Berufspflichtverletzung: Steuerberater muss selbst unterschreiben

Szenario: Der Steuerberater ist außer Haus – krank, beim Mandanten oder zu einem Seminar. Es muss aber noch schnell ein Einspruch ans Finanzamt raus, weil die Einspruchsfrist heute abläuft. Kurzerhand unterschreibt die Steuerfachangestellte den Einspruch, den sie per Textbaustein erstellt hat.

Berufspflichtverletzung

Berufsrechtlich ist das unzulässig. Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf u. a. „eigenverantwortlich“, d. h. höchstpersönlich (selbst), auszuüben. Daher müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Einsprüche gegen Steuerbescheide, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen und ähnliche Schreiben an das Finanzamt selbst unterschreiben.

Lässt es der Berater zu, dass ein Mitarbeiter, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, solche Schreiben unterzeichnet, verstößt der Berater gegen seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2013, 44 StL 8/13; LG Bremen, Urt. v. 27.05.2014, StL 1/12). Der Berater muss dann mit berufsgerichtlichen Sanktionen rechnen.

Mitteilungspflicht des Finanzamtes

Fällt dem Bearbeiter des Finanzamtes auf, dass nicht der Steuerberater, sondern dessen Mitarbeiter unterzeichnet hat, so besteht gemäß § 10 Abs. 1 StBerG eine Pflicht, dies der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Unter Ziff. 1.1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. Juli 2014 zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG (BStBl I 2014, 1195) heißt es dazu:

„Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu.“

Fazit

Zur Vermeidung berufsrechtlicher Sanktionen ist darauf zu achten, dass nur der Berater Schriftverkehr mit dem Finanzamt unterzeichnet und keinesfalls seine Mitarbeiter.

5 Kommentare

  1. Rose

    Dann lieber einen Einspruch ohne Unterschrift raus – am Besten mit Stempel.

    „Schriftlichkeit bedeutet hier nicht, dass die Rechtsbehelfsschrift von dem Rechtsbehelfsführer oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein muss. Das ergibt sich aus Abs 1 S 2.“ (Klein, 12.A. 2014, § 357 AO, Rn. 1 – so auch Lipross, 83 Erg., § 357 AO, Rn.4).

    Ich kann mich als Jurist nicht so richtig damit anfreunden.

  2. RA Deutschendorf

    Ohne Unterschrift sieht nicht so schön aus – besser ist dann doch eine Namenswiedergabe mit eingescannter Unterschrift.

  3. Heiko

    Es wäre nett, wenn auf den Beitrag von Stefanie S. geantwortet wird … Bei welcher Kanzlei unterschreibt denn immer der Steuerberater sämtlichen Schriftverkehr mit dem Finanzamt??? Das ist ja wohl absolut praxisfern.

  4. Wolfgang

    Bin als angestellter Finanzwirt gestern gerade von einem Finanzamt diesbezüglich belehrt worden ( Abmahnung ).
    Alles muss vom Berater unterschrieben werden.

  5. Mario

    Dieser Formalismus ist einfach unglaublich und dann gleich noch kombiniert mit scharfen Konsequenzen, dass die StBK eingeschaltet werden muss und somit noch weiterer Formalismus und Ärger anwächst.

    Gleichzeitig erfordert der Einspruch gar keine Unterschrift. Wirklich lächerlich. Da hat sich beim Gesetzgeber wieder ein Beamter richtig ausgetobt.

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