Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Tag: Beschlagnahme

  • Strafverteitelung durch Strafverteidiger

    Ein Verteidiger ist gemäß § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Mitwirkung als Verteidiger auszuschließen, wenn er zugunsten seines Mandanten eine Strafvereitelung begangen hat.

    Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.08.2018, Az. 2 ARs 121/18.

    Im konkreten Fall war der Mandant des Verteidigers wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Es fanden mehrere Beschlagnahmen von Buchführungsunterlagen des Mandanten statt.

    „Der Beschwerdeführer erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen, darunter einen Ordner mit der Aufschrift „Rech. H. 2004-2010“, der Karteikarten über Buchungen, Lieferscheine und Rechnungen … im Original enthielt.“

  • Seminar zum Steuerstrafrecht

    Am 18.09.2015 nahm ich am 10. Leipziger Steuerfachtag teil. Seminarthemen:

     

     

    • Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Steuerstrafrecht
    • Durchsuchung und Beschlagnahme beim steuerlichen Berater
    • Der Verdacht einer Steuerstraftat – Aktuelle Fragen und Probleme im Besteuerungsverfahren

    Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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