Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Category: Geschäftsführer

  • Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schließt (weitere) Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nicht aus

    Immer wieder ist zu hören und zu lesen, dass der GmbH-Geschäftsführer durch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG von seinem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen sei. Das ist jedoch falsch.

    Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gehört nicht zu den Katalogstraftaten des § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG. Insolvenzverschleppung, (Subventions-)Betrug und Untreue sind dort beispielsweise ausdrücklich genannt, aber eben nicht Steuerhinterziehung. Der Katalog ist abschließend.

    Denkbar ist nur, dass aufgrund der Steuerhinterziehung ein Berufs- oder Gewerbeverbot ausgesprochen wurde. Dann kommt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG in Betracht. Das ist in der Praxis aber eher selten.

  • Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht: Zwischen GmbH und Geschäftsführer unterscheiden

    Entbindet der Insolvenzverwalter den (ehemaligen) Steuerberater einer GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht, so wirkt diese Entbindung nicht zugleich auch für die formellen oder faktischen Geschäftsführer der GmbH, wenn diese ebenfalls Mandanten des Steuerberaters waren. Das entschied das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 08.12.2016, Aktenzeichen: 1 Ws 334/16) auf die Beschwerde eines Steuerberaters.

    Der Steuerberater war in einem Steuerstrafverfahren gegen den formuellen und den faktischen Geschäftsführer einer GmbH als Zeuge geladen und durch den Insolvenzverwalter der GmbH von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Eine direkte Entbindung durch den formellen oder den faktischen Geschäftsführer lag jedoch nicht vor. Gleichwohl sollte der Steuerberater als Zeuge vernommen werden. Die Vorinstanz (LG) ordnete gegen den Steuerberater, der sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief, ein Ordnungsgeld und Erzwingungshaft an. Das LG war der Auffassung, dass die Entbindung durch den Insolvenzverwalter genüge. Zu Unrecht, wie das OLG entschied.