgericht: Verständigung im Erörterungstermin

    Im Verlauf des Verfahrens regte ich einen Erörterungstermin an, dem kam das Finanzgericht auch nach. Das Finanzamt lenkte nach dem Termin teilweise ein und es konnte schließlich eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden. Dabei handelt es sich – vereinfacht – um eine Einigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt über Sachverhaltsfragen, wenn deren genaue Aufklärung schwierig oder streitig ist.

    Durch die tatsächliche Verständigung (und unter Einbeziehung zurückgetragener Verluste) reduzierten sich die Steuernachforderungen bei der GmbH auf ca. 15.000 €, bei der Gesellschafterin auf ca. 13.000 €.

    Praxis-Tipp

    (Zu-)Schätzungen des Finanzamtes sollten nicht kampflos hingenommen werden. Sie sind oft angreifbar, jedenfalls der Höhe nach. Auch in scheinbar aussichtslosen Betriebsprüfungsfällen kann durch erfahrene steuerrechtliche Verfahrensführung erheblicher finanzieller Schaden abgewendet oder wesentlich reduziert werden.

    Eine korrekte Buchführung im Vorfeld ist natürlich der beste Schutz vor späteren Schätzungen, aber wie so oft im Leben ist man erst „hinterher“ schlauer.

    Das AdV-Verfahren vor dem Finanzgericht ist zwar ein schriftliches Verfahren (ohne mündliche Verhandlung). Trotzdem kann das Gericht einen Erörterungstermin ansetzen. Speziell in Schätzungsfällen bietet es sich an, einen solchen Termin zu beantragen.

  • Steuerstrafverfahren durch wechselseitige Rücknahme der Berufung beendet

    Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2012, 2013 und 2015 Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt ca. 220.000 € verkürzt zu haben. Mein Mandant habe unter dem Namen seines Vaters ein Unternehmen betrieben und keine bzw. verspätete Steuererklärungen abgegeben.

    Teilfreispruch vor dem Amtsgericht

    Hinsichtlich 2015 räumte mein Mandant den Tatvorwurf dem Grunde nach ein. Sein Vater sei krank geworden und er habe dessen Unternehmen in 2015 faktisch weitergeführt. Den Tatvorwurf betreffend die Jahre 2012 und 2013 bestritt mein Mandant jedoch. In diesen Jahren sei sein Vater der Unternehmer gewesen.

    Vor dem Amtsgericht Leipzig gab es im April 2023 einen (Teil-)Freispruch hinsichtlich der Jahre 2012 und 2013, hinsichtlich 2015 erfolgte eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Zusätzlich sollte mein Mandant 7.000 € an die Staatskasse entrichten (Bewährungsauflage).

    Berufung und Erörterungstermin

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ich für meinen Mandanten legten Berufung ein. Der Vorsitzende am nunmehr zuständigen Landgericht Leipzig setzte kürzlich einen Erörterungstermin an. Nach seiner (vorläufigen) Auffassung sei der Freispruch vom Strafrichter gut begründet worden, möglicherweise werde er in der Berufung gehalten. Hinsichtlich der Verurteilung sei ggf. nicht mit einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil zu rechnen.

    In dem Erörterungstermin verständigten sich Staatsanwaltschaft und ich darauf, jeweils die Berufung zurückzunehmen, was auch geschah. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig. Mein Mandant kann damit leben.

  • Shisha im Finanzamt

    Ein Mandant betrieb eine Shisha-Bar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ihm – neben anderen „Baustellen“ – vorgeworfen, Tabak „schwarz“ eingekauft und „unversteuert“ zum Rauchen angeboten zu haben. Die Betriebsprüfung erstellte eine Tabak-Nachkalkulation und schätzte ca. 40.000 € Betriebseinnahmen zu.

    Im Einspruchsverfahren beantragte ich einen Erörterungstermin. Ich bat meinen Mandanten, eine Shisha nebst Zubehör als „Anschauungsmaterial“ zum Termin mitzunehmen. Das sorgte im Finanzamt zunächst einmal für eine entspannte Gesprächsatmosphäre. Am Ende hatte mein Mandant dann Gelegenheit, zu erläutern, wieviel Tabak tasächlich in einen Pfeifenkopf hinein passt. Dabei konnte nachgewiesen werden, dass das Finanzamt von falschen Werten ausging.

    Ergebnis des Erörterungstermins: Die Schätzung wurde um 20.000 € reduziert.

  • Seminar zur Reform der Selbstanzeige u. a.

    Am 04.09.2014 nahm ich an einem Seminar zum Thema „Verfahrensrechtliche Grenzen und Chancen für den Steuerberater“ teil. Themen waren u. a. die geplante Reform der Selbstanzeige zum 01.01.2015, die Haftung des Steuerhinterziehers gemäß § 71 AO, die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO sowie der Erörterungstermin im Einspruchsverfahren und im Finanzgerichtsprozess.

     

     

     

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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