Häufig ist zu lesen, Steuerstrafrecht sei „Blankettstrafrecht.“ Damit ist gemeint, dass der (objektive) Straftatbestand erst durch die Normen des Steuerrechts ausgefüllt und damit „komplett“ wird. Eine Steuerhinterziehung „steht und fällt“ mit der vorherigen richtigen Anwendung des Steuerrechts. Im Steuerrecht „spielt die Musik.“
Für die Steuerstrafverteidigung sind daher zwingend steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich, insbesondere Kenntnisse im Steuerverfahrensrecht. Als Verteidiger sollte man eigene Steuerrechtskenntnisse haben (oder erwerben), damit man sich mindestens „auf Augenhöhe“ mit den anderen Verfahrensbeteiligten (BuStra, Steufa, StA, Gericht) befindet.